Artikel 6   Recht auf ein faires Verfahren 
							
							
							
							 
							
							Abs.1  
							Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in 
							billiger Weise öffentlich und innerhalb einer 
							angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem 
							unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz 
							beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche 
							Ansprüche und Verpflichtungen oder über die 
							Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen 
							strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das 
							Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann 
							die Presse und die Öffentlichkeit während der 
							gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im 
							Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung 
							oder der nationalen Sicherheit in einem 
							demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder 
							wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz 
							des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen 
							oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die 
							öffentliche Verhandlung die Interessen der 
							Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall 
							jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts 
							erforderlichen Umfang. 
							
							Abs.2  
							Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird 
							vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung 
							Angeklagte unschuldig ist. 
							
							Abs.3 
							Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) 
							/ insbesondere (französischer Text) die folgenden 
							Rechte: 
							
							a) 
							in möglichst kurzer Frist in einer für ihn 
							verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über 
							die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen 
							Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden; 
							
							
							b) 
							über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur 
							Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen; 
							
							
							c) 
							sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines 
							Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er 
							nicht über die Mittel zur Bezahlung eines 
							Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand 
							eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im 
							Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; 
							
							
							d) 
							Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder 
							stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der 
							Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie 
							die der Belastungszeugen zu erwirken; 
							
							e) 
							die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu 
							verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des 
							Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin 
							ausdrücken kann. 
							
							
							
							
							vgl. auch Art. 19 Abs.4, 97, 101 und 103 GG der BRD
							
							
							
							vgl. auch Art. 47 Grundrechte-Charta der EU (GRC)
							
							
							
							            Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf 
							und ein unparteiisches Gericht
							
							
							
							vgl. auch Art. 48 Grundrechte-Charta der EU (GRC)
							
							
							
							            Unschuldsvermutung und 
							Verteidigungsrechte
							
							vgl. Art. 10 
							AEMR und Art. 14 IpbpR
							 
							
								
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									| fair trial | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							 
							
							Art. 6 
							EMRK ist für die Spruchpraxis des EGMR das 
							bedeutsamste Grundrecht.
							
							Darin 
							sind die wesentlichsten Garantien (der 
							Mindeststandard) eines rechtsstaatlichen Verfahrens 
							normiert, um die primären Ziele eines Rechtsstaates, 
							Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu erreichen.
							
							Dieser 
							Artikel findet Anwendung in Verfahren betreffend
							
							
							 
							
							
							
							a)    
							
							
							zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen :
							
							 (civil 
							rights and obligations / droits et obligations de 
							caractère civil)
							
							 
							
							
							« Zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen » 
							iSd Rechtsprechung des EGMR decken sich mit dem 
							Verständnis der Mitgliedstaaten des Europarates (der 
							EMRK) zu diesem Rechtsbereich nur zum Teil, was 
							nicht selten zur Feststellung der Verletzung dieses 
							Artikels führt, weil der EGMR einerseits keine 
							allgemein gültige Definition dieser Begriffe zur 
							Verfügung stellt und andererseits den überlieferten 
							kontinentaleuropäischen Begriff des Zivilrechts 
							teilweise erheblich ausdehnt. Dies macht z.B. die 
							Abgrenzung des Zivilrechts vom Verwaltungsrecht oft 
							schwierig.
							
							Der VfGH 
							bezeichnet dies als „offene Rechtsfortbildung“ und 
							lehnt die Judikatur des EGMR unter Verweis auf das 
							österreichische Staatsorganisationsrecht zum Teil 
							kategorisch ab (z.B. VfSlg. 11.500 betreffend 
							Baubewilligungsverfahren). Dies führt zu 
							Verurteilungen Österreichs (zuletzt in mehreren 
							Fällen im Mai 2007) wegen Verletzung des Art. 6 
							EMRK, wenn der VwGH über Beschwerden keine mündliche 
							Verhandlung durchführt, soweit nicht nur rein 
							rechtliche oder hochtechnische Fragen zu klären 
							sind.
							
							Das 
							Recht, auf einem Grundstück zu bauen, wird dann als 
							ein ziviles angesehen, wenn die Erteilung der 
							Baubewilligung nach dem Flächenwidmungsplan, der 
							Raumordnung zulässig ist (EGMR vom 16.1.2001 im Fall 
							Ludescher – ÖJZ 2001, 439; EKMR vom 15.10.1991 – ÖJZ 
							1992, 385; EGMR vom 28.6.1990 im Fall Skätby; EGMR 
							vom 25.10.1989 im Fall Allan Jacobsson – ÖJZ 1990, 
							246; EGMR vom 25.11.1994 im Fall Ortenberg gegen 
							Österreich – ÖJZ 1995, 225; EGMR vom 23.9.1982 in 
							den Fällen Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, 523).
							
							Ein 
							„ziviles Recht“ wird jedenfalls dann angenommen, 
							wenn diesem Vermögenswert zukommt (EGMR vom 
							28.9.1995 im Fall Procola, ÖJZ 1996, 193).
							
							In der 
							Judikatur des EGMR haben sich drei Gruppen von 
							Fällen herausgebildet, welche Zivilrechtliche 
							Ansprüche und Verpflichtungen betreffen:
							
							Bei 
							Auswirkungen der Entscheidung auf auf das Eigentum, 
							die Berufs- und Erwerbsfreiheit oder den 
							Liegenschaftsverkehr.
							
							Abwägung 
							zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen 
							Aspekten, z.B. sozialversicherungsrechtliche 
							Ansprüche (Krankengeld, Rente, auch Beamtenpension).
							
							Verfahren 
							betreffend Vermögenswerte ungeachtet 
							verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten (EGMR 
							A-234-B im Fall Périscope).
							
							Dagegen 
							zählen das Strafrecht, Steuerverfahren, Wehrpflicht, 
							Wahlrecht, Untersagung und Auflösung einer 
							Versammlung, Asyl- und Aufenthaltsrecht, 
							Staatsbürgerschaft nicht zu diesen Rechten.
							
							 
							
							Es kommt 
							auf die Unterscheidung zwischen materiellen und 
							formalen (prozessualen) Rechten an. Ein 
							materiellrechtlicher Anspruch nach innerstaatlichem 
							Recht ist Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 
							Art. 6, wobei der EGMR dazu einen großzügigen 
							Maßstab anlegt. Parteistellung ist nicht maßgeblich 
							(EGMR BeschwNr. 32.555/96 im Fall Roche). Der 
							Anspruch muss jedoch real und ernsthaft, zumindest 
							argumentierbar sein; dies ist der Fall, wenn irgend 
							eine Rechtsgrundlage für den Anspruch im 
							innerstaatlichen Recht besteht. 
							
							Es muss 
							eine „Streitigkeit“ (franz.: contestation – nichts 
							Vergleichbares in der englischen Fassung) vorliegen, 
							weswegen Verfahren nicht berührt sind, die nicht der 
							Streitentscheidung dienen, wobei aber die Art des 
							Entscheidungsorgans und das anzuwendende 
							Verfahrensrecht keinen Ausschlag geben.
							
							Auf 
							verwaltungsgerichtliche Verfahren ist Art. 6 auch 
							dann anwendbar, wenn generelle Rechtsnormen wie 
							Verordnungen oder Satzung betroffen sind, also auch 
							im Bereich der Raumordnung. 
							
							Nach der 
							neueren Rechtsprechung fallen auch Verfahren vor den 
							Verfassungsgerichten unter Art. 6, wenn ihr Ausgang 
							für zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen 
							entscheidend ist (EGMR A-262, § 59 im Fall 
							Ruiz-Mateos betreffend ein Enteignungsverfahren).  
							Auch betreffend Verfassungsbeschwerde gegen ein 
							Gesetz und Normenkontrollverfahren durch Gerichte 
							(EGMR Urteil vom 29.5.1997 im Fall Probstmeier gegen 
							die BRD, BeschwNr. 20.950/92 - Verletzung des Art.6 
							Abs.1 EMRK). 
							
							 
							
							 
							
							
							
							b)    
							
							
							strafrechtliche Anklage :
							
							(criminal 
							charge / accusation pénale)
							
							 
							
							Ob eine 
							strafrechtliche Anklage vorliegt, beurteilt der VfGH 
							nach Sinn und Zweck der EMRK danach, ob das Gesetz 
							die Zuwiderhandlung systematisch dem Strafrecht 
							zuordnet (VfSlg. 11.506 und 11.917; EGMR vom 
							23.10.1995 im Fall Gradinger u.a. gegen Österreich). 
							Ist dies nicht der Fall ist weiter die Schwere der 
							Sanktion von Bedeutung (ahndender bzw. 
							abschreckender Charakter der Strafe). 
							
							Deshalb 
							ist ein disziplinarrechtliches Berufsverbot eine 
							Strafe (VfSlg. 11.506, 11.569, 11.776 und 15.543)
							
							Das 
							rechtsanwaltliche Disziplinarverfahren ist eine 
							strafrechtliche Anklage (VfSlg. 16.268).
							
							
							Mittlerweile unbestritten ist, dass das 
							Verwaltungsstrafverfahren in den Anwendungsbereich 
							der EMRK fällt (EGRM vom 20.12.2001 im Fall 
							Baischer* gegen Österreich).
							
							 
							
							Da dieses 
							Recht nicht in die Disposition der Gesetzgeber der 
							Mitgliedstaaten gestellt werden darf, hat der EGMR 
							eine von den nationalen Rechten autonome Auslegung 
							vorgenommen (EGMR A-27, § 88 im Fall König, A-49 im 
							Fall Adolf und A-35 im Fall Deweer). 
							
							Es soll 
							verhindert werden, dass die Staaten den 
							Anwendungsbereich des Art. 6 (und 7) EMRK durch 
							gesetzgeberische Maßnahmen umgehen (EGMR A-73 im 
							Fall Öztürk gegen die BRD). 
							
							Ordnungsstrafen 
							nach der ZPO fallen nicht darunter (Urteil vom 
							22.2.1996 im Fall Putz - Österreich).
							
							Drei 
							Kriterien haben sich in der Rechtsprechung des EGMR 
							für das Vorliegen einer strafrechtlichen Anklage 
							herausgebildet:
							
							
							            Zuordnung der Rechtsvorschrift im 
							nationalen Recht
							
							
							            Natur des Vergehens
							
							
							            Schwere der Sanktion
							
							Das erste 
							Kriterium spielt in der Praxis wenig Rolle, dazu 
							gehört jedenfalls das Kriminalstrafrecht.
							
							Beim 
							zweiten Kriterium kommt es auf die angedrohte 
							Sanktion (abschreckender, präventiver, repressiver 
							Charakter der Norm) an.
							
							Nicht das 
							Verhalten sondern die Strafnorm selbst ist der 
							Maßstab, auch Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG 
							fallen darunter (EGMR A-73 im Fall Öztürk gegen die 
							BRD). Vergleichend ist die Rechtslage der übrigen 
							Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Strafart und 
							Strafhöhe sind dabei nur insoweit von Bedeutung, als 
							sie einen Hinweis auf den strafrechtlichen Charakter 
							einer Norm geben können (EGMR A-22, § 84 im Fall 
							Engel gegen Österreich sowie EGMR A-80, § 71 im den 
							Fällen Campbell und Fell).
							
							Das 
							dritte Kriterium steht im engen Zusammenhang mit dem 
							zweiten; die Art der Sanktion umfasst die konkreten 
							Auswirkungen auf den Beschuldigten, die von der Art 
							der Strafe, der angedrohten Höchststrafe und der Art 
							der Vollstreckung gekennzeichnet sind. 
							
							Es ist 
							dabei aber nicht auf die konkrete Strafhöhe 
							abzustellen sondern auf die mögliche Höchststrafe, 
							den Strafrahmen. Nur in besonderen Ausnahmefällen 
							wird der tatsächlich verhängten (sehr geringen) 
							Strafe Beachtung geschenkt. 
							
							Auch 
							disziplinarrechtliche Berufsverbote fallen darunter, 
							wenn sie nicht bloß vorübergehend und kurzfristig 
							sind (auch betreffend zivilrechtliche Ansprüche und 
							Verpflichtungen relevant!).
							 
							
								
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							Die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 EMRK:
							
							 
							
							vgl. auch 
							Art. 48 Abs.1 Grundrechte-Charta der EU (GRC)
							
							Eine 
							Strafe darf erst dann ausgesprochen werden, wenn in 
							einem rechtsstaatlichen Verfahren Sachverhalt und 
							Verschulden festgestellt wurde. Das innerstaatliche 
							Recht ist dabei nicht alleiniger Maßstab der 
							Beurteilung (EGMR vom 7.10.1988 im Fall Salabiaku – 
							ÖJZ 1989, 347). Grundlegender Maßstab ist, dass die 
							Mindestrecht nach Abs.3 gewahrt sind (VfSlg. 8483 
							und 8505). 
							
							Ein Zwang 
							zur Selbstbeschuldigung ist mit diesem Recht 
							unvereinbar.
							
							Der 
							Anklagegrundsatz nach Art. 90 Abs.2 B-VG ist dabei 
							ebenfalls von Bedeutung.
							
							Eine 
							Information der Öffentlichkeit durch die 
							Ermittlungsbehörden ist zulässig, darf aber keine 
							Schuldbehauptungen enthalten (EGMR vom 10.2.1995 im 
							Fall Allent de Ribemont – ÖJZ 1995, 509; EGMR A-140 
							im Fall Schenk). Hier äußerst sich die doppelte 
							Wirkung der Unschuldsvermutung: einerseits soll 
							verhindert werden, dass die Öffentlichkeit vorzeitig 
							von der Schuld des Angeklagten ausgeht, andererseits 
							soll einer Vorwegnahme der gerichtlichen 
							Beweiswürdigung entgegen gewirkt werden.
							
							Die 
							Beweislast für das Vorliegen einer Straftat liegt 
							bei den Gerichten (Behörden), diese haben auf 
							gesetzliche Art und Weise den Nachweis des 
							schuldhaften, strafbaren Verhaltens nachzuweisen 
							(ecolex 1996, 806). Zweifel haben sich zugunsten des 
							Beschuldigten auszuwirken ((EGMR A-146 im Fall 
							Berberà u.a.). Die Begründung der Schuld mit 
							rechtswidrigen Beweisen ist nicht zulässig. 
							
							
							Rechts- 
							und Tatsachenvermutungen sind zwar zulässig, müssen 
							sich aber in vernünftigen Grenzen halten (ÖJZ 1994, 
							527 sowie EGMR vom 7.10.1988, A-141, § 28 im Fall 
							Salabiaku – ÖJZ 1989, 347). 
							
							Die 
							Vermutung des schuldhaften Verhaltens bei 
							Verwaltungsübertretungen iSd § 5 Abs.1 VStG ist 
							verfassungskonform (VfSlg. 13.790, VwGH vom 
							24.1.2000, 99/17/0399).
							
							Art. 6 
							Abs.2 EMRK umfasst kein Recht auf Erstattung der 
							Verfahrenskosten bei Freispruch (EGMR vom 26.3.1996 
							im Fall Leutscher gegen die Niederlande, BeschwNr. 
							17.314/90, Rz 29 samt Vorjudikat des EGMR vom 
							25.8.1987, A-123, Rz.59 – veröffentlicht etwa in ÖJZ 1996, 677 
							- keine Verletzung des Art.6 Abs.2 EMRK).
							
							Die 
							Berücksichtigung einer nicht rechtskräftigen Strafe 
							als erschwerend bei der Strafbemessung verletzt Art. 
							6 Abs.2 EMRK (VfSlg. 8483 und 8505). 
							
							Keine 
							Bedeutung hat die Unschuldsvermutung im Zivilprozess 
							(§1489 ABGB – OGH vom 25.5.1993, 1 Ob 532/93).
							
							Das 
							Grundgesetz der BRD enthält die Unschuldsvermutung 
							nicht explizit; das Bundesverfassungsgericht sieht 
							diese als besondere Ausprägung des 
							Rechtsstaatsprinzips (BVerfGE 74, 358 (370) u.a.), 
							die EMRK ist Auslegungshilfe und wichtiger 
							Konkretisierungsmaßstab.
							
							Neben 
							Art. 6 gewährt auch Art. 5 EMRK der festgenommenen 
							Person Verfahrensrechte.
							
							Die 
							Garantien des Art. 6 und jene des Art. 7 EMRK (Keine 
							Strafe ohne Gesetz) und des Art. 4 des 7. ZP zur 
							EMRK (Doppelbestrafungs- und -verfolgungsverbot) 
							finden nebeneinander Anwendung; Art. 6 bezieht sich 
							auf die Art und Weise der Urteilsfindung und die 
							Rechte des Angeklagten im Strafprozess, Art. 7 die 
							Rechtsgrundlagen des Urteils.
							
							Ein 
							besonderes Problem stellt das Verhältnis des Art. 6 
							EMRK zu Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) 
							dar.
							
							Während 
							Art. 6 den Zugang zu einem Gericht sicher stellt, 
							räumt Art. 13 EMRK das Recht auf die wirksame 
							Geltendmachung der Konventionsrechte ein (EGMR A-52, 
							§ 88 in den Fällen Sporrong und Lönnroth, A-61, § 
							110 in den Fällen Silver u.a. sowie A-296-A, § 65 im 
							Fall Hentrich).
							
							Die 
							Anforderungen, die an das Recht auf eine wirksame 
							Beschwerde nach Art. 13 EMRK zu stellen sind, sind 
							geringer als jene nach Art. 6 (EGMR, A-61, § 110 in 
							den Fällen Silver u.a.). 
							
							In der 
							Praxis prüft der EGMR nach Feststellung der 
							Verletzung des Art. 6 EMRK die Frage der Verletzung 
							des Art. 13 EMRK unter besonderen Umständen nicht 
							mehr.
							
							 
							
							
							Die Anforderungen des Art. 6 EMRK an ein 
							
							„Gericht“:
							
							 
							
							Diese 
							Bestimmung verlangt die Entscheidung durch ein 
							unabhängiges, unparteiisches, auf Gesetz beruhendes 
							Gericht.
							
							Dazu 
							zählen alle Gerichte der Mitgliedstaaten, welche der 
							ordentlichen Gerichtsbarkeit angehören.
							
							Darüber 
							hinaus aber auch alle Spruchkörper, die die 
							Kompetenz haben, aufgrund eines geregelten und mit 
							entsprechenden Garantien ausgestatteten Verfahrens 
							nach rechtlichen Maßstäben zu entscheiden (EGMR 
							A-132, § 64 im Fall Belilos; EGMR A-84, § 36 im Fall 
							Sramek gegen Österreich; EGMR A-13, §95 im Fall 
							Ringeisen gegen Österreich). Das Organ muss ein die 
							Parteien bindende Entscheidung treffen können und 
							den wesentlichen Sachverhalt selbst ermitteln. Die 
							Entscheidung darf nicht durch ein außergerichtliches 
							Organ zum Nachteil einer Partei außer Kraft gesetzt 
							werden können. Die Einräumung von Ermessen ist 
							zulässig; alleinige kassatorische Befugnis reicht 
							aus (EGMR A-268-A, § 31 im Fall Zumtobel gegen 
							Österreich).
							
							Das 
							Gericht kann zusätzlich zu den Berufsrichtern mit 
							Laienrichtern besetzt sein (EGMR A-84, § 39 im Fall 
							Sramek gegen Österreich).
							
							Spezial- 
							und Sondergerichte sind dann mit Art. 6 EMRK 
							vereinbar, wenn die Verfahrensgarantien ausreichend 
							sicher gestellt sind.
							
							Auch 
							Schiedsgerichte mit Zwangszuständigkeit sind 
							Gerichte iSd Art. 6.Wenn die Parteien in der 
							Schiedsvereinbarung (auch konkludent) auf die 
							Garantien des Art. 6 EMRK verzichtet haben, sind an 
							die Schiedsgerichte nicht die Anforderungen des Art. 
							6 zu stellen.
							
							Das 
							Gericht muss 
							
							unabhängig 
							sein; dabei ist die Art und Weise der Bestellung der 
							Richter von Bedeutung, deren Amtsdauer, Garantien 
							gegen äußere Beeinflussung sowie der äußere Anschein 
							von Bedeutung. Die Richter müssen unabsetzbar und 
							weisungsfrei sein. Ein Amtsdauer von zumindest drei 
							Jahren ist ausreichend (EGMR A-84, § 39 im Fall 
							Sramek gegen Österreich).  Eine 
							besonders enge Verbindung des gerichtlichen mit dem 
							verwaltungsbehördlichen Verfahren ist nicht zulässig 
							(EGMR A-97, § 41 im Fall Benthem).
							
							Das 
							Gericht muss unparteiisch sein; dies betrifft die 
							Objektivität des richterlichen Verhaltens. Die 
							Prüfung der Unparteilichkeit wird nach einem 
							objektiven (interne Organisation des Gerichts und 
							Funktion des Richters im Verfahren) und einem 
							subjektiven (Voreingenommenheit oder Befangenheit) 
							Ansatz vorgenommen. 
							
							Der 
							Richter darf nicht bereits im Vorfeld mit dieser 
							Angelegenheit befasst gewesen sein.
							
							Nach 
							Aufhebung der Entscheidung muss die Sache nicht an 
							ein anderes Gericht oder an einem anderen Richter 
							abgegeben werden (EGMR A-13, § 97 im Fall Ringeisen 
							gegen Österreich; A-325-A, § 37 im Fall Diennet).
							
							§ 68 
							Abs.2 der österreichischen StPO geht demnach über 
							die Garantien des Art. 6 EMRK hinaus.
							
							 
							
							Das Recht 
							auf Zugang zu einem Gericht ist das Zentrum des Art. 
							6 EMRK.
							
							Dieses 
							Recht ist aber kein absolutes. Einschränkungen 
							dieses Rechts sind zulässig, sofern diese ein 
							legitimes Ziel verfolgen und verhältnismäßig sind.
							
							
							
							Bedingungen für die Zulässigkeit von Klagen und 
							Rechtsmitteln, Fristen, Formvorschriften, 
							Anwaltszwang, Genehmigung der Klagsführung, 
							Sicherheiten für die Kosten des Prozeßgegners sind 
							zulässig.
							
							Eine 
							Klagserhebungsgebühr in der Höhe eines 
							Jahreseinkommens des Klägers ist ein Verstoß gegen 
							Art. 6; einen Anspruch auf 
							Prozesskosten(Verfahrens)hilfe gewährt diese 
							Bestimmung nicht.
							
							Eine nur 
							fünftägige Rechtsmittelfrist ist zu kurz (EGMR im 
							Fall Tricard gegen Frankreich, BeschwNr. 40.472/98).
							
							
							Übertriebener Formalismus verletzt das Recht auf 
							Zugang zu einem Gericht.
							
							Es reicht 
							aus, wenn in einem einzigen Verfahrensgang, in einer 
							einzigen Instanz ein Gericht entscheidet. Art. 6 
							enthält kein Recht auf einen Instanzenzug.
							
							Eröffnet 
							das innerstaatliche Recht aber einen Instanzenzug, 
							so muss sichergestellt sein, dass in allen Instanzen 
							die Garantien des Art. 6 EMRK gewahrt sind (EGMR 
							A-11, § 25 im Fall Delcourt).
							
							 
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| fair trial | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							 
							
							 
							
							
							
							Der Grundsatz des fairen Verfahrens:
							
							 
							
							Das “fair 
							hearing“ ist das zentrale Recht des Art. 6, welches 
							auch dessen Titel bestimmt.
							
							 
							
							Der 
							Betroffene muss seine Rechte effektiv vertreten 
							können (VfSlg. 10.291), der Beschuldigte darf nicht 
							gezwungen werden, Beweise gegen sich selbst zu 
							liefern, er hat das Recht zu schweigen (EGMR vom 
							25.2.1993 im Fall Funke gegen Frankreich, vom 
							8.2.1996 im Fall Murray gegen England; vom 
							17.12.1996 im Fall Saunders gegen England). 
							
							
							Das 
							gesamte Beweismaterial muss offen gelegt werden 
							(EGMR vom 16.12.1992 im Fall Edwards – ÖJZ 1993, 
							391), die Parteien müssen zu Beweisaufnahmen über 
							strittige Tatsachen Stellung nehmen können (EGMR vom 
							19.12.1991 im Fall Kamasinski – ÖJZ 1990, 412), das 
							Parteienvorbringen muss sorgfältig geprüft werden 
							(EGMR vom 19.4.1993 im Fall Kraska – ÖJZ 1993, 818).
							
							Der 
							Grundsatz der „Waffengleichheit“ ist zu beachten 
							(EGMR vom 23.6.1993 im Fall Ruiz-Mateos – ÖJZ 1994, 
							105; vom 22.2.1996 im Fall Bulut – ÖJZ 1996, 430; 
							vom 23.10.1996 im Fall Ankerl – ÖJZ  1997, 475; 
							VfSlg. 13.702 und 15.840)
							
							 
							
							Die 
							Angemessenheit der Verfahrensdauer:
							
							Gebot des 
							effizienten gerichtlichen Rechtsschutzes.
							
							Im Strafprozess 
							muss die Dauer der Ungewissheit über den 
							Verfahrensausgang so gering wie möglich gehalten 
							werden.
							
							Diese wird nach 
							den Umständen des Einzelfalls beurteilt.
							
							
							Die Judikatur des EGRM hat zur 
							Lösung dieser Frage folgende Kriterien 
							herausgebildet:
							
							
							            Komplexität (Schwierigkeit) des Falles
							
							
							            Verhalten der Behörden (Gerichte)
							
							
							            Verhalten des Betroffenen
							
							
							            Besondere Phasen der Inaktivität von 
							Behörden und Gerichten
							
							Was für 
							den Betroffenen in diesem Verfahren auf dem Spiel 
							stand (Bedeutung der Angelegenheit für die 
							Verfahrenspartei)
							
							 
							
							Es 
							besteht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre 
							Gerichtsorganisation so auszugestalten und 
							auszustatten, dass überlange Verfahrensdauer hintan 
							gehalten werden. Eine Überlastung eines Gerichtes 
							rechtfertigt daher eine Verfahrensverzögerung nicht 
							(EGMR vom 23.9.2004 im Fall Hermann Mitterbauer* 
							gegen Österreich, BeschwNr. 14.205/02 sowie vom 
							24.2.2004 in den Fällen Zuckerstätter und 
							Reschenhofer* gegen Österreich; EGMR BeschwNr. 
							26.297/95, § 33 im Fall G.S. gegen Österreich). Bei 
							der Beurteilung der Angemessenheit der 
							Verfahrensdauer kommt es nicht nur auf die 
							Gesamtverfahrensdauer an sondern auch darauf, ob das 
							Verfahren längere Phasen der behördlichen oder 
							gerichtlichen Inaktivität aufgewiesen hat (vgl. EGMR 
							vom 26.7.2007 in den Fällen Vitzthum*, Schutte* und 
							Stempfer* gegen Österreich).
							
							 
							
							
							Öffentliche und mündliche Verhandlung:
							
							Die 
							Öffentlichkeitsgarantie umfasst zwei 
							Verfahrensabschnitte, die Durchführung der 
							mündlichen Verhandlung und die Urteilsverkündung.
							
							
							Ermittlungen (Erhebungen) vor dem Prozess sind von 
							dieser Garantie nicht umfasst.
							
							Auch die 
							Medienberichterstattung ist von diesem Grundrecht 
							erfasst.
							
							Von der 
							Zulassung der Medien ist die Frage zu trennen, ob 
							von der Verhandlung Bild- und Tonaufzeichnungen 
							gemacht werden dürfen.
							
							Das Gebot 
							der mündlichen Verhandlung gilt nicht 
							uneingeschränkt.
							
							Im 
							Gegensatz zu den Art. 8 bis 11 EMRK müssen Gesetze 
							nicht regeln, um die Zulässigkeit der Beschränkung 
							der Öffentlichkeit durch die nationalen Gerichte zu 
							begründen. 
							
							Der 
							Ausschluss der Öffentlichkeit kann seinen Grund in 
							der Person des Beschuldigten haben, aber auch im 
							Verfahrensgegenstand. 
							
							Die 
							Öffentlichkeit muss vor dem Gericht gewahrt sein, 
							welches über die Tat- und Rechtsfragen 
							entscheidet (EGMR vom 22.5.1990 im Fall Weber – ÖJZ 
							1990,713); in höherer Instanz kann die mündliche 
							Verhandlung unter Umständen entfallen, wen diese in 
							erster Instanz durchgeführt wurde (EGMR vom 
							29.10.1991 im Fall Helmers – ÖJZ 1992, 304). Wenn 
							die Tat- und Rechtsfragen völlig klar sind, kann die 
							mündliche Verhandlung überhaupt unterbleiben, wenn 
							hierauf kein Antrag vorliegt (EGMR vom 29.10.1991 im 
							Fall Andersson – ÖJZ 1992, 307; EGMR vom 29.10.1991 
							im Fall Fejde – ÖJZ 1992, 308). 
							
							Entgegen 
							dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 EMRK sieht es der 
							EGMR als zulässig an, dass das Urteil nicht 
							öffentlich verkündet sondern nur der interessierten 
							Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (EGMR vom 
							8.12.1983 in den Fällen Axen und Pretto sowie vom 
							22.2.1984 im Fall Sutter).
							
							Da der 
							UVS des Landes Oberösterreich alle Entscheidungen im 
							Internet veröffentlicht, ist deren mündliche 
							Verkündung nicht notwendig (EGMR vom ........ im 
							Fall Robert Faugel* gegen Österreich). 
							 
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| dr.postlmayr@aon.at | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							 
							
							 
							
							
							Die 
							besonderen Verfahrensgarantien des Art 6 Abs.3 EMRK:
							
							 
							
							Diese stellen den 
							strafprozessualen Mindeststandard dar.
							
							Das Gesetz 
							enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Rechte 
							des Angeklagten.
							
							Während Abs.1 für 
							Zivil- und Strafverfahren gilt, bezieht sich Abs.3 
							nur auf Strafverfahren.
							
							Diese sind 
							besondere Ausprägungen des Rechts auf ein faires 
							Verfahren.
							
							 
							
							lit. a 
							gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich ausreichend 
							auf seine Verteidigung vorzubereiten; auch die 
							Rechtsgrundlagen, auf welche die Anschuldigung 
							gestützt wird, sind mitzuteilen (EGMR vom 19.12.1989 
							im Fall Kamasinski – ÖJZ 1990, 412 sowie vom 
							12.10.1992 im Fall T – ÖJZ 1993, 312).
							
							Eine juristisch 
							andere Qualifikation des Sachverhalts ist nur dann 
							unbedenklich, wenn der Beschuldigter diese 
							voraussehen konnte (EGMR vom 20.4.2006 im Fall I.H. 
							gegen Österreich BeschwNr. 42.780/98 – betreffend 
							Verurteilung nach einem Qualifikationstatbestand 
							ohne Änderung der Anklage).
							
							 
							
							lit. b 
							gibt das Recht auf Kontakt mit dem Verteidiger und 
							auf Akteneinsicht. Und steht im direkten 
							Zusammenhang mit der Waffengleichheit; die Dauer der 
							Vorbereitungszeit hängt von der Schwierigkeit 
							(Komplexität) des Falles ab. 
							
							Das Zeitmoment 
							ist hier besonders von den Umständen des Einzelfalls 
							abhängig.
							
							Hier geht es im 
							wesentlichen um die Vorbereitung der 
							Hauptverhandlung erster Instanz, aber auch die 
							Einbringung von Rechtsmitteln und das 
							Rechtsmittelverfahren ist gemeint. Dies unabhängig 
							davon, ob der betreffende Mitgliedstaat Art. 2 des 
							7. ZP zur EMRK ratifiziert hat, welcher eine zweite 
							Instanz im Strafprozess garantiert. 
							
							
							Die starre 
							Monatsfrist für Revisionsanträge nach § 345 Abs.1 
							StPO (der BRD) ist daher mit diesem Recht 
							unvereinbar (NJW 2002, 109) sowie VfSlg. 15.768 
							betreffend die (damit aufgehobene) Vier-Wochen-Frist 
							nach § 285 Abs.1 StPO für die 
							Nichtigkeitsbeschwerde.
							
							 
							
							lit. c 
							gewährt drei Rechte: a) das Recht, sich selbst zu 
							verteidigen oder b) einen Verteidiger beizuziehen 
							sowie c) das Recht auf Verfahrenshilfe. 
							
							
							Das Recht, sich 
							selbst zu verteidigen bedeutet im besonderen die 
							Garantie der  persönlichen Teilnahme des 
							Beschuldigten an der Hauptverhandlung. Dies bedeutet 
							wiederum, dass es unter Umständen notwendig ist, 
							dass das Gericht aktive Schritte unternimmt, damit 
							dem Beschuldigten die Teilnahme an der Verhandlung 
							möglich ist.
							
							Ein Verzicht 
							darauf ist zwar möglich und zulässig, dieser muss 
							jedoch in eindeutiger Form vorliegen EGRM A-277-A, § 
							31 im Fall Poitrimol sowie A-208-B, § 35 im Fall 
							F.C.B. gegen Italien). 
							
							Wenn für den 
							Beschuldigten gravierende Rechtsfolgen zu befürchten 
							sind, ist eine Verteidigerbestellung auch gegen den 
							Willen des Beschuldigten und auf dessen Kosten 
							zulässig (EGMR vom 25.9.1992 im Fall Croissant – ÖJZ 
							1993, 211).
							
							Der Staat hat die 
							Pflicht, auf eine wirksame Vereidigung zu achten 
							(EGMR vom 24.11.1993 im Fall Imbriosica – ÖJZ 1994, 
							517 und vom 27.1.1999 im Fall Van Geyseghem – ÖJZ 
							1999, 737).
							
							 
							
							lit. d 
							(„Waffengleichheit und Zeugen- sowie 
							Sachverständigenbeweis“) wird vom EGMR dahin 
							ausgelegt, ob das Strafverfahren insgesamt fair war 
							(EGMR vom 26.3.1996 im Fall Doorson  – ÖJZ 1996, 
							715).
							
							Es ist zwischen 
							dem Recht auf Befragung von Zeugen und dem 
							Ladungsrecht zu unterscheiden. Die Anklage hat 
							grundsätzlich alle in ihrem Besitz befindilichen 
							Beweise offen zu legen. Wenn Beweise unter 
							Verletzung eines anderen Konventionsrechts erlangt 
							wurden, muss es dem Beschuldigten möglich sein, 
							diese in allen Verfahrensstadien in Frage zu 
							stellen.
							
							Nur derjenige ist 
							Belastungszeuge, dessen Aussage die dem 
							Beschuldigten zur Last gelegte Tat beweisen kann und 
							vom Gericht auch als Bewies herangezogen wird.
							
							Das Recht, die 
							Ladung der Entlastungszeugen zu verlangen, ist kein 
							absolutes, diese leitet sich aus dem Grundsatz der 
							„Waffengleichheit“ ab (EGMR vom 22.4.1992 im Fall 
							Vidal – ÖJZ 1992, 801).
							
							War das Verfahren 
							insgesamt fair, nimmt der EGMR in der Regel keine 
							Konventionsverletzung bei Verweigerung der 
							Einvernahme eines Zeugen an.
							
							 
							
							lit. e 
							(Recht auf einen Dolmetscher) bezieht sich nicht nur 
							auf die Hauptverhandlung sondern auch auf die 
							Übersetzung der aktenkundigen Schriftstücke, des 
							gesamten Beweismaterials, wenngleich nicht auf den 
							gesamten Akteninhalt (EGRM A-168, § 74 im Fall 
							Kamasinski). Dieses setzt voraus, dass der 
							Beschuldigte der Verhandlungssprache des Gerichts 
							nicht mächtig ist.
							
							 
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| fair trial | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							 
							
							
							Die neueste 
							Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf ein faires 
							Verfahren:
							
							 
							
							
							
							Rada gegen Rumänien; Urteil vom 
							8.11.2007; BeschwNr. 38.840/03
							
							Absetzung vom Posten des 
							Verkaufsdirektors in der PETROM S.A. Rechtskräftiges 
							stattgebendes Urteil, dass er diesen Posten wieder 
							bekommt. Aufgrund eines Antrages des 
							Generalstaatsanwalts hat der OGH dieses 
							rechtskräftige Urteil umgedreht. Der EGMR hält fest, 
							dass eines der fundamentalen Grundsätze der 
							Rechtslehre das Prinzip der Rechtssicherheit 
							ist. Danach darf eine rechtskräftige Entscheidung 
							nicht mehr in Frage gestellt werden. Verletzung des 
							Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig) Es ist daher nicht 
							nötig, die Frage der Verletzung des Art. 13 EMRK zu 
							prüfen. Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 3.000,-- für 
							immateriellen Schaden. 
							 
							
							Skugor 
							gegen Deutschland; Urteil vom 10.5.2007;
							
							BeschwNr. 
							76.680/01; Art. 6 Abs.1 EMRK – Dauer eines 
							Obsorgeverfahrens
							
							
							Unangemessene Dauer eines Obsorge- und 
							Besuchsrechtsverfahrens
							
							
							Zurückweisung des Einwandes der Regierung betreffend 
							Nichtausschöpfung des innerstaatlichen 
							Instanzenzugs, weil eine Verfassungsbeschwerde wegen 
							überlanger Verfahrensdauer kein effektives 
							Rechtsmittel ist (Sürmeli gegen die BRD). 
							
							
							Das nicht 
							besonders komplexe Verfahren betreffend Besuchsrecht 
							dauerte drei Jahre und zehn Monate. Auch wenn keine 
							gravierenden Perioden der gerichtlichen Inaktivität 
							festzustellen sind, wurden auch keine speziellen 
							Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung gesetzt. Das 
							Verstreichen der Zeit konnte unabsehbare 
							Auswirkungen auf die Vater-Kind-Beziehung haben, 
							weswegen die Gesamtdauer des Verfahrens nicht mehr 
							angemessen ist. 
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.
							
							Anders 
							ist der Fall betreffend des Antrags der Kindesmutter 
							auf Entzug des Besuchsrechts zu werten; die Gerichte 
							durften den Ausgang des Besuchsrechtsverfahrens 
							abwarten, auch wenn eine Phase der Inaktivität von 
							mehr als einem Jahr ernste Fragen betreffend Art. 6 
							Abs.1 EMRK aufwirft. Dieses Verfahren hatte für den 
							Beschwerdeführer nicht einen solchen dringenden 
							Charakter wie jenes betreffend das Besuchsrecht des 
							Beschwerdeführers. Keine Verletzung. 
							
							 
							
							
							Sultani gegen Frankreich; Urteil vom 20.9.2007; 
							BeschwNr. 45.223/05
							
							Art. 6 EMRK findet 
							auf Verfahren betreffend Einreise, Aufenthalt und 
							Ausweisung von Fremden keine Anwendung. 
							
							Unzulässigkeit der 
							Beschwerde.
							
							 
							
							VgT (Verein gegen 
							Tierfabriken) gegen die Schweiz; Urteil vom 
							4.10.2007; BeschwNr. 32.772/02
							
							Art. 6 EMRK ist auf Anträge auf 
							Aufhebung eines straf- oder zivilrechtlichen Urteils 
							aufgrund eines EGMR-Urteils nicht anwendbar. 
							
							Unzulässigkeit der Beschwerde 
							nach Art. 35 Abs.3+4 EMRK.
							
							 
							
							Asnar gegen Frankreich; 
							Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 12.316/04
							
							Keine Gelegenheit eines Lehrers 
							im Ruhestand, sich im Verfahren betreffend seine 
							Pensionsansprüche zur Stellungnahme des 
							Finanzministeriums zu äußern. Verstoß gegen Art. 6 
							Abs.1 EMRK (Waffengleichheit). 
							
							 
										
										
										Ommer
										
										
										(Nr.1+2) 
										– BRD; 
										Urteil vom 13.11.2008; Beschwerde-Nrn. 
										10.597/03 und 26.073/03; 
										
										Jeweils 
										Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK; mehr 
										als 12 bzw. 15 Jahre dauernde 
										Strafprozesse; 
										
										Art. 34 EMRK: Weiterbestehen der 
										Opfereigenschaft, weil dafür keine 
										Entschädigung zugesprochen wurde.
										
							 
							
							W.S. 
							gegen Polen; Urteil vom 19.6.2007; 
							BeschwNr.  21.508/02
							
							
							Verurteilung wegen Kindesmissbrauchs ohne 
							Einvernahme des Opfers
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK.
							
							Es wäre 
							z.B. eine Videobefragung möglich gewesen oder die 
							Einvernahme des mj. Opfers in Gegenwart der Mutter 
							oder einer Psychologin bzw. der Verteidigung 
							ermöglicht worden wäre, schriftliche Fragen zu 
							stellen. 
							Die Verteidigungsrecht wurden in diesem Fall in 
							einer Art und Weise beschränkt, welche die 
							Verletzung dieser Rechte nach sich zieht. Zuspruch 
							nach Art. 41 EMRK: €  1.800,-- an immateriellem 
							Schaden.
							
							 
							
							Vasilev u.a. gegen Bulgarien; 
							Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 61.257/00
							
							Es ist zu prüfen, ob weiterhin 
							die Opfereigenschaft der vier Beschwerdeführer 
							vorliegt, weil nach § 239a StPO, welcher im Jahr 
							2003 zur Beendigung von überlangen Untersuchungen 
							eingeführt wurde, das Verfahren zwar eingestellt 
							worden ist, dies ist aber in den vorliegenden 
							Fällen, in welchen die Untersuchungen 6 Jahre und 9 
							Monate bzw. 7 Jahre und 4 Monate anhängig waren, 
							kein effizienter Ausgleich. Die Opfereigenschaft der 
							Beschwerdeführer liegt somit immer noch vor. 
							Zuspruch an gerechter Entschädigung an jeden 
							Beschwerdeführer von € 6.000,--
							
							 
							
							
							O´Halloran und Francis gegen UK; Urteil der Großen 
							Kammer vom 29.6.2007; 
							
							Verpflichtung zur 
							Lenkerauskunft nach § 172 der englischen StVO 
							bedeutet keine Verletzung des Ar. 6 Abs.1+2 EMRK:
							
							
							Verurteilung des Beschwerdeführers O`Halloran wegen 
							Geschwindigkeitsüberschreitung nach verpflichtend zu 
							erteilender Lenkerauskunft.
							
							
							Verurteilung des Beschwerdeführers Francis wegen 
							Verweigerung der Lenkerauskunft (betreffend eine 
							Geschwindigkeitsüberschreitung).
							
							Das Recht 
							zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten ist 
							kein absolutes.
							
							Die bloße 
							Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines 
							Fahrzeuges zur Benennung dessen Lenkers ist für sich 
							gesehen noch keine Selbstbezichtigung. Die 
							Strafmöglichkeit wegen Verweigerung der 
							Lenkerauskunft  ist moderat und sieht eine Haft 
							nicht vor. Es ist dem Beschuldigten unbenommen, zu 
							seiner Entlastung Beweise vorzulegen und Zeugen zu 
							benennen. Wenn der Zulassungsbesitzer beweisen kann, 
							dass er nicht weiß und nicht wissen kann, wer sein 
							Fahrzeug gelenkt hat, kann er nicht bestraft werden, 
							ein Erfolgsdelikt liegt somit nicht vor. Sehr 
							eingeschränkte Möglichkeit der Polizei zur Befragung 
							(nur betreffend ganz klar definierter Delikte). 
							(15:2 Stimmen). 
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| fair trial | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							 
							
							Ülger 
							gegen die Türkei; Urteil vom 26.6.2007; 
							BeschwNr.  25.321/02
							
							Zugang zu einem 
							Gericht nach Art. 6 Abs.1 EMRK – keine 
							Urteilsvollstreckung, weil der im Prozess 
							unterlegene Gegner die Gerichtskosten nicht bezahlt 
							hat – Verletzung.
							
							 
							
							Larco gegen Rumänien; 
							Urteil vom 11.10.2007; BeschwNr. 30.200/03
							
							Zurückweisung einer 
							Schadenersatzklage, weil der Kläger finanziell nicht 
							zur Bezahlung der Gerichtsgebühren in der Lage war.
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK 
							- Zugang zu einem Gericht. 
							
							 
							
							Kijewska gegen Polen; 
							Urteil vom 6.9.2007; BeschwNr. 73.002/01
							
							Zurückweisung eines Antrages auf 
							Berichtigung einer Grundbuchseintragung, weil die 
							Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die 
							Gerichtsgebühren zu bezahlen (Verletzung des Art. 6 
							Abs.1 EMRK - Zugang zu einem Gericht). 
							
							 
							
							
							Zagorodnikov gegen Russland; Urteil vom 7.6.2007; 
							BeschwNr.  66.941/01
							
							190.000 
							Gläubiger einer insolventen Bank – Beschränkung des 
							Zutritts zur Verhandlung betreffend deren Ansprüche.
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – öffentliche 
							Verhandlung.
							
							 
							
							
							Malahov gegen Moldawien; Urteil vom 7.6.2007; 
							BeschwNr.  32.268/02
							
							
							Verweigerung der Annahme einer Klage wegen 
							Nichtbezahlung sehr hoher Gerichtsgebühren.
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem 
							Gericht
							
							 
							
							Ortner 
							gegen Österreich; Urteil vom 31.5.2007; 
							BeschwNr.  2.884/04
							
							Dauer 
							eines Grundzusammenlegungsverfahrens: 12 Jahre.
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK
							
							 
							
							Stadukhin gegen Russland; 
							Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 6.857/02
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK 
							(faires Verfahren), weil die Rechtsmittelverhandlung 
							in Abwesenheit und ohne Verständigung des 
							Verurteilten erfolgt ist. 
							
							 
							
							Paul 
							gegen die BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 
							29.5.2007;
							
							
							BeschwNr.  35.556/03
							
							Keine 
							Beweislastumkehr zugunsten des Klägers im 
							Schadenersatzprozess wegen Immissionen aus einer 
							Kläranlage.
							
							
							Unzulässigkeit der Beschwerde – faires Verfahren.
							
							 
							
							Kania 
							gegen Polen; Urteil vom 10.5.2007; 
							BeschwNr.  59.444/00
							
							Wegen nicht 
							bezahlbarer Gerichtsgebühren hat der 
							Beschwerdeführer auf ein Rechtsmittel im Verfahren 
							betreffend Invaliditätspension verzichtet.
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem 
							Gericht.
							
							 
							
							Macko 
							und Kozubal gegen die Slowakei; Urteil vom 19.6.2007;
							
							
							BeschwNr.  64.054 und 64.071/00;
							
							
							Verweigerung der Zeugenaussage wegen Befürchtung, 
							sich selbst zu belasten.
							
							Keine 
							Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach 
							Art. 6 Abs.1 EMRK
							
							 
							
							
							Pititto gegen Italien; Urteil vom 12.6.2007; 
							BeschwNr.  19.321/03
							
							
							Abwesenheitsurteil und Verweigerung der 
							Wiederaufnahme des Strafprozesses nach Auslieferung 
							des Beschwerdeführers nach Italien – Verletzung des 
							Art. 6 Abs.1 EMRK – Verteidigungsrechte.
							
							 
							
							Botmeh 
							und Alami gegen UK; Urteil vom 7.6.2007;
							
							BeschwNr. 
							15.187/03 – keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK 
							durch Verwendung von Informationen aus 
							Geheimdienstquellen im Strafprozess wegen 
							Terrorismus.
							
							 
							
							Tuma 
							gegen Österreich; Urteil vom 24.5.2007; 
							BeschwNr.  32.942/03
							
							Möglichkeit, die 
							Gutachtenserstattung in einem Strafprozess zu 
							beschleunigen ( Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG) – 
							Unzulässigkeit der Beschwerde. 
							
							 
							
							Da Luz 
							Domingues Ferreira gegen Belgien; Urteil vom 
							24.5.2007;
							
							BeschwNr. 
							50.049/99 – Verletzung des Rechts auf ein faires 
							Verfahren nach Art. 6 Abs.1 EMRK wegen Verweigerung 
							der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach 
							Fällung eines Abwesenheitsurteils, welches während 
							der Verbüßung einer Freiheitsstrafe im Ausland 
							gefällt wurde. 
							
							 
							
							A.H. 
							gegen Finnland; Urteil vom 10.5.2007; 
							BeschwNr. 46.602/99
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – 
							Verteidigungsrechte
							
							Der 
							Beschwerdeführer konnte im Strafverfahren wegen 
							sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen in keinen 
							Stadium des Verfahren Fragen an das Opfer stellen.
							
							 
							
							
							Kampanellis gegen Griechenland; Urteil vom 21.6.2007; 
							BeschwNr. 9.029/05
							
							Äußerung 
							einer Schuldvermutung bei einer Entscheidung 
							betreffend Entlassung gegen Kaution in einem 
							anhängigen Strafverfahren.
							
							
							Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 
							EMRK.
							
							 
							
							
							Patera gegen Tschechien; Urteil vom 26.4.2007
							
							BeschwNr. 
							25.326/03 – Verletzung des Art. 6 Abs.1 (und Art. 8) 
							EMRK
							
							
							Sorgerechtsverfahren – Dauer: über 15 Jahre und 
							mangelnde Durchsetzung einer einstweiligen 
							Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer das 
							Besuchsrecht zugestanden wurde.
							
							 
							
							
							Nuutinen gegen Finnland; Urteil vom 24.4.2007; 
							BeschwNr. 45.830/99
							
							
							Verurteilung wegen Delikten, welche nicht mit der 
							Anklage übereinstimmen – Verletzung des Art. 6 Abs.1 
							und Abs.3 lit. a+b EMRK.
							
							 
							
							B. 
							gegen Finnland; Urteil vom 24.4.2007; 
							BeschwNr. 17.122/02
							
							
							Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs 
							Minderjähriger aufgrund der Aussagen der Opfer im 
							Vorverfahren, in welchem der Beschwerdeführer darauf 
							verzichtet hatte, an diese Fragen zu stellen oder 
							stellen zu lassen – keine Verletzung des Art. 6 
							Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK.
							
							 
							
							
							Matyjek gegen Polen; Urteil vom 24.4.2007 
							
							
							BeschwNr. 
							38.184/03 – Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Abs.3 
							EMRK – fairness
							
							Verfahren 
							nach dem sog. LustrationsG zur Feststellung der 
							Richtigkeit der Erklärung eines Abgeordneten, dass 
							er nicht mit dem kommunistischen Geheimdienst 
							zusammen gearbeitet hat.
							
							 
							
							W. 
							gegen Finnland; Urteil vom 24.4.2007; 
							BeschwNr.  14.151/02
							
							
							Der wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger 
							Angeklagte hatte keine Möglichkeit, Fragen an die 
							Belastungszeugen zu stellen.
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK.
							
							 
							
							Laudon 
							gegen Deutschland; Urteil vom 26.4.2007; 
							BeschwNr. 14.635/03
							
							
							12 Jahre dauerndes Zivilverfahren betreffend 
							Schadenersatz wegen eines ärztlichen Kunstfehlers – 
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.
							
							 
							
							
							Prischl gegen Österreich; Urteil vom 26.4.2007; 
							BeschwNr. 2.881/04
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – überlange 
							Verfahrensdauer
							
							Fast 8 
							Jahre dauerndes agrarrechtliches 
							Grundzusammenlegungsverfahren.
							
							 
							
							
							Demirel und Ates gegen die Türkei; Urteil vom 
							12.4.2007; 
							
							BeschwNr. 
							10.037/03 und 14.813/03 – Verletzung des Art. 6 (und 
							10) EMRK 
							
							
							Strafrechtliche Verurteilung des Eigentümers und 
							Herausgebers einer Zeitung.
							
							Keine 
							Möglichkeit, sich zur Stellungnahme der 
							Generalprokuratur vor dem Kassationsgerichtshof zu 
							äußern. 
							
							 
							
							
							Collmann gegen Deutschland; 
							Zulässigkeitsentscheidung vom 3.4.2007
							
							BeschwNr. 
							29.453/02 – Unzulässigkeit der Beschwerde – 
							Unschuldsvermutung
							
							Keine 
							Entschädigung für Auslieferungs- und U-Haft nach 
							Verfahrenseinstellung.
							
							 
							
							Tunc 
							gegen die Türkei; Urteil vom 27.3.2007; 
							BeschwNr. 32.432/96
							
							
							Bestätigung der strafgerichtlichen Verurteilung des 
							Beschwerdeführers durch das Berufungsgericht nach 
							Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten und 
							seines Verteidigers. Verletzung des Art. 6 Abs.3 
							lit.c EMRK.
							
							 
							
							
							Matzinger gegen Österreich; 
							Streichung aus der Liste am 15.3.2007
							
							(friendly 
							settlement) - BeschwNr. 27.832/05 
							
							Dauer 
							eines Verfahren betreffend die Ausstellung eines 
							Taxilenkerausweises – Anwendbarkeit des Art. 6 EMRK 
							– gütliche Einigung.
							
							 
							
							Grimm 
							gegen Deutschland; 
							Streichung aus der Liste am 13.3.2007 
							
							(friendly 
							settlement) – BeschwNr. 27.696/05
							
							
							Scheidungsverfahren hat mehr als 8 Jahre gedauert.
							
							 
							
							Danila 
							gegen Rumänien; Urteil vom 8.3.2007; 
							BeschwNr. 53.897/00
							
							
							Der Beschwerdeführer hatte als Angeklagter eine 
							Gelegenheit, vor Gericht zu den Anklagepunkten 
							Stellung zu nehmen und Fragen an die 
							Belastungszeugen zu richten – Verletzung des Art. 6 
							Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK.
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| fair trial | RA Dr. Postlmayr | 
							
							
							
							 
							
							
							
							Geerings gegen die Niederlande; Urteil vom 1.3.2007
							
							
							BeschwNr.  30.810/03 – Unschuldsvermutung
							
							
							Einziehung von Gegenständen, die durch Delikte 
							erworben wurden, von deren Begehung der 
							Beschwerdeführer rechtskräftig frei gesprochen 
							worden ist.
							
							
							Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs.2 
							EMRK 
							
							 
							
							Aigner 
							gegen Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 
							15.2.2007;
							
							BeschwNr. 
							28.328/03 - Zulässigkeit der Beschwerde.
							
							Der 
							Beschwerdeführer wurde aufgrund von Aussagen des 
							Opfers im Vorverfahren verurteilt, welche in der Hv 
							verlesen wurden.
							
							 
							
							
							John gegen Deutschland; Zulässigkeitsentscheidung 
							vom 13.2.2007
							
							BeschwNr. 
							15.073/03 – Unzulässigkeit der Beschwerde. 
							
							
							Weigerung 
							des OLG, dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung 
							vorzulegen.
							
							 
							
							
							Eskelinen gegen Finnland; Urteil der Großen Kammer 
							vom 19.4.2007; 
							
							BeschwNr. 
							63.235/00 – Anwendung des Art. 6 EMRK im 
							öffentlichen Dienst.
							
							Zusage 
							des Einkommensverlustes infolge Schließung eines 
							Polizeiposten, wodurch sich der Weg zur Arbeit um 50 
							km verlängerte durch das zuständige Polizeikommando. 
							Das Finanzministerium hat dann aber den Antrag des 
							Innenministeriums abgelehnt. Gegen die Ablehnung 
							dieses Antrages haben die Beschwerdeführer Berufung 
							an das Provinzgericht erhoben, welche ohne 
							Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung 
							abgewiesen wurde. Das Oberste Verwaltungsgericht hat 
							das dagegen erhobene Rechtsmittel wiederum ohne die 
							beantragte mündliche Verhandlung abgewiesen. Die 
							Versprechungen des Polizeikommandos hätten keine 
							rechtliche Relevanz, weswegen auch kein mündliche 
							Verhandlung notwendig sei. Dieser Fall macht es 
							notwendig die im Urteil Pellegrin gegen Frankreich 
							aufgestellten Grundsätze weiter zu entwickeln. Zwei 
							Bedingungen müssen erfüllt sein, damit sich der 
							belangte Staat vor dem GH auf die Stellung des 
							Beschwerdeführers als öffentlich Bediensteter 
							berufen kann, um den Schutz des Art.  EMRK 
							auszuschließen. Einerseits muss das innerstaatliche 
							Recht den Zugang zu einem Gericht ausdrücklich 
							ausschließen. Andererseits muss dieser Ausschluss 
							durch objektive Gründe im Interesse des Staates 
							gerechtfertigt sein. Der Gegenstand der Streitigkeit 
							muss im Zusammenhang mit der Ausübung staatlicher 
							Gewalt durch den Betroffenen stehen; im Ergebnis 
							gilt daher die Vermutung, dass Art. 6 EMRK anwendbar 
							ist, was auch für Streitigkeiten betreffend Bezüge, 
							Zuschüsse oder anderer Ansprüche gilt. Hier hatten 
							alle Beschwerdeführer nach den innerstaatlichen 
							Vorschriften Zugang zu einem Gericht, weswegen Art. 
							6 EMRK anwendbar ist (12:5 Stimmen). Verletzung 
							des Art. 6 Abs.1 EMRK wegen unangemessen langer 
							Verfahrensdauer (7 Jahre – kein komplexes 
							Verfahren). 14:3 Stimmen.
							
							Eine 
							mündliche Verhandlung musste unter diesen Umständen 
							nicht durchgeführt werden – keine Verletzung des 
							Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig).
							
							
							Verletzung des Art. 13 EMRK, 
							weil die Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, 
							sich effektiv gegen die unangemessen Dauer des 
							Verfahrens zu beschweren (15:2 Stimmen).
							
							Keine 
							Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK 
							(allein oder auch iVm Art. 14 EMRK, weil die 
							Konvention kein Recht auf ein Gehalt in einer 
							bestimmten Höhe vorsieht (einstimmig). 
							
							
							Zuspruch nach Art. 41 EMRK: 
							€  2.500,-- für jeden Beschwerdeführer an 
							immateriellem Schaden, €  9.622,-- für Kosten und 
							Auslagen.
							
							 
							
							Gousis 
							gegen Griechenland; Urteil vom 29.3.2007; 
							BeschwNr.  8.863/03
							
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem 
							Gericht.
							
							
							Einstellung eines Strafprozesses wegen Verjährung 
							und keine Möglichkeit für den Beschwerdeführer seine 
							Privatbeteiligungsansprüche (Schadenersatz) 
							durchzusetzen.
							
							 
							
							
							Staroszczyk gegen Polen; Urteil vom 22.3.2007;
							
							
							BeschwNr. 59.519/00
							
							Das 
							polnische Verfahrenshilfesystem  widerspricht dem 
							Art. 6 Abs.1 EMRK (4:3 Stimmen). Der 
							Verfahrenshilfeanwalt des Beschwerdeführer war nach 
							polnischem Recht nicht verpflichtet, eine 
							schriftliche Erklärung abzugeben, warum er eine 
							Beschwerde an das Höchstgericht nicht für 
							aussichtsreich hält und er diese daher nicht 
							eingebracht hat. Der Beschwerdeführer hatte daher 
							keinen effektiven und konkreten Zugang zu den 
							Gerichten, was ihre rechtliche Vertretung nach dem 
							polnischen Verfahrenshilfesystem anbelangt. Zuspruch 
							von €  4.000,-- an immateriellem Schaden und €  
							3.500,-- für Kosten und Auslagen.
							
							 
							
							
							Sialkowska gegen Polen; Urteil vom 22.3.2007; 
							BeschwNr. 8.932/05
							
							
							Der Verfahrenshilfeanwalt hat sich geweigert, ein 
							Rechtsmittel an das Höchstgericht zu erheben – 
							unzureichende Vertretung des Beschwerdeführers – 
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK – Zugang zu einem 
							Gericht.
							
							 
							
							F. und M. gegen 
							Finnland; Urteil vom 21.6.2007; BeschwNr. 
							22.508/02
							
							Keine Möglichkeit 
							des Beschuldigten, der wegen sexuellen Missbrauchs 
							seiner Tochter verurteilt wurde, im Strafprozess 
							Fragen an das angebliche Opfer zu stellen. 
							Verletzung des Art. 6 ABs.1 und Abs.3 lit.d EMRK.
							
							 
							
							Tudor-Comert - Moldawien; 
							Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.888/04
							
							Berufung im Amtshaftungsverfahren 
							abgelehnt, weil der Rechtsmittelwerber nicht in der 
							Lage war, die Gerichtsgebühren zu bezahlen.
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK.
							
							 
							
							Dinu - Rumänien und Frankreich; 
							Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 6.152/02
							
							Kein entsprechendes Engagement 
							der rumänischen und französischen Gerichte zur 
							Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Sohnes des 
							Bf gegen den in Frankreich lebenden Vater - 
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (Zugang zu einem 
							Gericht).
							
							 
							
										Adam - BRD; 
										Urteil vom 4.12.2008; BeschwNr. 
										44.036/02
							
										Zwei 
										Besuchsrechtsverfahren - unangemessene 
										Dauer - jeweils Verletzung des Art. 6 
										Abs.1 EMRK
										
							 
									
									 
									Richter; Urteil vom 18.12.2008; 
									BeschwNr. 4.490/06; Dauer und Fairness eines Administrativverfahrens betreffend 
									Einwendungen 
									
									gegen den Bau einer Tiefgarage unter 
									Missachtung der gesetzlichen 
									Abstandsbestimmungen von seinem Grundstück.
									
									zweifache Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK
									
							 
							
							Bota - Rumänien; Urteil 
							vom 4.11.2008; BeschwNr. 16.382/03
							
							Rechtskräftiger Freispruch in 
							einem Finanzstrafverfahren. Rechtskräftiges Urteil: 
							Zuspruch von Haftentschädigung.
							
							Aufgrund eines Antrages der 
							Generalprokuratur wurde dieses Urteil aufgehoben.
							
							Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK 
							- fair trial - Verstoß gegen den Grundsatz der 
							Rechtssicherheit
							
							Zuspruch von € 14.000,-- für 
							materiellen und € 2.000,-- für immateriellen 
							Schaden.
							
							 
							
							Aslan - Türkei; Urteil vom 
							2.12.2008; BeschwNr. 25.060/02 und 1.705/03
							
							Verletzung der Art. 3, 6 Abs.1, 
							Abs.3 lit.c und Art. 5 Abs.3+4 EMRK.
							
							Verwertung eines unter Folter 
							abgelegten Geständnisses bei der Verurteilung.
							
							 
							
							J. M.  - Österreich; 
							Urteil vom 1.6.2017, BeschwNr. 61.503/14
							
							Verurteilung wegen des 
							Verbrechens der Untreue; Verkauf von Anteilen der 
							Kärntner Landes- und Hypothekenbank.
							
							Der für das Hauptverfahren vom 
							Gericht bestellte Sachverständige hatte bereits für 
							die Staatsanwaltschaft  in den 
							Voruntersuchungen das Gutachten erstattet.
							
							Kein Verstoß gegen den Grundsatz 
							der Waffengleichheit (Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.d 
							EMRK).  Der Zweifel an der Unparteilichkeit des 
							Sachverständigen
							
							ist unter den gegebenen Umständen 
							nicht berechtigt. 
							
							 
							
							Haupt - Österreich; 
							Zulässigkeitsentscheidung vom 2.5.2017, BeschwNr. 
							55.537/10
							
							Antrag des Bf auf Entschädigung 
							nach § 6 MedienG und § 115 StGB gegen ATV wegen des 
							Ausdruck "braune Ratten"
							
							Nach Einbringung der Beschwerde 
							beim EGMR und deren Zustellung an Österreich hat die 
							GenProk an den OGH einen Antrag auf
							
							außerordentliche Wiederaufnahme 
							nach § 362 StPO gestellt, der in Stattgabe dieses 
							Antrages die Angelegenheit an das Straflandesgericht 
							Wien zurückverwiesen hat. 
							
							In der Folge kam es zu Abweisung 
							des Entschädigungsantrags. Die Dauer des Verfahrens 
							von knapp zwei Jahren vor drei Instanzen ist nicht 
							unangemessen.
							
							Unzulässigkeit der Beschwerde.
							
							
							 
							
							Schmidtkunz - BRD; 
							Zulässigkeitsentscheidung vom 28.3.2017, BeschwNr. 
							19.600/15
							
							Disziplinarverfahren gegen einen 
							Bundeswehrsoldaten auf Grundlage seines 
							Geständnisses vor einer "Vertrauensperson"
							
							Ein solches Verfahren fällt unter 
							den zivilrechtlichen Aspekt des Art.6 EMRK - das 
							Verfahren war insgesamt gesehen fair. 
							
							Es gab keinen Zwang, keine 
							Täuschung; die Zulässigkeit der Aussage der 
							Vertrauensperson konnte überprüft werden und konnte 
							der Zeuge vor
							
							dem Bundesverwaltungsgericht vom 
							Beschwerdeführer befragt werden. Diese Aussage war 
							nicht das einzige und ausschlaggebende Beweismittel.
							
							 
							
							Simeonovi - Bulgarien; 
							Urteil der Großen Kammer vom 12.5.2017, BeschwNr. 
							21.980/04 
							
							Das Fehlen des rechtlichen 
							Beistands während der ersten vier Tage des 
							Polizeigewahrsams hat die Fairness des Strafprozess
							
							
							unten den gegebenen Umständen 
							nicht unwiderruflich beeinträchtigt. Die 
							Verurteilung stützt sich nicht nur auf das 
							anfängliche Geständnis sondern
							
							auf eine ganze Reihe von 
							schlüssigen Beweisen, Zeugen und Gutachten, 
							physische und dokumentarische Beweise. 
							
							Keine Verletzung des Art.6 Abs.1 
							und Abs.3 lit.c EMRK (12:5 Stimmen). 
							
							 
							
							Die 
							EGMR-Rechtsprechung zum Recht des Angeklagten auf 
							Ladung und kontradiktorische Befragung von Zeugen 
							iSd Art. 6 Abs.3 lit.d EMRK:
							
							 
							
							Unterpertinger - Österreich vom 
							24.11.1986, A-110
							
							 
							
							Barbera, Messegue und Jabardo - 
							Spanien vom 6.12.1998, A-146, Rz. 78
							
							 
							
							Artner - Österreich vom 
							28.8.1992, A-242-A
							
							 
							
							Van Mechelen u.a. - Niederlande 
							vom 23.4.1997
							
							 
							
							Luca - Italien vom 27.2.2001, 
							BeschwNr. 33.354/96, Rz. 39
							
							 
							
							Solakov - Mazedonien vom 
							31.10.2001, BeschwNr. 47.023/99
							
							 
							
							S.N. - Schweden vom 2.7.2002, 
							BeschwNr. 34.209/96, Rz. 47
							
							 
							
							Craxi - Italien vom 5.12.2002, 
							BeschwNr. 34.896/97
							
							 
							
							Rachdad - Frankreich vom 
							13.11.2013, BeschwNr. 71.846/01, Rz. 24   
							(u.a. Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen)
							
							 
							
							Yavuz - Österreich vom 27.5.2004, 
							BeschwNr. 46.549/99; § 51f Abs.2 VStG - 
							Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS
							
							 
							
							Donner - Österreich vom 
							22.2.2007, BeschwNr. 32.407/04
							
							 
							
							W.S. - Polen vom 19.6.2007, 
							BeschwNr. 21.508/02
							
							 
							
							Jorgic - BRD vom 12.7.2007, 
							BeschwNr. 74.613/01
							
							 
							
							Ramanauskas - Litauen vom 
							5.2.2008, BeschwNr. 74.420/01
							
							 
							
							Petrov - Bulgarien vom 23.6.2011, 
							BeschwNr. 20.024/04, Rz. 35
							
							 
							
							Al-Khawaja und Tahery - UK vom 
							15.12.2011, 26.766/05 und 22.228/06, Rz. 118
							
							 
							
							Aigner - Österreich vom 
							10.5.2012, BeschwNr. 28.328/03
							
							 
							
							Hümmer - BRD vom 12.7.2012, 
							BeschwNr. 26.171/07
							
							 
							
							Sievert - BRD vom12.7.2012, 
							BeschwNr. 29.881/07
							
							 
							
							Stefancic - Slowenien vom 
							25.10.2012, BeschwNr. 18.027/05, Rz. 37
							
							 
							
							Tseber - Tschechien vom 
							22.11.2012, BeschwNr. 46.203/08, Rz. 47+48
							
							 
							
							C.B. - Österreich vom 4.4.2013, 
							BeschwNr. 30.465/06
							
							 
							
							Rudnichenko - Ukraine vom 
							11.7.2013, BeschwNr. 2.775/07, Rz. 104
							
							 
							
							Vronchenko - Estland vom 
							18.7.2013, BeschwNr. 59.632/09, Rz. 58
							
							 
							
							Lucic - Kroatien vom 27.2.2014, 
							BeschwNr. 5.699/11
							
							 
							
							 
							
								
									| E M R K | Art. 6 | 
								
									| fair trial | RA Dr. Postlmayr |