Artikel 5 Recht auf Freiheit und
Sicherheit
Abs.1
Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.
Die Freiheit darf einem Menschen nur in den
folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn
er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines
rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung
der Erfüllung einer durch das Gesetz
vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die
zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender
Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine
strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter
Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig
ist, den Betreffenden an der Begehung einer
strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung
einer solchen zu hindern;
d) wenn
es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen
handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung
angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft einer
solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige
Behörde verhängt ist;
e) wenn
er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine
Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender
Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank,
Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher
ist;
f) wenn
er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft
gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt
in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von
einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder
Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Abs.2
Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist
und in einer ihm verständlichen Sprache über die
Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn
erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
Abs.3
Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 lit.c dieses
Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person
muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen,
gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen
ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat
Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer
angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während
des Verfahrens. Die Freilassung kann von der
Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor
Gericht abhängig gemacht werden.
Abs.4
Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder
Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu
beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich
über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird
und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung
angeordnet wird.
Abs.5
Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels
von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat
Anspruch auf Schadenersatz.
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Art. 5 |
+43/7742/2319 |
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vgl.
dazu auch:
Art. 1 des 4. ZP:
Verbot
der Freiheitsentziehung wegen Schulden (Verbot
der exekutiven Schuldhaft)
sowie Art.2 Abs.2 und Art. 104 GG der BRD
Art. 6 der Grundrechte-Charta der EU (GRC)
Art. 4 StGG (österr. Staatsgrundgesetz):
Freizügigkeit der Person
Art. 6 StGG (österr. Staatsgrundgesetz):
Aufenthaltsfreiheit
Unter
„Freiheit der Person“ versteht man das Recht,
einen beliebigen Ort aufzusuchen, zu verlassen und
sich dort aufzuhalten.
Dem
Begriff „Sicherheit“ kommt keine
eigenständige Bedeutung und kein normativer
Eigenwert zu.
Dieser
Artikel garantiert im Wesentlichen folgen Rechte:
Recht auf
unverzügliche Information über die Gründe der
Festnahme und die erhobenen Beschuldigungen (Art. 5
Abs.2 EMRK).
Bezieht sich auf
alle Freiheitsentziehungen, nicht nur in Bezug auf
Straftaten.
Eine
mündliche Info genügt, ebenso die Aushändigung des
begründeten Haftbefehls (EGMR A-151 im Fall Lamy).
Die
Unterrichtung muss in einfacher und verständlicher
Art und Weise erfolgen (EGMR A-182, § 40 im Fall Fox
u.a. und H.B. gegen die Schweiz, BeschwNr.
26.889/95, § 47).
Wenn die
Identität nicht bekannt gibt, ist eine gewisse
Verzögerung gerechtfertigt, eine solche von 10 Tagen
aber keinesfalls (EGMR A-170-A, § 30 im Fall Van der
Leer).
Recht auf umgehende Vorführung zum
Richter (Art. 5 Abs.3 1. Halbsatz EMRK):
Dies ist
das Recht der U-Häftlinge und der Personen in
Präventivgewahrsam. Keine Anwendung bei
Auslieferungs- Schubhaft (EGMR A-311, § 53 im Fall
Quinn).
Das
Recht betrifft die erste richterliche Vorführung,
nicht aber deren regelmäßige Wiederholung.
Der
Richter hat den Betroffenen persönlich anzuhören und
die für und gegen den Freiheitsentzug sprechenden
Gründe für die Haft abzuwägen.
Die
Anwesenheit eines Verteidigers in diesem Stadium ist
nicht zwingend geboten (EGMR A-34, § 31 im Fall
Schiesser)
.
Recht auf angemessene Haftdauer
(Art. 5 Abs.3 2. Halbsatz EMRK):
Recht
des Untersuchungshäftlings und Angehaltenen auf
angemessene Dauer der Untersuchungshaft bzw.
Anhaltung.
Der
Inhaftierte hat einen „Beschleunigungsanspruch“. Die
Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hier
regelmäßig kürzer als bei Strafprozessen nach Art. 6
Abs.1 EMRK.
Der
Begriff „angemessen“ ist anhand der besonderen
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Der EGMR
prüft aber nicht nur die Dauer an sich sondern auch
die sachlichen Gründe für die Fortdauer der U-Haft.
Der
(weiter bestehende) Tatverdacht ist zwar
Voraussetzung für die U-Haft, kann dies aber nach
Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr rechtfertigen
(EGMR A-9 im Fall Stögmüller gegen Österreich, EGMR
A-254-A im Fall W gegen die Schweiz sowie EGMR A-175
im Fall B gegen Österreich).
Die
Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nur unter
ganz besonderen Umständen die Aufrechterhaltung der
U-Haft rechtfertigen, z.B. wenn die Bevölkerung
dauerhaft und ernstlich beunruhigt wäre, die hiefür
zu gebenden Gründe müssen aber über die Schwere der
Straftat hinaus gehen (EGMR A-207 im Fall Letellier,
A-241-A im Fall Kemmache und BeschwNr. 34.947/97 im
Fall Tomasi).
Die
gerichtlichen Entscheidungen betreffend Fortsetzung
der U-Haft müssen entsprechend begründet sein,
stereotype Phrasen reichen dazu nicht aus (EGMR
A-207 w.o.).
Recht auf Haftentlassung gegen
Sicherheit: (Art. 5 Abs.3 2. Satz EMRK):
Der
Gebrauch dieses Rechts steht den Mitgliedstaaten
nach dem Wortlaut dieser Bestimmung offen.
Jedoch
wird in der Rechtsprechung des EGMR ein
Rechtsanspruch darauf abgeleitet, wenn die U-Haft
nur noch mit Fluchtgefahr begründet wird. Pflicht
der Staaten, stets die Möglichkeit der Anwendung des
gelindesten Mittels zu prüfen, um die Anwesenheit
des Beschuldigten vor Gericht sicher zu stellen
(EGMR A-7 im Fall Wemhoff sowie A-207, § 46 im Fall
Letellier).
Die Höhe
der Kaution richtet sich nach denn persönlichen
Verhältnissen des Betroffenen, nicht aber nach dem
durch die Straftat entstandenen Schaden ((EGMR A-8
im Fall Neumeister gegen Österreich).
Recht auf
gerichtliche Haftprüfung (Art. 5 Abs.4 EMRK):
Diese
ist eine Grundanforderung an die moderne
Rechtsstaatlichkeit.
Zweck
ist die gerichtliche Kontrolle des Exekutive.
Dieses
Recht des Inhaftierten verdrängt den allgemeinen
Schutz auf ein wirksames Rechtsmittel iSd Art. 13
EMRK.
Ein
allgemeiner Intervall von drei Jahren ist nicht
angemessen (EGMR A-50 § 53 im Fall Droogenbroeck).
Art. 5
Abs.4 EMRK garantiert die Haftkontrolle durch ein „Gericht“.
Dabei
handelt es sich um ein staatliches Organ, welches
durch Gesetz eingerichtet, unabhängig und
unparteiisch ist (EGMR A-12 im Fall De Wilde). Eine
nur empfehlende oder Beratende Funktion reicht nicht
aus, das Gericht muss die Kompetenz haben, über die
Rechtmäßigkeit der U-Haft zu entscheiden und
allenfalls die Entlassung anzuordnen (EGMR A-50 § 53
im Fall Droogenbroeck).
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Einige Urteile des EGMR zu diesem Grundrecht:
S.M.M. - UK; Urteil vom
22.6.2017, BeschwNr. 77.450/12
Dauer der Schubhaft von 2,5
Jahren nicht angemessen. Die Behörden haben das
Asylverfahren nicht sorgfältig betrieben.
Verletzung des Art.5 Abs.1 lit.f
EMRK.
R.M. - Türkei; Urteil vom
13.6.2017, BeschwNr. 81.681/12
Verdacht der Errichtung einer
kriminellen Organisation in Usbekistan. 32 Monate
Auslieferungshaft ist zu lange - Verletzung des
Art.5 Abs.1 EMRK.
Gumeniuc - Moldawien;
Urteil vom 16.5.2017, BeschwNr. 48.829/06
Geldstrafe von 4 Euro wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung - Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe. Keine Information von der
Umwandlung der Geldstrafe in eine 30tägige
Verwaltungshaft.
Die stellt eine klare Verletzung
des fairen Verfahrens dar. Im Rechtsmittelverfahren
wurde der Bf nicht geladen und nicht gehört.
Verletzung des Art.5 Abs.1 lit.a EMRK (unrechtmäßige
Haft).
Lisovskij - Litauen;
Urteil vom 2.5.2017, BeschwNr. 36.249/14
Verdacht der Beteiligung an einer
bewaffneten Drogenorganisation. 4,5 Jahre
Untersuchungshaft ist zu lange. Das Strafverfahren
wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben.
Verletzung des Art.5 ABs.3 EMRK.
Vasiliciuc - Moldawien;
Urteil vom 2.5.2017, BeschwNr. 15.944/11
Aufgrund eines internationalen
Haftbefehls Anordnung der Haft der in Griechenland
lebenden Bf, weil sie zu einem Strafprozess in
Moldawien nicht erschienen ist.
Diese Ladung wurde allerdings an
eine falsche Adresse geschickt - Verletzung des
Art.5 ABs.1 EMRK - Unrechtmäßigkeit der Haft.
Lelièvre gegen
Belgien; Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr.
11.287/03
Strafverfahren iZm
dem Dutroux-Fall.
Die belgischen
Gerichte haben keine ausreichenden Gründe für die
7jährige U-Haft vorgetragen. Das Verfahren ist auch
nicht mit der notwendigen Schnelligkeit abgeführt
worden. Zwei Jahre sind zwischen der Übermittlung
der Untersuchungsunterlagen und der Eröffnung des
Strafprozesses verstrichen. Verletzung des Art. 5
ABs.3 EMRK - Zuspruch einer gerechten Entschädigung
von € 6.000,--
Malechkov gegen Bulgarien; Urteil vom 28.6.2007;
BeschwNr. 57.830/00
Anhaltung eines U-Häftlings in einer Isolationszelle
über vier Monate ohne entsprechende Begründetheit
der U-Haft. Verletzung des Art. 5 Abs.3, 4 und 5
EMRK sowie des Art. 3 EMRK.
Govorushko und
Korshunov gegen Russland, Urteile vom
25.10.2007; BeschwNr. 42.940/06 und 38.971/06
Kein Recht auf
Entschädigung für ungerechtfertigt lange Haft -
Verletzung des Art. 5 Abs.3+5 EMRK.
Garabayev gegen Russland; Urteil vom 7.6.2007;
BeschwNr. 38.411/02
Auslieferungshaft aufgrund eines Haftbefehls der
turkmenischen StA und Auslieferung trotz
Foltergefahr.
Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.f EMRK
Lebedev gegen Russland; Urteil
vom 25.10.2007, BeschwNr. 4.493/04
Die Anhaltung des
Beschwerdeführers hatte keine Rechtsgrundlage -
Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK.
Das Verfahren, in welchem die
Haft angeordnet wurde, entsprach nicht den
Mindestanforderungen des Art. 5 Abs.3 EMRK -
Verletzung.
Verstoß gegen die in diesen
Angelegenheiten geforderten Schnelligkeit - Verstoß
gegen Art. 5 Abs.4 EMRK.
Keine effektive Überprüfung der
fortgesetzten Haft - Verletzung des Art. 5 Abs.4
EMRK.
Keine Verletzung des Art. 34
EMRK, weil der Beschwerdeführer sehr wohl Kontakt zu
Anwälten hatte, eine weitere Anwälte hätte die
erforderlichen Gerichtsgenehmigungen einholen
müssen, was schließlich auch problemlos gelungen
ist, woraufhin auch diese den Beschwerdeführer
besuchen durfte.
Solovyev gegen Russland; Urteil vom 24.5.2007;
BeschwNr. 2.708/02
Keine ausreichende rechtliche
Prüfung einer noch dazu unverhältnismäßigen langen
U-Haft. Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.c EMRK.
Paradis gegen die BRD;
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.9.2007,
BeschwNr. 4.065/04
Zwangshaft zur Erwirkung der
Herausgabe der Kinder der Beschwerdeführerin an
deren Vater - unzulässig.
Ciftci
gegen die Türkei; Urteil vom 26.4.2007
BeschwNr. 39.449/98 – schwere Misshandlungen während
eines richterlich nicht überprüften 14tägigen
Polizeigewahrsams. Verletzung des Art. 3 und Art. 5
Abs.3 EMRK.
Gebremedhin
gegen Frankreich; Urteil vom 26.4.2007;
BeschwNr. 25.389/05
Verweigerung der Einreise eines Asylwerbers – 20
Tage Anhaltung in der Transitzone des Flughafens –
keine Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.f EMRK. Aber:
Verletzung des Art. 13 EMRK wegen Fehlens eines
Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung gegen diese
Entscheidung.
Todorov gegen Bulgarien; Urteil vom 5.4.2007;
BeschwNr. 50.765/99
Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, 5 Abs.3+5
EMRK
Anordnung der U-Haft zwar durch die Anklagebehörde,
aber unzumutbare Haftbedingungen (überfüllte Zelle
und hygienische Missstände).
Istratii gegen Moldawien; Urteil vom 27.3.2007;
BeschwNr. 8.721/05
Untragbare Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3,
Art. 5 Abs.3+4 EMRK.
Fesselung eines schwer kranken U-Häftlings an einen
Heizkörper, während er auf die Operation wartete
sowie verspätete medizinische Behandlung.
Nastase-Silivestru gegen
Rumänien; Urteil vom 4.10.2007; BeschwNr.
74.785/01
Vorführung zum Richter erst 18
Tage nach der vom Staatsanwalt angeordneten Haft -
Verletzung des Art. 5 Abs.3 EMRK.
Kaiser gegen
die Schweiz; Urteil vom 15.3.2007;
BeschwNr. 17.073/04
Untersuchungshaft
– verspätete Vorführung zum Richter.
Verletzung des
Art.5 Abs.3 EMRK, weil die Beschwerdeführerin erst
nach fünf Tagen dem Richter zwecks Überprüfung der
Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs vorgeführt wurde
(das Gesetz sieht eine Frist von zwei Tagen vor).
Hesse gegen
Österreich; Urteil vom 25.1.2007;
BeschwNr. 26.186/02
Keine Verletzung
des Art. 5 Abs.3 EMRK, weil es sich um einen
komplexen Strafprozess gehandelt hat; zwischen
Verhaftung und Anklageschrift verging ein Jahr; dazu
kommt, dass auch in anderen europäischen Ländern
Ermittlungen liefen.
Der Strafprozess
selbst dauerte weniger als ein Jahr.
Castravet
gegen Moldawien; Urteil vom 13.3.2007;
BeschwNr. 23.393/05
Keine Gelegenheit
des Beschwerdeführers als U-Häftling zu
vertraulichen Gesprächen mit seinem Verteidiger;
Verletzung des Art. 5 Abs.3+4 EMRK.
Husak - Tschechien; Urteil
4.12.2008; BeschwNr. 19.970/04
Verletzung des Art. 5 Abs.4 EMRK
Fortsetzung der U-Haft ohne
Anhörung des Beschuldigten.
Atanasov - Bulgarien;
Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 73.281/01
Unterbringung in einer
psychiatrischen Anstalt ohne gerichtliche
Überprüfung deren Rechtmäßigkeit.
Verletzung des Art. 5 Abs.1,4 und
5 EMRK.
Bochev - Bulgarien; Urteil
vom 13.11.2008; BeschwNr. 73.481/01
Keine Möglichkeit für den
Beschuldigten, in der Haftverhandlung zu den
staatsanwaltschaftlichen Anschuldigungen Stellung zu
nehmen.
Systematische Überwachung des
Briefverkehrs des Inhaftierten.
Verletzung der Art. 5 Abs.3, 4
und 5 und Art. 8 EMRK.
Kandzhov - Bulgarien;
Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 68.294/01
Drei Tage Polizeigewahrsam wegen
eines Protestplakats, durch welches sich der
Justizminister beleidigt fühlt.
Sammeln von Unterschriften für
den Rücktritt des Ministers.
Verletzung der Art. 5 Abs.1+4
sowie Art. 10 EMRK
Rashed - Tschechien;
Urteil vom 27.11.2008; BeschwNr. 298/07
Verletzung des Art. 5 Abs.1+4
EMRK durch 10monatige Anhaltung eines Asylwerbers
während des Verfahrens ohne formale Entscheidung
über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung.
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