e m r k . a t

Artikel 5   Recht auf Freiheit und Sicherheit

Abs.1  Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft einer solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Abs.2  Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

Abs.3  Jede nach der Vorschrift des Abs. 1 lit.c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

Abs.4  Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Abs.5  Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

E M R K Art. 5
+43/7742/2319 RA Dr. Postlmayr

vgl. dazu auch:

Art. 1 des 4. ZP:

Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden  (Verbot der exekutiven Schuldhaft)

sowie Art.2 Abs.2 und Art. 104 GG der BRD

Art. 6 der Grundrechte-Charta der EU (GRC)

Art. 4 StGG (österr. Staatsgrundgesetz): Freizügigkeit der Person

Art. 6 StGG (österr. Staatsgrundgesetz): Aufenthaltsfreiheit

  

Unter „Freiheit der Person“ versteht man das Recht, einen beliebigen Ort aufzusuchen, zu verlassen und sich dort aufzuhalten.

Dem Begriff „Sicherheit“ kommt keine eigenständige Bedeutung und kein normativer Eigenwert zu.

Dieser Artikel garantiert im Wesentlichen folgen Rechte:

Recht auf unverzügliche Information über die Gründe der Festnahme und die erhobenen Beschuldigungen (Art. 5 Abs.2 EMRK).

Bezieht sich auf alle Freiheitsentziehungen, nicht nur in Bezug auf Straftaten.

Eine mündliche Info genügt, ebenso die Aushändigung des begründeten Haftbefehls (EGMR A-151 im Fall Lamy).

Die Unterrichtung muss in einfacher und verständlicher Art und Weise erfolgen (EGMR A-182, § 40 im Fall Fox u.a. und H.B. gegen die Schweiz, BeschwNr. 26.889/95, § 47).

Wenn die Identität nicht bekannt gibt, ist eine gewisse Verzögerung gerechtfertigt, eine solche von 10 Tagen aber keinesfalls (EGMR A-170-A, § 30 im Fall Van der Leer).

 

Recht auf umgehende Vorführung zum Richter (Art. 5 Abs.3 1. Halbsatz EMRK):

Dies ist das Recht der U-Häftlinge und der Personen in Präventivgewahrsam. Keine Anwendung bei Auslieferungs- Schubhaft (EGMR A-311, § 53 im Fall Quinn).

Das Recht betrifft die erste richterliche Vorführung, nicht aber deren regelmäßige Wiederholung.

Der Richter hat den Betroffenen persönlich anzuhören und die für und gegen den Freiheitsentzug sprechenden Gründe für die Haft abzuwägen.

Die Anwesenheit eines Verteidigers in diesem Stadium ist nicht zwingend geboten (EGMR A-34, § 31 im Fall Schiesser)

.

Recht auf angemessene Haftdauer (Art. 5 Abs.3 2. Halbsatz EMRK):

Recht des Untersuchungshäftlings und Angehaltenen auf angemessene Dauer der Untersuchungshaft bzw. Anhaltung.

Der Inhaftierte hat einen „Beschleunigungsanspruch“. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist hier regelmäßig kürzer als bei Strafprozessen nach Art. 6 Abs.1 EMRK.

Der Begriff „angemessen“ ist anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Der EGMR prüft aber nicht nur die Dauer an sich sondern auch die sachlichen Gründe für die Fortdauer der U-Haft.

Der (weiter bestehende) Tatverdacht ist zwar Voraussetzung für die U-Haft, kann dies aber nach Ablauf einer gewissen Zeit nicht mehr rechtfertigen (EGMR A-9 im Fall Stögmüller gegen Österreich, EGMR A-254-A im Fall W gegen die Schweiz sowie EGMR A-175 im Fall B gegen Österreich).

Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann nur unter ganz besonderen Umständen die Aufrechterhaltung der U-Haft rechtfertigen, z.B. wenn die Bevölkerung dauerhaft und ernstlich beunruhigt wäre, die hiefür zu gebenden Gründe müssen aber über die Schwere der Straftat hinaus gehen (EGMR A-207 im Fall Letellier, A-241-A im Fall Kemmache und BeschwNr. 34.947/97 im Fall Tomasi).

Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend Fortsetzung der U-Haft müssen entsprechend begründet sein, stereotype Phrasen reichen dazu nicht aus (EGMR A-207 w.o.).

 

Recht auf Haftentlassung gegen Sicherheit: (Art. 5 Abs.3 2. Satz EMRK):

Der Gebrauch dieses Rechts steht den Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut dieser Bestimmung offen.

Jedoch wird in der Rechtsprechung des EGMR ein Rechtsanspruch darauf abgeleitet, wenn die U-Haft nur noch mit Fluchtgefahr begründet wird. Pflicht der Staaten, stets die Möglichkeit der Anwendung des gelindesten Mittels zu prüfen, um die Anwesenheit des Beschuldigten vor Gericht sicher zu stellen (EGMR A-7 im Fall Wemhoff sowie A-207, § 46 im Fall Letellier).

Die Höhe der Kaution richtet sich nach denn persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, nicht aber nach dem durch die Straftat entstandenen Schaden ((EGMR A-8 im Fall Neumeister gegen Österreich).

 

Recht auf gerichtliche Haftprüfung (Art. 5 Abs.4 EMRK):

Diese ist eine Grundanforderung an die moderne Rechtsstaatlichkeit.

Zweck ist die gerichtliche Kontrolle des Exekutive.

Dieses Recht des Inhaftierten verdrängt den allgemeinen Schutz auf ein wirksames Rechtsmittel iSd Art. 13 EMRK.

Ein allgemeiner Intervall von drei Jahren ist nicht angemessen (EGMR A-50 § 53 im Fall Droogenbroeck).

Art. 5 Abs.4 EMRK garantiert die Haftkontrolle durch ein „Gericht“.

Dabei handelt es sich um ein staatliches Organ, welches durch Gesetz eingerichtet, unabhängig und unparteiisch ist (EGMR A-12 im Fall De Wilde). Eine nur empfehlende oder Beratende Funktion reicht nicht aus, das Gericht muss die Kompetenz haben, über die Rechtmäßigkeit der U-Haft zu entscheiden und allenfalls die Entlassung anzuordnen (EGMR A-50 § 53 im Fall Droogenbroeck).

 

E M R K Art. 5
07742/2319  FAX 4984 RA Dr. Postlmayr

 

Einige Urteile des EGMR zu diesem Grundrecht:

 

S.M.M. - UK; Urteil vom 22.6.2017, BeschwNr. 77.450/12

Dauer der Schubhaft von 2,5 Jahren nicht angemessen. Die Behörden haben das Asylverfahren nicht sorgfältig betrieben.

Verletzung des Art.5 Abs.1 lit.f EMRK.

 

R.M. - Türkei; Urteil vom 13.6.2017, BeschwNr. 81.681/12

Verdacht der Errichtung einer kriminellen Organisation in Usbekistan. 32 Monate Auslieferungshaft ist zu lange - Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK.

 

Gumeniuc - Moldawien; Urteil vom 16.5.2017, BeschwNr. 48.829/06

Geldstrafe von 4 Euro wegen Geschwindigkeitsüberschreitung - Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Keine Information von der Umwandlung der Geldstrafe in eine 30tägige Verwaltungshaft.

Die stellt eine klare Verletzung des fairen Verfahrens dar. Im Rechtsmittelverfahren wurde der Bf nicht geladen und nicht gehört. Verletzung des Art.5 Abs.1 lit.a EMRK (unrechtmäßige Haft).

 

Lisovskij - Litauen; Urteil vom 2.5.2017, BeschwNr. 36.249/14

Verdacht der Beteiligung an einer bewaffneten Drogenorganisation. 4,5 Jahre Untersuchungshaft ist zu lange. Das Strafverfahren wurde nicht mit der gebotenen Sorgfalt betrieben.

Verletzung des Art.5 ABs.3 EMRK.

 

Vasiliciuc - Moldawien; Urteil vom 2.5.2017, BeschwNr. 15.944/11

Aufgrund eines internationalen Haftbefehls Anordnung der Haft der in Griechenland lebenden Bf, weil sie zu einem Strafprozess in Moldawien nicht erschienen ist.

Diese Ladung wurde allerdings an eine falsche Adresse geschickt - Verletzung des Art.5 ABs.1 EMRK - Unrechtmäßigkeit der Haft.

 

Lelièvre gegen Belgien; Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 11.287/03

Strafverfahren iZm dem Dutroux-Fall.

Die belgischen Gerichte haben keine ausreichenden Gründe für die 7jährige U-Haft vorgetragen. Das Verfahren ist auch nicht mit der notwendigen Schnelligkeit abgeführt worden. Zwei Jahre sind zwischen der Übermittlung der Untersuchungsunterlagen und der Eröffnung des Strafprozesses verstrichen. Verletzung des Art. 5 ABs.3 EMRK - Zuspruch einer gerechten Entschädigung von € 6.000,--

 

Malechkov gegen Bulgarien; Urteil vom 28.6.2007; BeschwNr.  57.830/00

Anhaltung eines U-Häftlings in einer Isolationszelle über vier Monate ohne entsprechende Begründetheit der U-Haft. Verletzung des Art. 5 Abs.3, 4 und 5 EMRK sowie des Art. 3 EMRK.

 

Govorushko und Korshunov gegen Russland, Urteile vom 25.10.2007; BeschwNr. 42.940/06 und 38.971/06

Kein Recht auf Entschädigung für ungerechtfertigt lange Haft - Verletzung des Art. 5 Abs.3+5 EMRK.

 

Garabayev gegen Russland; Urteil vom 7.6.2007; BeschwNr.  38.411/02

Auslieferungshaft aufgrund eines Haftbefehls der turkmenischen StA und Auslieferung trotz Foltergefahr.

Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.f EMRK

 

Lebedev gegen Russland; Urteil vom 25.10.2007, BeschwNr. 4.493/04

Die Anhaltung des Beschwerdeführers hatte keine Rechtsgrundlage - Verletzung des Art. 5 Abs.1 EMRK.

Das Verfahren, in welchem die Haft angeordnet wurde, entsprach nicht den Mindestanforderungen des Art. 5 Abs.3 EMRK - Verletzung.

Verstoß gegen die in diesen Angelegenheiten geforderten Schnelligkeit - Verstoß gegen Art. 5 Abs.4 EMRK.

Keine effektive Überprüfung der fortgesetzten Haft - Verletzung des Art. 5 Abs.4 EMRK.

Keine Verletzung des Art. 34 EMRK, weil der Beschwerdeführer sehr wohl Kontakt zu Anwälten hatte, eine weitere Anwälte hätte die erforderlichen Gerichtsgenehmigungen einholen müssen, was schließlich auch problemlos gelungen ist, woraufhin auch diese den Beschwerdeführer besuchen durfte.

 

Solovyev gegen Russland; Urteil vom 24.5.2007; BeschwNr.  2.708/02

Keine ausreichende rechtliche Prüfung einer noch dazu unverhältnismäßigen langen U-Haft. Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.c EMRK.

 

Paradis gegen die BRD; Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.9.2007, BeschwNr. 4.065/04

Zwangshaft zur Erwirkung der Herausgabe der Kinder der Beschwerdeführerin an deren Vater - unzulässig.

 

Ciftci gegen die Türkei; Urteil vom 26.4.2007

BeschwNr. 39.449/98 – schwere Misshandlungen während eines richterlich nicht überprüften 14tägigen Polizeigewahrsams. Verletzung des Art. 3 und Art. 5 Abs.3 EMRK.

 

Gebremedhin gegen Frankreich; Urteil vom 26.4.2007; BeschwNr.  25.389/05

Verweigerung der Einreise eines Asylwerbers – 20 Tage Anhaltung in der Transitzone des Flughafens – keine Verletzung des Art. 5 Abs.1 lit.f EMRK. Aber: Verletzung des Art. 13 EMRK wegen Fehlens eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung gegen diese Entscheidung.

 

Todorov gegen Bulgarien; Urteil vom 5.4.2007; BeschwNr. 50.765/99

Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, 5 Abs.3+5 EMRK

Anordnung der U-Haft zwar durch die Anklagebehörde, aber unzumutbare Haftbedingungen (überfüllte Zelle und hygienische Missstände).

 

Istratii gegen Moldawien; Urteil vom 27.3.2007; BeschwNr. 8.721/05

Untragbare Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, Art. 5 Abs.3+4 EMRK.

Fesselung eines schwer kranken U-Häftlings an einen Heizkörper, während er auf die Operation wartete sowie verspätete medizinische Behandlung.

 

Nastase-Silivestru gegen Rumänien; Urteil vom 4.10.2007; BeschwNr. 74.785/01

Vorführung zum Richter erst 18 Tage nach der vom Staatsanwalt angeordneten Haft - Verletzung des Art. 5 Abs.3 EMRK.

 

Kaiser gegen die Schweiz; Urteil vom 15.3.2007; BeschwNr.  17.073/04

Untersuchungshaft – verspätete Vorführung zum Richter.

Verletzung des Art.5 Abs.3 EMRK, weil die Beschwerdeführerin erst nach fünf Tagen dem Richter zwecks Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs vorgeführt wurde (das Gesetz sieht eine Frist von zwei Tagen vor).

 

Hesse gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; BeschwNr. 26.186/02

Keine Verletzung des Art. 5 Abs.3 EMRK, weil es sich um einen komplexen Strafprozess gehandelt hat; zwischen Verhaftung und Anklageschrift verging ein Jahr; dazu kommt, dass auch in anderen europäischen Ländern Ermittlungen liefen.

Der Strafprozess selbst dauerte weniger als ein Jahr.

 

Castravet gegen Moldawien; Urteil vom 13.3.2007; BeschwNr. 23.393/05

Keine Gelegenheit des Beschwerdeführers als U-Häftling zu vertraulichen Gesprächen mit seinem Verteidiger; Verletzung des Art. 5 Abs.3+4 EMRK.

 

Husak - Tschechien; Urteil 4.12.2008; BeschwNr. 19.970/04

Verletzung des Art. 5 Abs.4 EMRK

Fortsetzung der U-Haft ohne Anhörung des Beschuldigten.

 

Atanasov - Bulgarien; Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 73.281/01

Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt ohne gerichtliche Überprüfung deren Rechtmäßigkeit.

Verletzung des Art. 5 Abs.1,4 und 5 EMRK.

 

Bochev - Bulgarien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 73.481/01

Keine Möglichkeit für den Beschuldigten, in der Haftverhandlung zu den staatsanwaltschaftlichen Anschuldigungen Stellung zu nehmen.

Systematische Überwachung des Briefverkehrs des Inhaftierten.

Verletzung der Art. 5 Abs.3, 4 und 5 und Art. 8 EMRK.

 

Kandzhov - Bulgarien; Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 68.294/01

Drei Tage Polizeigewahrsam wegen eines Protestplakats, durch welches sich der Justizminister beleidigt fühlt.

Sammeln von Unterschriften für den Rücktritt des Ministers.

Verletzung der Art. 5 Abs.1+4 sowie Art. 10 EMRK

 

Rashed - Tschechien; Urteil vom 27.11.2008; BeschwNr. 298/07

Verletzung des Art. 5 Abs.1+4 EMRK durch 10monatige Anhaltung eines Asylwerbers während des Verfahrens ohne formale Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung.

 

 

E M R K Art. 5
dr.postlmayr@aon.at RA Dr. Postlmayr

 

zurück