e m r k . a t


Artikel 3 EMRK  -  Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

„Unmenschlich“ ist nach der Rechtsprechung des GH insbesondere eine Behandlung, die vorsätzlich erfolgt, über mehrere Stunden hindurch andauert und entweder eine körperliche Verletzung oder intensives psychisches oder physisches Leid hervorruft (vgl. EGMR vom 15.7.2002 im Fall Kalashnikow gegen Russland, BeschwNr. 47.095/99 – Haftbedingungen: fehlende Hygiene, Überbelegung der Zelle, ansteckende Krankheiten der Mithäftlinge).

„Erniedrigend“ ist eine Behandlung, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorrufen kann, die geeignet sind, das Opfer zu erniedrigen oder zu entwürdigen (vgl. Urteil des EGMR im Fall Irland gegen England, A-25, § 167).

Häufige Anwendungsfälle dieses Artikels sind Misshandlungen im Zusammenhang mit einer Verhaftung.
Jede Gewaltanwendung der Exekutive, die über das erforderliche Ausmaß hinaus geht, stellt eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.

Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und die Durchführung eines Strafprozesses gegen ein straftätiges Kind siehe EGMR vom 16.12.1999 im Fall T. gegen UK, BeschwNr. 24.724/94 – Verletzung.
Die Öffentlichkeit des Verfahrens und die Veröffentlichung des Namens des Straftäters stellte in diesem Fall aber keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.

Auch die Frage, ob eine Strafe schuldangemessen ist, kann Art. 3 EMRK tangieren.
Eine übermäßig strenge Strafe kann zu einer Verletzung dieses Artikels führen (vgl. EGMR im Fall Ülke, Urteil vom 24.1.2006, BeschwNr. 39.437/98, §§ 59ff.) – diese kann eine erniedrigende Behandlung darstellen.

Demnach muss eine Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden stehen (BVerfGE 45, 187 und 228 samt Vorjudikatur).

E M R K Art. 3
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Die neuere Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK:

Secic gegen Kroatien; Urteil vom 31.5.2007
BeschwNr. 40.116/02 – Verletzung des Art. 3 EMRK
Fehlende Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten.
Die polizeilichen Ermittlungen entsprachen diesem Artikel nicht.
Zuspruch von € 8.000,- an immateriellem Schaden und € 6.000,-- für Kosten und Auslagen.

Frerot gegen Frankreich; Urteil vom 12.6.2007
BeschwNr. 70.204/01 – Verletzung des Art. 3 EMRK
Erniedrigende Leibesvisitation eines Häftlings.
Keine Notwendigkeit, weiters die Frage der Verletzung des Art. 8 EMRK zu prüfen.
Zuspruch von € 12.000,-- an immateriellem Schaden.

Malechkov gegen Bulgarien; Urteil vom 28.6.2007; BeschwNr. 57.830/00
Anhaltung eines U-Häftlings in einer Isolationszelle über vier Monate ohne entsprechende Begründetheit der U-Haft.
Verletzung des Art. 3 EMRK (und des Art. 5 Abs.3, 4 und 5 EMRK).

Kantyrev gegen Russland; Urteil vom 21.6.2007; BeschwNr. 37.213/02
Haftbedingungen – drei Wochen U-Haft in einer 19 m² großen Zelle mit 12 weiteren Häftlingen und keine entsprechende Schlafgelegenheit.
Verletzung des Art. 3 EMRK

Ciorap gegen Moldawien; Urteil vom 19.6.2007; BeschwNr. 12.066/02
Zwangsernährung, welche weder medizinische angezeigt war und mit besonderer Brutalität durchgeführt wurde.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

 

Saoud gegen Frankreich; Urteil vom 9.10.2007; BeschwNr. 9.375/02

Tödliche Fixierung einer psychisch kranken Person.

Dieser Beschwerdepunkt ist zwar zulässig, wird aber nicht geprüft, weil in diesem Urteil bereits eine Verletzung des Art. 2 EMRK festgestellt worden ist und die Frage des Vorliegens dieser Konventionsverletzung die selben Fragen aufwirft.

Gorodnichev gegen Russland; Urteil vom 24.5.2007; BeschwNr. 52.058/99
Haftbedingungen – Insolationshaft eines an TBC erkrankten Häftlings – unzureichende medizinische Versorgung.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

Benediktov gegen Russland; Urteil vom 10.5.2007; BeschwNr. 106/02
Über zwei Jahre U-Haft in überfüllten Zellen und unzureichender medizinischer Versorgung.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

 

Yakovenko gegen die Ukraine; Urteil vom 25.10.2007, BeschwNr. 15.825/06

Haftbedingungen - Inhaftierung eines Tuberkulosekranken und HIV-Positiven in einer überfüllten Zelle ohne ausreichende medizinische Versorgung - Verletzung des Art. 3 (und 13) EMRK.

Iliev gegen Bulgarien; Urteil 10.5.2007; BeschwNr. 53.121/99
Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge einer polizeilichen Verhaftung – keine strafrechtliche Untersuchung.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

 

Dimitrov gegen Bulgarien; Urteil vom 27.9.2007, BeschwNr. 72.663/01

Verstoß gegen die staatliche Ermittlungspflicht.

Einstellung des Strafverfahrens gegen unbekannte Täter, die den Beschwerdeführer schwer misshandelt haben., nachdem er die Anzeige deshalb zurückgezogen hat, weil er durch Drohungen dazu gezwungen worden ist. Verletzung des Art. 3 EMRK-

 

Colibaba gegen Moldawien; Urteil vom 23.10.2007, BeschwNr. 29.089/06

Keine wirksame Untersuchung schwerer Misshandlungen im Polizeigewahrsam sowie Einschüchterung der Anwälte durch die Staatsanwaltschaft, von einer Beschwerde an den EGMR Abstand zu nehmen. Verletzung des Art. 3, Art. 13 sowie Art. 34 EMRK.


Yildirim gegen die Türkei; Urteil vom 3.5.2007; BeschwNr. 2.778/02
Keine ausreichende Pflege und Betreuung eines nach einem Verkehrsunfall gelähmten Straftäters.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

Ciftci gegen die Türkei; Urteil vom 26.4.2007
BeschwNr. 39.449/98 – schwere Misshandlungen während eines richterlich nicht überprüften 14tägigen Polizeigewahrsams.

Verletzung des Art. 3 und Art. 5 Abs.3 EMRK.

Güven gegen die Türkei; Urteil vom 12.4.2007; BeschwNr. 68.694/01
Polizisten haben U-Häftlinge m Zuge ihrer Überstellung zum Gericht misshandelt und kein Verfahren gegen die Beamten.

Verletzung des Art. 3 EMRK.

Vasilev gegen Bulgarien; Urteil vom 12.4.2007; BeschwNr. 48.130/99
Festnahme eines 14jährigen durch Polizisten aufgrund einer Verwechslung, wobei dieser schwer verletzt wurde. Keine entsprechende Untersuchung des Falles – Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK.

Dzwonkowski gegen Polen; Urteil vom 12.4.2007; BeschwNr. 46.702/99
Festnahme wegen Trunkenheit. Verletzung des Beschwerdeführers durch exzessive Polizeigewalt bei der Festnahme sowie Fehlen einer wirksamen Untersuchung der Angelegenheit – Verletzung des Art. 3 EMRK.

Barta gegen Ungarn; Urteil vom 10.4.2007; BeschwNr. 26.137/04
Keine entsprechende Untersuchung der Umstände der Verhaftung des Beschwerdeführers, bei welcher dieser durch rechtmäßige Gewaltanwendung der Polizei verletzt wurde. – Verletzung des Art. 3 EMRK.

Todorov gegen Bulgarien; Urteil vom 5.4.2007; BeschwNr. 50.765/99
Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, 5 Abs.3+5 EMRK
Anordnung der U-Haft zwar durch die Anklagebehörde, aber unzumutbare Haftbedingungen (überfüllte Zelle und hygienische Missstände).
 

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Magnus Gäfgen gegen die BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 10.4.2007
Ermittlung des Aufenthalts eines Entführungsopfers – Androhung der Zufügung von körperlichen Schmerzen. Zulässigkeit der Beschwerde zu Art. 3+6 EMRK.
Schwierige Sach- und Rechtsfragen, welche eine meritorische Erledigung der Beschwerde erfordern, daher Zulässigkeit der Beschwerde.

Ceku gegen Deutschland; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.3.2007;
BeschwNr. 41.559/06 – Unzulässigkeit der Beschwerde.
Abweisung des Antrages des an Aids erkrankten Beschwerdeführers auf vorzeitige Haftentlassung.

Özen gegen die Türkei; Urteil vom 12.4.2007; BeschwNr. 46.286/99
Nicht offiziell registrierte Anhaltung durch die Polizei, bei welcher der Beschwerdeführer misshandelt worden ist.
Verletzung der Art. 3, 5 Abs.3, 6 Abs.1 und Abs.3 lit.c und 13 EMRK.

Frolov gegen Russland; Urteil vom 29.3.2007; BeschwNr. 205/02
Vier Jahre Anhaltung in einer 8 m²-Zelle mit bis zu 13 Mithäftlingen und hygienischen Missständen – Verletzung des Art. 3 EMRK.

Istratii gegen Moldawien; Urteil vom 27.3.2007; BeschwNr. 8.721/05
Untragbare Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, Art. 5 Abs.3+4 EMRK.
Fesselung eines schwer kranken U-Häftlings an einen Heizkörper, während er auf die Operation wartete sowie verspätete medizinische Behandlung.

Collins und Akaziebie gegen Schweden; Zulässigkeitsentscheidung vom 8.3.2007
BeschwNr. 23.944/05 – Unzulässigkeit der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen befürchten, im Falle ihrer Abschiebung nach Nigeria an den Genitalien verstümmelt zu werden.

Yagiz gegen die Türkei; Urteil vom 6.3.2007; BeschwNr. 27.473/02
Der Beschwerdeführer wurde bei seiner Festnahme durch die Polizei in der Öffentlichkeit mit Handschellen gefesselt;

Aufrechterhaltung dieses Zustandes während der Durchsuchung seines Arbeitsplatzes und der Wohnung.
Verletzung des Art. 3 EMRK.

Ciloglu u.a. gegen die Türkei; Urteil vom 6.3.2007; BeschwerdeNr. 73.333/01
Keine Verletzung des Art. 3 (und Art.11) wegen Auflösung einer nicht bewilligten, ungesetzlichen Versammlung unter Einsatz von Tränengas.

Belevitskiy gegen Russland; Urteil vom 1.3.2007; BeschwNr. 72.967/01
Haftbedingungen – Verletzung der Art. 3, Art. 5 Abs.1 lit.c, Abs.3+4 EMRK
Die U-Haft wurde nicht dem Gesetz entsprechend begründet, überfüllte Zelle und unzumutbare hygienische Bedingungen.

Sheekh gegen Holland; Urteil vom 11.1.2007; BeschwNr. 1.948/04
Abschiebung nach Somalia – Refoulementverbot
Im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers und der vorliegenden Informationen über die Lage der Minderheit des Ashraf in gewissen Gebeten Somalias erachtet es der GH als unvorhersehbar, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre. Verletzung dieses Artikels.

Sheydayev gegen Russland; Urteil vom 7.12.2006
BeschwNr. 65.859/01 – Verletzung
Misshandlung durch Polizisten zur Erlangung eines Geständnisses.

Khudobin gegen Russland; Urteil vom 26.10.2006
BeschwNr. 59.696/00 – Verletzung der Art. 3, 5 Abs.3+4 und 6 Abs.1 EMRK
U-Haft und Verurteilung wegen eines Drogendelikts – mangelhafte medizinische Versorgung.

Yildiz gegen die Türkei; Urteil vom 5.12.2006
BeschwNr. 61.898/00 – Verletzung
Keine entsprechende Erklärung für die vom Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam erlittenen Verletzungen.

Melinte gegen Rumänien; Urteil vom 9.11.2006
BeschwNr. 43.247/02 – Verletzung
Der Militärstaatsanwalt hat Vorwürfe gegen Angehörige des Militärs betreffend Misshandlungen im Gefängnis nicht entsprechend untersucht.

Gusev gegen Russland; Zulässigkeitsentscheidung vom 9.11.2006
BeschwNr. 67.542/01 – Haftbedingungen – zulässig.

Foka gegen die Türkei; Zulässigkeitsentscheidung vom 9.11.2006
Misshandlung einer griechischen Zypriotin durch türkische Beamte beim Grenzübertritt nach Südzypern.

Öktem gegen die Türkei; Urteil vom 19.10.2006
BeschwNr. 74.306/01 – Verletzung der Art. 3+13 EMRK
Schwere Misshandlungen durch die Polizei zur Erpressung eines Geständnisses.

Holomiov gegen Moldawien; Urteil vom 7.11.2006
BeschwNr. 30.649/05 – Verletzung der Art. 3, 5 Abs.1 und 6 Abs.1 EMRK
Nierenleiden eines Häftlings – unzureichende medizinische Behandlung.

Serifs gegen Griechenland; Urteil vom 2.11.2006
BeschwNr. 27.695/03 – Verletzung des Art. 3 und Art. 5 Abs.4 EMRK
Weitere Haft eines an MS erkrankten Häftlings und mangelnde medizinische Betreuung.

Koval gegen Ukraine; Urteil vom 19.10.2006
BeschwNr. 65.550/01 – Verletzung der Art. 3+13 EMRK
Weitere Anhaltung eines schwer erkrankten Häftlings trotz mangelhafter medizinischer Versorgung.

Yilmaz gegen die Türkei; Urteil vom 31.10.2006
BeschwNr. 58.030/00 – Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK
Keine Erklärung für die in Polizeigewahrsam erlittenen Verletzungen.

Mayeka und Mitunga gegen Belgien; Urteil vom 12.10.2006
BeschwNr. 13.178/03 – Verletzung

Gocmen gegen die Türkei; Urteil vom 17.10.2006
BeschwNr. 72.000/01 – Verletzung

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Danelia gegen Georgien; Urteil vom 17.10.2006
BeschwNr. 68.622/01 – Verletzung
Mangelhafte Untersuchung der Behauptung des Beschwerdeführers, während der Haft gefoltert worden zu sein.

Jasar gegen Mazedonien; Urteil vom 15.2.2007
BeschwNr. 69.908/01 – Verletzung
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nach Anzeige durch den Beschwerdeführer, durch Polizisten misshandelt worden zu sein.

Özcan gegen die Türkei; Urteil vom 20.2.2007
BeschwNr. 45.906/99 – Verletzung
Mildes Bestrafung und Verzicht auf Disziplinarverfahren gegen Polizisten, die die Beschwerdeführerin in der Haft misshandelt haben.

Toprak gegen die Türkei; Urteil vom 20.2.2007
BeschwNr. 39.452/98 – keine Verletzung
Der Beschwerdeführer hat sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und dabei zwei Polizisten verletzt, wobei auch er eine leichte Verletzung erlitt.

Ölmez gegen die Türkei; Urteil vom 20.2.2007
BeschwNr. 39.464/98 – Verletzung (auch des Art. 13 EMRK)
Misshandlung angeblicher PKK-Mitglieder im Gefängnis zur Erpressung von Geständnissen und zur Erlangung von Informationen.

Akpinar und Altun gegen die Türkei; Urteil vom 27.2.2007
BeschwNr. 56.760/00 – teilweise Verletzung
Übergabe der verstümmelten Leichen durch die Behörden an die Angehörigen.

Belevitskiy gegen Russland; Urteil vom 1.3.2007
BeschwNr. 72.967/01 – Verletzung (unzumutbare Haftbedingung auch im Zusammenhang mit der Toilettenbenutzung).

 

Musayev gegen Russland; Urteil vom 26.7.2007

BeschwNr. 57.941/00; Verletzung der Art.2, 3 und 13 EMRK;

Keine effektive strafgerichtliche Verfolgung der Verantwortlichen für die willkürliche Tötung von Zivilisten durch russische Streitkräfte in Tschetschenien.

 

M.H. gegen Schweden; Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 21.10.2008; BeschwNr. 10.641/08

Drohende Abschiebung eines Palästinensers nach Gaza, wo er Verfolgung durch Fatah und Hamas befürchtet.

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Nita + Lupascu - Rumänien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNrn. 10.778/02 und 14.526/03

Einstellung der Strafverfahren gegen jene Polizisten, welche für die Misshandlungen der Bf verantwortlich sind.

Verletzung des Art. 3.

 

Rupa - Rumänien; Urteil vom 16.12.2008; BeschwNr. 58.478/00

Misshandlung einer psychisch kranken Person bei Verhaftung und polizeilicher Verwahrungshaft; Haft unter menschenunwürdigen Bedingungen sowie Verweigerung der medizinischen Betreuung - Verletzung der Art. 3, 5, 6 Abs.1, 8 und 13 EMRK.

 

Mikhaniv - Ukraine; Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 75.522/01

Verletzung der Art. 3, 5 Abs.1 und 3 sowie Art. 6 ABs.3 EMRK wegen inakzeptabler Haftbedingungen (keine Medikamente für den herzkranken Häftling).

 

Savenkovas - Litauen; Urteil vom 18.11.2008; BeschwNr. 871/02

Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK

U-Haft: unmenschliche und gesundheitsschädliche Bedingungen

Systematische Überwachung des Briefverkehrs.

 

Levinta - Moldawien; Urteil vom 16.12.2008; BeschwNr. 17.332/03

Verletzung der Art. 3 und 6 Abs.1 EMRK

Geständnis durch Folter und dessen Verwendung im Strafprozess.

 

Muminov - Russland; Urteil vom 11.12.2008; BeschwNr. 42.502/06

Verletzung der Art.3, 5 und 13 EMRK

Auslieferung eines Straftäters an Usbekistan ohne Prüfung des Risikos der Folter und Misshandlung.

 

M.O. - Schweiz; Urteil vom 20.6.2017, BeschwNr. 41.282/16

Die Abschiebung nach Eritrea würde keine Verletzung des Art.3 EMRK darstellen.

Kein Nachweis eines realen Risikos, einer dieser Konventionsbestimmung widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

 

Simeonovi - Bulgarien; Urteil der Großen Kammer vom 12.5.2017, BeschwNr. 21.980/04

Schlechte Haftbedingungen in diesem Gefängnis in Sofia - Verletzung des Art.3 EMRK.

 

Dimov (Nr.2) - Bulgarien; Urteil vom 29.6.2017, BeschwNr. 77.248/12

die Behörden konnten die Verletzung des Bf durch einen Mithäftling nicht verhindern - ausreichende Maßnahmen getroffen - keine Verletzung des Art.3 EMRK.

 

Gallo - Italien; Urteil vom 22.6.2017, BeschwNr. 12.131/13 und 43.390/13

Demo beim G8-Gipfel in Genua im Jahr 2011. Verletzung des Art.3 EMRK durch polizeiliche Folter von Globalisierungsgegnern.

 

Shalyavski - Bulgarien; Urteil vom 15.6.2017, BeschwNr. 67.608/11

Die Polizei hat wegen Ermittlungen wegen Wuchers einen schwer Behinderten 10 Stunden in einem Auto vor der  Polizeistation warten lassen.

Keine wirksame Untersuchung dieses Vorfalls - Verletzung des Art.3 und 13 EMRK.

 

Kosteckas - Litauen; Urteil vom 13.6.2017, BeschwNr. 960/13

Einstellung des Strafprozesses wegen Verjährung wegen Körperverletzung am Bf. Reines Verschulden der Behörden an den Verzögerungen.

Verletzung des Art.3 EMRK (Ermittlungspflicht).

 

Mindazde und Nemsitsveridze - Georgien; Urteil vom 1.6.2017, BeschwNr. 21.571/05

Folter im Zusammenhang mit der Beschuldigung, am Mord eines Parlamentariers beteiligt gewesen zu sein.

Keine wirksame Untersuchung des Falles und Verwendung des unter Folter erlangten Geständnisses bei der Verurteilung - Verletzung des Art.3 und 6 Abs.1 EMRK

 

E.T. und N.T. - Schweiz und Italien; Zulässigkeitsentscheidung vom 30.5.2017, BeschwNr. 79.480/13  -- Refoulment

Abschiebung einer Frau aus Eritrea und ihres Kindes aus der Schweiz nach Italien - Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

Matiosaitis - Litauen; Urteil vom 23.5.2017, BeschwNr. 22.662/13

Lebenslange Haft - Strafe nicht reduzierbar - keine ausreichende Aussicht auf Entlassung.

Verletzung des Art.3 EMRK

 

Balsan - Rumänien; Urteil vom 23.5.2017, BeschwNr. 49.645/09   -   positive stattliche Verpflichtungen

Die Bf hatte sich wegen ihres gewalttätigen Mannes mehrfach erfolglos an die Gerichte und die Polizei gewandt.

Kein ausreichender Schutz einer Ehefrau vor häuslicher Gewalt

 

Nollomont + Sylla - Belgien; Urteil vom 16.5.2017, BeschwNrn. 36.467/14 und 37.768/13

Inhaftierung in einer nur 3m² kleinen Zelle - keine nennenswerten Aktivitäten außerhalb möglich und keine Intimität bei Toilettenbesuchen - Verletzung des Art.3 EMRK.

 

H.V. - Belgien; Urteil vom 2.5.2017, BeschwNr. 61.030/08

Verletzung des Art.3 EMRK wegen unzureichender Untersuchung der angeblichen Vergewaltigung der Bf durch einen Arbeitskollegen.

 

Olisov, Sitnikov und Kondakov - Russland; Urteile vom 2.5.2017, BeschwNrn. 10.825/09, 14.769/09 und 31.632/10

Maßhandlung durch die Polizei, um ein Geständnis zu erzwingen. Glaubhafte Vorfallsschilderung der Bf, während die Regierung keine plausible Erklärung für deren

Verletzungen bieten konnte. Je Verletzung des Art.3 EMRK.

 

Die Grundsatzentscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK:

A-25    Irland gegen England (Verletzung); BeschwNr. 5310/71; Urteil vom 18.1.1978

A-26    Tyrer gegen England (Verletzung); BeschwNr. 5856/72; Urteil vom 25.4.1978

A-161  Soering gegen England (Verletzung); BeschwNr. 14.038/88; Urteil vom 7.7.1989

A-336  Ribitsch gegen Österreich (Verletzung); BeschwNr. 18.896/91; Urteil vom 4.12.1995

Zypern gegen die Türkei; Urteil der Großen Kammer vom 10.5.2001; BeschwNr. 25.781/94

Kalashnikov gegen Russland (Verletzung); BeschwNr. 47.095/99; Urteil vom 15.7.2002

Mahmut Kaya gegen die Türkei (Verletzung); BeschwNr. 22.535/93; Urteil vom 28.3.2000

Kudla gegen Polen (Verletzung); BeschwNr. 30.210/96; Urteil der Großen Kammer vom 26.10.2000;

 

E M R K Art. 3
A-5230 Mattighofen RA Dr. Postlmayr



Die Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK:

U 5/08 vom 8.10.2008; Verletzung des Art. 3 EMRK durch grobe Verfahrensfehler des Asylgerichtshofs. Bloße Behauptung, in der Russischen Föderation gebe es keine systematischen und notorischen Menschenrechtsverletzungen wurde nicht begründet. Drittstaatssicherheit iSd § 4 AsylG.

 

G 179/07 vom 1.10.2007; Art. 140 Abs.5 B-VG; Art.3 EMRK; § 10 Abs.3 AsylG 2005; Aufhebung der Wortfolge "gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass" sowie eines weiteren Wortes in § 10 Abs.3 AsylG wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK und das Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes. Ein Asylwerber, dem wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ein befristeter Durchführungsaufschub gewährt wurde, dessen Frist jedoch abgelaufen ist, kann auch durch einen Antrag gemäß § 46 Abs.3 FremdenpolizeiG 2005 nicht verhindern, abgeschoben zu werden, auch wenn der Zustand, der zu einer drohenden Verletzung von Art.3 EMRK
führte, andauert.

 

B 336/05 vom 17.6.2005 (VfSlg. 17.586); § 5 Abs.1 und § 5a Abs.1 AsylG; Dublin II- Verordnung; keine Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden sowie im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch die Zurückweisung eines Asylantrages und Ausweisung eines Schwarzafrikaners als unzulässig aufgrund Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates iSd Dublin II-VO; ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage des Risikos einer Kettenabschiebung durch die Slowakei

G 237/03 vom 15.10.2004 (VfSlg. 17.340); teilweise Aufhebung des AsylG 1997; mehrfache Auseinandersetzung des VfGH mit Art. 3 EMRK.

B 1216/00 vom 5.12.2001 (VfSlg. 16.384); § 35 Abs.1 VStG; Art. 1ff. PersFrSchG; Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung durch Fesselung der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Festnahme während einer straßenpolizeilichen Kontrolle; keine Verletzung im Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit durch die Festnahme zur Identitätsfeststellung; Befragung der Kinder der Beschwerdeführerin nicht möglich

B 159/00 vom 6.3.2001 (VfSlg. 16.109); § 67a AVG - § 88 SPG - § 531 ABGB Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde der leiblichen Tochter gegen die Abschiebung ihres infolge Knebelung und Fesselung verstorbenen Vaters seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates; Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung des Rechts auf Leben; örtliche Zuständigkeit des UVS Wien; Vorliegen eines anfechtbaren Aktes der Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des Sicherheitspolizeigesetzes.

B 1664/00 vom 27.2.2001 (VfSlg. 16.083); Art. 144 B-VG – Beschwerdelegitimation – Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Beschwerdeführers. Über eine Beschwerde kann, ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung, jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 6697, 9124, 9637, 13.625).
Der angefochtene Bescheid betraf ausschließlich höchstpersönliche Rechte des Beschwerdeführers, nämlich das von ihm in Anspruch genommene durch Art.3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht, nicht unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu
werden.

B 1341/97 vom 12.12.1998 (VfSlg. 15.372); § 67c AVG - § 88 SPG – Art. 1 PersFrSchG; Verletzung im Recht auf Unterlassung unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie im Recht auf Freiheit und Sicherheit durch Abweisung einer UVS-Beschwerde wegen Festnahme, Anhaltung und Misshandlung des Beschwerdeführers im Zuge einer polizeilichen Amtshandlung; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde wegen behaupteter Beschimpfungen des Beschwerdeführers

B 4127/96 vom 10.12.1997 (VfSlg. 15.041); §§ 2 und 7 WaffengebrauchsG; Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Abgabe mehrerer Schüsse durch Gendarmeriebeamte im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle eines flüchtenden rumänischen Staatsangehörigen.

B 2926/96 vom 1.12.1997 (VfSlg. 15.026); Verletzung im Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden durch die Behandlung des Beschwerdeführers (z.B. Zerren an den Haaren) im Zuge der Auflösung einer nicht genehmigten Versammlung an der Kraftwerksbaustelle Lambach.

B 266/97 vom 27.11.1997 (VfSlg. 14.998); §§ 37 und 54 FremdenG; Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Feststellung des Nichtbestehens stichhaltiger Gründe für die Annahme eines Refoulement-Verbotes für die aus Somalia stammende Beschwerdeführerin.

B 2728/96 vom 26.2.1997 (VfSlg. 14.761); Art. 3 und 11 Abs.2 EMRK – Art. 12 StGG - §§ 2 und 14 VersammlungsG - § 35 VSG; keine Verletzung der Versammlungsfreiheit und des Rechts auf persönliche Freiheit durch die Auflösung einer Baustellen-Blockade von Gegnern des Kraftwerksbaus in Lambach; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch die Anhaltung der Beschwerdeführerin; keine Misshandlungen bei Entfernung der (angeketteten) Beschwerdeführerin vom Versammlungsort; teilweise Abtretung der Beschwerde.

B 2652/94 vom 13.6.1995 (VfSlg. 14.119); Verletzung im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, durch die Feststellung des Nichtvorliegens eines Refoulement-Verbotes für den Beschwerdeführer hinsichtlich Ruanda mangels ausreichender Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten, ihn im Falle seiner Abschiebung bedrohenden konkreten Gefahren.

B 711/94 vom 14.12.1994 (VfSlg. 13.981); § 37 FrG - Art. 85 B-VG - Art. 60 EMRK - Art.1 des 6. ZP zur EMRK; Verletzung in den Rechten, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, sowie nicht zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet zu werden, durch die Abweisung der Schubhaftbeschwerde eines Kosovo-Albaners hinsichtlich seiner Abschiebung in die Republik Jugoslawien; unzureichende Prüfung der vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für das Bestehen eines Refoulement-Verbotes bezüglich der Todesstrafe für Wehrdienstverweigerer


vgl. auch Art. 3 der Charta der Grundrechte der EU (GRC):
Abs.1: Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.
Abs.2: Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:
- die freie Einwilligung der betroffenen Person nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich festgelegten Modalitäten,
- das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Personen zum Ziel haben,
- das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen,
- das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.

 

vgl. auch Art. 1 der GRC: Würde des Menschen

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.

 

vgl. auch Art. 4 der GRC:

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

vgl. auch Art. 1 GG (Grundgesetz der BRD):

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

 

vgl. auch Art.2 Abs.2 und Art. 104 Abs.1 GG

 

E M R K Art. 3
dr.postlmayr@aon.at RA Dr. Postlmayr

 

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