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Artikel 2 EMRK:  Recht auf Leben


Abs.1: Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
Abs.2: Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

 


Allgemeines:

Die herausragende Bedeutung dieses Grundrechts macht dessen Stellung an der Spitze des Grundrechtskatalogs deutlich.
Dieses Recht kann nach Art. 15 EMRK auch im Notstandsfall nicht außer Kraft gesetzt werden.
Die Todesstrafe ist zwar in Art.2 Abs.1 2. Satz noch genannt, deren Zulässigkeit wird durch das 6. Zusatzprotokoll (6. ZP) aber auf Kriegszeiten beschränkt und durch das 13. ZP gänzlich beseitigt.
Im Unterschied zu anderen Konventionsrechten ist durch Art. 2 EMRK aber die „negative Freiheit“, das Recht, das Leben zu beenden, nicht umfasst, denn das Leben hat sich der einzelne nicht gewählt.
Ob dadurch auch das ungeborene Leben geschützt ist, wurde bislang nicht eindeutig beantwortet.
Zum Recht auf ein (menschenwürdiges) Sterben hat der EGMR im Urteil vom 29.4.2002 im Fall Pretty – NJW 2002, 2851 Stellung bezogen. Dieses wurde abgelehnt, weil es dem Recht auf Leben diametral entgegen gesetzt ist.
Mit Blick auf § 216 StGB erachtet der deutsche BGH die aktive Sterbehilfe für unzulässig (BGHSt 40, 257 (260)), passive für zulässig.
Einen Eingriff in dieses Recht stellt eine staatliche Tötungshandlung dar, gleich, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erfolgte, dies ist nur für die Frage einer möglichen Rechtfertigung relevant.
Die vier Ausnahmetatbestände sind in Art. 2 abschließend aufgezählt.
Aus Art. 2 ergibt sich eine positive Schutzpflicht des Staates, welcher verpflichtet ist, das Leben sowohl vor Eingriffen durch den Staat selbst aber auch durch Privatpersonen zu schützen.
Der Staat ist verpflichtet, vorsätzliche und fahrlässige Tötung durch Rechtsvorschriften zu verbieten, durch seine Behörden Verstöße gegen diese Normen zu verhüten, zu unterbinden und zu bestrafen.
Das Effektivitätsgebot bestimmt in jedem einzelnen Fall die Art und das Ausmaß dieser staatlichen Verpflichtung.
Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr ist daher anders zu behandeln als Mord.
So genanntes Organisationsverschulden des Staates (Mängel in der Überwachung und Organisation eines Polizeieinsatzes z.B. Urteil des EGMR im Fall McCann, A-324, vom 27.9.1995, ÖJZ 1996, 233).
Der gewaltsame Tod eines Menschen muss eine wirksame amtswegige Untersuchung des Falles zur Folge haben (EGMR vom 8.7.1999 im Fall Cakiki, ÖJZ, 2000, 474).
Pflicht des Staates, auch geeignet Präventivmaßnahmen zu treffen, wenn das Leben des Einzelnen durch kriminelle Handlungen durch Dritte bedroht ist., wenn eine stattliche Behörde diese Gefahr kannte oder kennen musste (EGMR vom 9.6.1998 im Fall L.C.B.).
Danach kann diese Handlungspflicht eine Informationspflicht umfassen. Die Ermittler müssen unabhängig sein, die Untersuchung muss umgehend und von Amts wegen beginnen.
Diese Bestimmung enthält kein Verbot der Todesstrafe, dieses ergibt sich aber aus dem 6. ZP zur EMRK (in Österreich: BGBl. 138/1985).
(EGMR vom 7.7.1989 im Fall Söring, EuGRZ 1989, 314).
Eine besondere Verantwortung haben die Staaten gegenüber inhaftierten Personen, welche einer möglichen Lebensgefahr im allgemeinen nicht ausweichen können (EGMR 2002-II, 137, § 56 im Fall Edwards). In diesem Fall wurde der Sohn der Beschwerdeführer durch einen geisteskranken Mithäftling getötet. Der EGMR sah Art.2 EMRK verletzt, weil die Justizbehörden der Gefängnisverwaltung dessen Gefährlichkeit nicht mitgeteilt haben und die Eingangsuntersuchung zu oberflächlich war.
Inhaftierte psychisch kranke Personen müssen auch angemessen vor Selbstmord geschützt werden (EGMR im Fall Keenan – BeschwerdeNr. 27.229/95 und Tanribilir, BeschwerdeNr. 21.422/93, § 70).
Im Fall L.C.B. gegen das Vereinigte Königreich stellt der EGMR fest, dass der Staat verpflichtet ist, vermeidbare Lebensgefährdungen zu verhindern (hier war der Vater der Beschwerdeführerin auf den Weihnachtsinseln im Zuge von Nukleartests radioaktiver Strahlung ausgesetzt. Wegen starker Zweifel an der Kausalität dieser Tests an der Erkrankung wurde allerdings keine Verletzung des Art. 2 EMRK festgestellt.
Umwelt: Im Fall Öneryildiz gegen die Türkei hat der EGMR dieses Recht verletzt gesehen, weil die Behörden von der Gefährlichkeit einer Abfalldeponie (Tod von neun Angehörigen des Beschwerdeführers infolge eines Erdrutsches aufgrund einer Methangasexplosion) Kenntnis hatte und (unter Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften) keine Maßnahmen zur Überwachung, Information der potentiell Betroffenen und zur Gefahrenabwehr getroffen wurden (BeschwerdeNr. 48.939/99, auch Urteil der Grossen Kammer).
Wenn Umweltbeeinträchtigungen nicht das Ausmaß der Lebensgefährdung erreichen, kann das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK betroffen sein (vgl. Urteil des EGMR vom 3.7.2007, BeschwerdeNr. 32.015/02 im Fall Hans Gaida gegen die BRD).

Die Verletzung in diesem Recht können auch nahe Angehörige geltend machen (vgl. VfGH vom 6.3.2001, B 159/00 und vom 12.6.2001, B 1580/00).

Zum lebensgefährdenden Gebrauch einer Dienstwaffe: VfSlg. 8082.

Zur Frage der Drittwirkung dieses Rechts, also ob dieses auch zwischen Privatpersonen gilt, gibt es keine Rechtsprechung. Aufgrund der Hochrangigkeit dieses Rechtsguts wäre diese zwar denkbar, wegen der Selbstverständlichkeit des Verbots privater Tötungen aber auch entbehrlich.

Geschichte dieses Menschenrechts:
Magna Charta 1215
Amerikanische Unabhängigkeitserklärung 1776
Grundrechtserklärung von Virginia 1776
5. amerikanischer Verfassungszusatz (amendment) 1791
Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte 1789
AEMR 1948

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Art. 2

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RA Dr. Postlmayr



Die neuere Rechtsprechung des EGMR zu diesem Recht:



Gard - UK; Zulässigkeitsentscheidung vom 27.6.2017, BeschwNr. 39.793/17

Die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, dass das Krankenhaus die lebenserhaltenden Maßnahmen einstellt war verhältnismäßig.

Es wäre das Leiden des Babys nur unangemessen verlängert worden, welches an einer seltenen Krankheit gelitten hat. Die Verweigerung einer

experimentellen Therapie in den USA war mangels Erfolgsaussichten zulässig.

 

Sinim - Türkei; Urteil vom 6.6.2017, BeschwNr. 9.441/10

Der Tod des Ehemannes der Bf bei einem Gefahrguttransport wurde von den türkischen Behörden und Gerichten nicht ausreichend untersucht - Verletzung des Art.2 EMRK

 

Ayvazyan - Armenien; Urteil vom 1.6.2017, BeschwNr. 56.717/08

Eine geistig verwirrte Person hat mit einem Messer Personen verletzt und wurde beim darauf folgenden Polizeieinsatz erschossen. Mangelhafte Planung und Überwachung

des Polizeieinsatzes und keine wirksame Untersuchung des Falles - zweifache Verletzung des Art.2 EMRK.

 

Babayev - Aserbaidschan; Urteil vom 1.6.2017, BeschwNr. 30.500/11

Keine Verletzung des Art.2 EMRK in materiellen Hinsicht, weil keine Anzeichen für den Selbstmord des Soldaten und somit für die Notwendigkeit  zu Schutzmaßnahmen bestanden,

allerdings Verletzung dieser Konventionsbestimmung in formeller Hinsicht infolge unwirksamer Untersuchung des Todesfalls.

 

Mustafayev - Aserbaidschan; Urteil vom 4.5.2017, BeschwNr. 47.095/09

Brand in der Gefängniszelle mit verletzten Häftlingen; keine rasche Hilfe, kein umgehender Transport ins Krankenhaus - Tod eines Inhaftierten.

Verletzung des Art.2 EMRK in materieller Hinsicht und keine wirksame Untersuchung des Falles - zweifache Verletzung des Art.2 EMRK.

 

M. - Kroatien; Urteil vom 2.5.2017, BeschwerdeNr. 50.175/12

Ein Mann wurde durch einen Schuss getötet - keine wirksame Untersuchung des Falls - Verletzung des Art.2 EMRK.

 

Scavuzzo-Hager gegen die Schweiz: Urteil vom 7.2.2006
BeschwNr. 41.773/98 - Verletzung betreffend ineffektive Untersuchung der Gründe eines Drogentodes

Perk u.a. gegen die Türkei; Urteil vom 28.3.2006
BeschwNr. 50.739/99 - keine Verletzung

Estamirov gegen Russland; Urteil vom 12.10.2006
BeschwNr. 60.272/00 – Verletzung

Luluyev gegen Russland; Urteil vom 9.11.2006
BeschwNr. 49.048/99 – Verletzung der Art. 2, 3, 5 und 13 EMRK
Ermordung einer Privatperson nach deren Entführung durch russische Soldaten in Grosny.

Ognyanova gegen Bulgarien; Urteil vom 23.2.2006
BeschwNr. 46.317/99 – Verletzung

Ataman gegen die Türkei; Urteil vom 27.4.2006
BeschwNr. 46.252/99 – Verletzung

Bazorkina gegen Russland; Urteil vom 27.7.2006
BeschwNr. 69.481/01 – Verletzung
Keine ausreichende Untersuchung des Verschwinden des Sohnes der Beschwerdeführerin nach dessen Festnahme durch russische Soldaten in Tschetschenien.

Kaya gegen die Türkei; Urteil vom 24.10.2006
Mangelhafte Untersuchung des Verschwindens eines Angehörigen der Beschwerdeführerin nach seiner Festnahme.

Tarariyeva gegen Russland; Urteil vom 14.12.2006
BeschwNr. 4353/03 - Verletzung wegen ineffektiven Untersuchungen des Todes eines verbluteten Strafgefangenen (verspätete Operation und unzureichende Nachbehandlung)

Bayrak u.a. gegen die Türkei; Urteil vom 12.1.2006
BeschwNr. 42.771/98 - keine Verletzung

Tais gegen Frankreich; Urteil vom 1.6.2006
BeschwNr. 39.922/03 – Verletzung

Biskin gegen die Türkei; Urteil vom 10.1.2006
BeschwNr. 45.403/99 – Verletzung

Burke v. UK; Zulässigkeitsentscheidung vom 11.7.2006
BeschwNr. 19.807/06 – unzulässig
Ärztliche Befugnis zur Entscheidung betreffend Einstellung der künstlichen Ernährung einer zum Sterben verurteilten Person.

Karabulut gegen die Türkei; Urteil vom 19.9.2006
BeschwNr. 45.784/99 – Verletzung
Mangelhafte Untersuchung der Tötung des Sohnes der Beschwerdeführerin

Kamer Demir gegen die Türkei; Urteil vom 19.10.2006
BeschwNr. 41.335/98 - Verletzung
Fehlen einer wirksamen Untersuchung des Todes eines Familienangehörigen der Beschwerdeführerin bei einem Grantangriff der Polizei auf ein Dorf.

Bazorkina gegen Russland; Urteil vom 27.7.2006
BeschwNr. 69.481/01 – Verletzung

Bilgin gegen die Türkei; Urteil vom 27.7.2006
BeschwNr. 40.073/98 – Verletzung der Art. 2 und 13 EMRK
Fehlerhafte Untersuchung der Erschießung des Vaters des Beschwerdeführers durch den Dorfwächter.

Diril gegen die Türkei; Urteil vom 19.10.2006
BeschwNr. 68.188/01 – Verletzung
Ermittlungspflicht des Staates
Verschwinden des minderjährigen Kindes der Beschwerdeführerin nach Festnahme durch die Polizei vor mehr als 12 Jahren

Ayegh gegen Schweden; Zulässigkeitsentscheidung vom 7.11.2006
Drohende Abschiebung in den Iran, wo der Beschwerdeführerin die Todesstrafe wegen Ehebruchs droht – unzulässig.

Imakayeva gegen Russland; Urteil vom 9.11.2006
BeschwNr. 7615/02 – Verletzung
Verschleppung des Ehemannes und Sohnes der Beschwerdeführerin durch Soldaten in Tschetschenien und deren Verschwinden

Huylu gegen die Türkei; Urteil vom 16.11.2006
BeschwNr. 52.955/99 – Verletzung
Tod eines Häftlings mangels ausreichender medizinischer Betreuung

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Kats - Ukraine; Urteil vom 18.12.2008, BeschwNr. 29.971/04

Verletzung der Art. 2 und 5 Abs.1 EMRK

Tod einer HIV-infizierten Person in der Untersuchungshaft nach Verweigerung der nötigen medizinischen Versorgung.

 

Trapeznikova - Russland; Urteil vom 11.12.2008; BeschwNr. 21.539/02

Verletzung der Art. 2, 6 EMRK sowie Art. 1 des 1. ZP zur EMRK

Der Staat ist seiner Ermittlungspflicht wegen der Ermordung des Ehemanns der Bf nicht nachgekommen und hat

das Urteil nicht vollstreckt, mit welchem ihr Schadenersatz zugesprochen worden ist.

 

Aydin - Türkei; Urteil vom 25.11.2008; BeschwNr. 34.813/02

Selbstmord eines Präsenzdieners - mangelnde Aufklärung durch den Staat - Verletzung des Art. 2 EMRK

 

Khaylo - Ukraine; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 39.964/02

Verletzung des Art.2 EMRK aufgrund oberflächlicher Ermittlungen nach dem Tod eines Verwandten der Bf

 

Akhmadov - Russland; Urteil vom 14.11.2008, BeschwNr. 21.586/02

Verletzung der Art. 2, 13 und 38 Abs.1 lit.a EMRK; keine Verletzung der Art. 3, 5 und 14 EMRK

Angriff eines russischen Militärhubschraubers in Tschetschenien - Tötung von zwei Zivilisten.

 

Umayeva - Russland; Urteil vom 4.12.2008; BeschwNr. 1.200/03

Verletzung des Art.2 EMRK - Angriff russischer Soldaten auf Zivilisten, welche durch einen humanitären Korridor aus Grosny flüchten wollten.

 

Öktem - Türkei; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 9.207/03

Verletzung des Art. 2 EMRK

Im Zuge der polizeilichen Auflösung einer Versammlung wurde durch Schusswaffengebrauch ein Mädchen verletzt

Yazici gegen die Türkei; Urteil vom 5.12.2006
BeschwNr. 48.884/99 – Verletzung
Unzureichende Untersuchung der Tötung des Bruders des Beschwerdeführers

Anter u.a. gegen die Türkei; Urteil vom 19.12.2006
BeschwNr. 55.983/00 – Verletzung
Unzureichende behördliche Maßnahmen zum Schutz eines kurdenfreundlichen Journalisten (positive Schutzpflichten des Staates), welcher schließlich ermordet wurde.

Pasa und Erkan Erol gegen die Türkei; Urteil vom 12.12.2006
BeschwNr. 51.358/99 – Verletzung
Schwerste Verletzungen eines Schafe hütenden Kindes durch eine Mine zur Sicherung von polizeilichen Einrichtungen. Unzureichende Untersuchung des Falles.

Edogan gegen die Türkei; Urteil vom 15.2.2007
BeschwNr. 57.049/00 – Verletzung
Keine ausreichende Untersuchung des Staates betreffend einen Polizeieinsatz, bei welchem drei Verwandte der Beschwerdeführer erschossen wurden.

Salgin gegen die Türkei; Urteil vom 20.2.2007
BeschwNr. 46.748/99 – Verletzung
Keine ausreichenden staatlichen Ermittlungen eines angeblichen Selbstmordes eines Soldaten

Akpinar und Altun gegen die Türkei; Urteil vom 27.2.2007
BeschwNr. 56.760/00 - Verletzung
Unzureichende Untersuchung eines Vorfalls durch die türkischen Behörden, bei welchem eine Person tödlich verletzt wurde.

Ramsahai u.a. gegen Holland; Urteil der Großen Kammer vom 15.5.2007, BeschwNr. 52.391/99
Tödlicher Waffengebrauch gegen einen Räuber.
Keine Verletzung dieses Artikels betreffend die Tötung des Sohnes bzw. Enkels der Beschwerdeführer, weil der Polizist erst geschossen hat, als der Getötete der Aufforderung des zweiten Polizisten, die Waffe fallen zu lassen, nicht nachkam und in dessen Richtung gezielt hat.
Ebenso wenig ist diese Bestimmung durch die Art der Ermittlungen der StA, weil gegen deren Entscheidungen das Gericht angerufen werden kann, was die Beschwerdeführer auch gemacht haben.
Die Beschwerdeführer hatten ausreichend Zugang zu den Ergebnissen der Ermittlungen, eine direkte Beteiligung daran ist nicht zu fordern.
Art. 6 EMRK ist auf Verfahren nach § 12 der niederländischen StPO nicht anwendbar.
Keine Notwendigkeit, die Frage der Verletzung des Art. 13 EMRK gesondert zu prüfen.
Verletzung dieses Artikels aber betreffend die Verzögerung von Ermittlung von mehr als 15 Stunden, weil im Durchschnitt die Beamten des Bundeskriminalamtes in 1,5 Stunden vor Ort sind.
Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 20.000,-- für immateriellen Schaden sowie € 7.299,-- an Kosten und Auslagen.

Kontrová gegen die Slowakei; Urteil vom 31.5.2007;
BeschwNr. 7.510/04 – Verletzung des Art. 2 EMRK.
Fehlender polizeilicher Schutz gegen gewalttätigen Ehemann.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am 31.12.2002 die beiden gemeinsamen Kinder und sich selbst erschossen – strafgerichtliche Ermittlungen gegen vier Polizisten wegen Amtsmissbrauch und Vernachlässigung ihrer Dienstpflichten, weil die aufgrund diverser Anzeige der Beschwerdeführerin von der Aggressivität und Drohungen des Ehemannes gewusst haben. Verurteilung der Beamten. Der Tod der Kinder war ein direktes Resultat dieser Versäumnisse.
Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 25.000,-- an immateriellem Schaden und € 4.300,-- für Kosten und Auslagen.

Silih gegen Slowenien; Urteil vom 28.6.2007; BeschwNr. 71.463/01
Mehr als 12jährige Dauer eines Verfahren wegen eines angeblichen ärztlichen Kunstfehlers, welcher zum Tod des Sohnes der Beschwerdeführerin geführt hat.
Verletzung des Art. 2 EMRK.

Canan gegen die Türkei; Urteil vom 26.6.2007; BeschwNr. 39.436/98
Keine ausreichende Untersuchung des Todes des Vaters des Beschwerdeführers im Zuge seiner Festnahme durch Soldaten; Verletzung des Art. 2 EMRK.

Bitiyeva gegen Russland; Urteil vom 21.6.2007; BeschwNr. 57.953/00
Ermordung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin und deren Familie durch russische Soldaten.
Verletzung des Art. 2 EMRK.

Karagiannopoulos gegen Griechenland; Urteil vom 21.6.2007;
BeschwNr. 27.850/03
Exzessiver polizeilicher Schusswaffengebrauch gegen einen wegen des Suchtmittelhandels verhafteten Angehörigen der Roma.
Verletzung des Art. 2 EMRK.

Evans – UK; Urteil der Großen Kammer vom 10.4.2007; BeschwNr. 6.339/05
Die 4. Kammer hat in ihrem Urteil vom 7.3.2006 festgestellt, dass die Frage nach dem Beginn des Rechts auf Leben in den Ermessensspielraum der Staaten fällt. Da der Embryo nach englischem Recht keine eigenständigen Rechte und Interessen hat, kann in dessen Namen die Verletzung des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK nicht geltend gemacht werden. Keine Verletzung dieses Rechts (einstimmig).

Brecknell gegen UK; Zulässigkeitsentscheidung vom 6.3.2007;
BeschwNr. 32.457/04 – Zulässigkeit der Beschwerde, weil die Tötung des Ehemannes der Beschwerdeführerin iZm einem Überfall auf eine Bar in Nordirland 1975 durch Extremisten unzureichend untersucht worden ist.

Baysayeva gegen Russland; Urteil vom 5.4.2007;
BeschwNr. 74.237/01; Verletzung der Art. 2, 3, 5, 13 und 38 Abs.1 lit.a EMRK
Die Behörden haben keine entsprechenden Schritte gesetzt, um das Verschwinden des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach seiner Festname durch russische Sicherheitskräfte in Tschetschenien aufzuklären.

Huohvanainen gegen Finnland; Urteil vom 13.3.2007;
BeschwNr. 57.389/00 – keine Verletzung des Art. 2 EMRK
Tödlicher Waffengebrauch gegen einen Paranoiden, der sich schwer bewaffnet in seinem Haus verschanzt und auf die Polizisten geschossen hat.

Musayev gegen Russland; Urteil vom 26.7.2007

BeschwNr. 57.941/00; Verletzung der Art.2, 3 und 13 EMRK;

Keine effektive strafgerichtliche Verfolgung der Verantwortlichen für die willkürliche Tötung von Zivilisten durch russische Streitkräfte in Tschetschenien.

 

Askalal gegen die Türkei; Urteil vom 11.9.2007; BeschwNr. 51.967/99

Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde 1980 tödlich gefoltert.

Die Straflosigkeit jenes Polizisten, in dessen Gewahrsam der Verstorbene war, stellt eine Verletzung des Art. 2 EMRK dar.

 

Sara Kaya gegen die Türkei; Urteil vom 2.10.2007; BeschwNr. 47.544/99

Verletzung des Art. 2 EMRK durch gänzliches Unterlassen von Ermittlungen betreffend das Verschwinden eines Familienangehörigen der Beschwerdeführer; auch nach Auffinden seines Leichnams.

 

Goncharuk, Goygova und Makhauri gegen Russland; Urteile vom 4.10.2007; BeschwNr. 58.643/00, 74.240/01 und 58.701/00

Jeweils Verletzung des Art. 2 (und Art. 13) EMRK, weil die Ermordung unbewaffneter Zivilisten in Grosny durch russische Sicherheitskräfte nicht effektiv untersucht wurde.

 

Saoud gegen Frankreich; Urteil vom 9.10.2007; BeschwNr. 9.375/02

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter des bei einem Polizeieinsatz ums Leben Gekommenen.

Verletzung des Art. 2 EMRK, weil der Beschwerdeführer, eine psychisch kranke Person, keiner Behandlung unterzogen worden ist, welche seinen  Herzstillstand während seiner Fixierung vermeiden hätte können, obwohl damit vertraute Fachleute vor Ort waren.

€ 20.000,-- für immateriellen Schaden und € 5.000,-- für Kosten und Auslagen.

 

Acar u.a. – Türkei; Urteil vom 6.10.2009; Beschwerde-Nr. 30.742/03

Verletzung des Art. 2 EMRK (Leben + Freiheit)

Die türkischen Behörden haben nicht das Notwendige unternommen, um die Täter ausfindig zu machen und zu bestrafen (positive Verpflichtung des Staates)


 

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Die neuere Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zu diesem Recht:
 


B 1452/03 vom 29.6.2004 (VfSlg. 17.257):
Aufhebung des UVS-Bescheides, welcher sich in einem Verfahren betreffend Maßnahmenbeschwerde gegen die Tötung des Sohnes der Beschwerdeführerin mit dem Parteienvorbringen nicht auseinandergesetzt und keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der tödliche Waffengebrauch iSd Art. 2 Abs.2 lit.a EMRK unbedingt erforderlich war.

B 403/03 vom 25.11.2003 (VfSlg. 17.046):
Der UVS hätte die Beschwerde der minderjährigen Söhne des bei einer polizeilichen Amtshandlung getöteten Vaters nicht neuerlich zurückweisen dürfen. Der UVS ist infolge Vorliegens eines Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Behandlung der eingebrachten Beschwerde zuständig.

B 423/01 vom 30.9.2002 (VfSlg. 16.638): staatliche Schutzpflicht
Der gegen eine Person durch Festnahme geübte Polizeizwang dauert für die gesamte Dauer der nachfolgenden Haftanhaltung unvermindert fort. Damit ist aber nicht nur eine Festnahme bzw. eine Anhaltung an sich als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpfbar, sondern sind auch die Umstände, unter denen die Anhaltung erfolgte, einer (gesonderten) Anfechtung zugänglich (samt Vorjudikatur). Zu diesen Umständen zählen etwa auch die Verweigerung ärztlicher Hilfe und die Zustände in den Arrestlokalen.
Ob das Unterlassen der Sicherstellung einer medizinischen Betreuung eines Häftlings - der nach eigenen Angaben drogensüchtig war und bei dem zusätzlich die Vermutung bestand, er habe vor seiner Festnahme Suchtgift verschluckt - im konkreten Fall eine Verletzung von Bestimmungen der Anhalteordnung (BGBl. II Nr. 128/1999) und damit auch einen Verstoß gegen die aus Art.2 EMRK erfließende staatliche Schutzpflicht darstellte, wird vom UVS im Zuge des Verfahrens zu entscheiden sein. Dass das Unterlassen bestimmter Maßnahmen jedoch einen anfechtbaren Akt im Sinne des Art129a B-VG darstellen kann, ist zweifelsfrei. Aufhebung des UVS-Bescheides wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs.2 B-VG.

B 1580/00 vom 12.6.2001 (VfSlg. 16.179)
Unter Bedachtnahme auf die historische Zielsetzung der Rechtsschutz- und Kontrolleinrichtung im Sinne des Art. 129a B-VG kann dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er eine eigene Beschwerdeinstanz für Rechtsverletzungen, die aus Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt resultieren, geschaffen hat, und davon aber die Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf Leben durch Angehörige im Fall des während der Amtshandlung eingetretenen Todes des von der Amtshandlung unmittelbar Betroffenen generell ausschließen wollte. Wenn also der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene während der Amtshandlung verstorben ist, so ist gemäß Art. 129a B-VG der UVS auch zuständig, über von nahen Angehörigen diesbezüglich behauptete, den Verstorbenen betreffende Rechtsverletzungen (insbesondere Art. 2 EMRK) zu erkennen. Aufhebung des UVS-Bescheides wegen Verletzung des Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs.2 B-VG.

B 158/00 vom 6.3.2001 (VfSlg. 16.108); Art.2+3 EMRK - § 67a AVG - § 88 SPG
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Beschwerde der leiblichen Tochter gegen die Abschiebung ihres infolge Knebelung und Fesselung verstorbenen Vaters seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates; Beschwerdelegitimation der Hinterbliebenen zur Geltendmachung des Rechts auf Leben; örtliche Zuständigkeit des UVS Wien; Vorliegen eines anfechtbaren Aktes der Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Vollziehung des Sicherheitspolizeigesetzes (vgl. auch B 159/00 vom selben Tag).

B 4127/96 vom 10.12.1997 (VfSlg. 15.046); Art.2+3 EMRK; §§ 2 und 7 WaffGG
Verletzung im Recht auf Leben und im Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden durch die Abgabe mehrerer Schüsse durch Gendarmeriebeamte im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle eines flüchtenden ausländischen Staatsangehörigen. Das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK kann durch eine "Gewaltanwendung", die als nicht angestrebtes Ergebnis zu einer Tötung führen kann (EGMR vom 27.09.95 im Fall McCann u.a., ÖJZ 1996, 233), verletzt werden, und zwar dann, wenn diese nicht gemäß Abs2 leg. cit. gerechtfertigt gewesen ist. Der lebensgefährdende Gebrauch einer Dienstwaffe kann eine solche Gewaltanwendung darstellen (vgl. VfSlg. 8082). Der Schuss gefährdete laut dem Akteninhalt das Leben des Beschwerdeführers. Dass es sich bei der Verwendung der Dienstwaffe im Sinne des Art. 2 Abs.2 EMRK um eine unbedingt erforderliche Gewaltanwendung gehandelt habe, ist weder behauptet worden noch im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Der Waffengebrauch widersprach daher auch dem Art. 2 EMRK.

B 2091/92 vom 18.12.1993 (VfSlg. 13.660)
Keine Bedenken gegen § 3 Abs.1 und Abs.2 Z.7 Fremdenpolizeigesetz. Kein Eingriff in die durch Art.2, Art.3, Art.5 und Art.10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte durch die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes.

B 364/93 vom 4.10.1993 (VfSlg 13.561)
Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bei Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde ohne Prüfung eines Refoulement-Verbotes; kein Eingehen auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung trotz der aufgrund des bereits abgeschlossenen Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr bestehenden Möglichkeit eines gesonderten Verfahrens zur Überprüfung der Unzulässigkeit der Abschiebung in ein bestimmtes Land. Wie sich aus dem auch dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegenen Administrativakt ergibt, hatte die Beschwerdeführerin behauptet, dass sie "keinesfalls zurück nach Sri Lanka will, weil ich Angst habe, dort getötet zu werden."


vgl. auch Art. 2 GRC:
Abs.1: Jede Person hat das Recht auf Leben
Abs.2: Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.


vgl. auch Art.2 Abs.2 GG der BRD


vgl. auch 6. ZP zur EMRK: Beschränkung der Todesstrafe auf Kriegszeiten


vgl. auch 13. ZP zur EMRK: gänzliches Verbot der Todesstrafe


vgl. auch Art. 4 AEMR


vgl. auch Art.4 AfrChRMV


vgl. auch Art. 3 der 4. Genfer Konvention 1949
sowie deren ZP und die Völkermordkonvention

 

E M R K

Art. 2

dr.postlmayr@aon.at

RA Dr. Postlmayr

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