Artikel 15 Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Abs.1
Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen
Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder
der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen,
welche die in dieser Konvention vorgesehenen
Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt
erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen,
dass diese Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den
sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
Abs.2
Die vorstehende Bestimmung gestattet kein
Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen,
die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen
sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.
Abs.3
Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht
der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär
des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen
und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den
Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt
in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft
getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder
volle Anwendung finden.
Lawless - Irland; Urteil vom 1.7.1061, A-3; keine
Verletzung des Art. 15 EMRK
Brannigan + McBride - United
Kingdom; Urteil vom 26.5.1993, A-258-B;
Die Anforderungen des Art. 15 EMRK
wurden vom belangten Staat erfüllt.
Keine Verletzung der Art. 5 Abs.3+5
und Art. 13 EMRK.
Irland - United Kingdom;
Urteil vom 18.1.1978; A-25; Verletzung des Art. 3; keine
Verletzung des Art. 14
iVm den Art. 5 und 6 EMRK - keine
Entschädigung.
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