Artikel 15   Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Abs.1  Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, dass diese Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.

Abs.2  Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.

Abs.3  Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.

 

Lawless - Irland; Urteil vom 1.7.1061, A-3; keine Verletzung des Art. 15 EMRK

Brannigan + McBride - United Kingdom; Urteil vom 26.5.1993, A-258-B;

Die Anforderungen des Art. 15 EMRK wurden vom belangten Staat erfüllt.

Keine Verletzung der Art. 5 Abs.3+5 und Art. 13 EMRK.

 

Irland - United Kingdom; Urteil vom 18.1.1978; A-25; Verletzung des Art. 3; keine Verletzung des Art. 14

iVm den Art. 5 und 6 EMRK - keine Entschädigung.

e m r k . a t

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