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Artikel 14   Verbot der Diskriminierung (Benachteiligung)

Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in der politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

 

Die jüngsten Urteile des EGMR zu diesem Recht:

 

Baczkowski gegen Polen; Urteil vom 3.5.2007, BeschwNr. 1543/06

Verbot einer Homosexuellenveranstaltung - Verletzung des Art. 14 iVm Art. 11 EMRK:

Die Behörden haben im Namen des Bürgermeisters entschieden, welcher im anhängigen Verfahren öffentlich seine ablehnende Haltung gegenüber Homosexualität kundgetan hat. Diese Ansichten konnten die Entscheidungen beeinflussen, die Versammlungsfreiheit wurde damit in diskriminierender Weise beeinträchtigt.

 

Runkee und White gegen UK; Urteil vom 10.5.2007;

BeschwNr. 42.949/98 und 53.134/99

Witwenpension und Witwengeld

– geschlechterspezifische Ungleichbehandlung ?

Keine Verletzung betreffend Vorenthaltung der Witwenpension, Verletzung betreffend Witwergeld (jeweils iVm Art. 1 Abs.1 des 1. ZP).

Es ist nicht unsachlich, wenn der englische Gesetzgeber die Reform langsam einführte, indem er die Rechte jener Frauen unberührt ließ, welche vor 2001 verwitwet sind.

Wie der GH bereits im Fall Willis – UK ausgeführt hat, verstößt die Verweigerung von Witwengeld an einen Witwer gegen Art. 1 des 1. ZP iVm Art. 14 EMRK. Diese einmalige Zahlung ist dafür gedacht, die beim Tod des Ehegatten anfallenden Auslagen (zum Teil) abzudecken.

Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch im Hinblick auf die Verletzung des Art. 14 iVm Art. 8 EMRK zu prüfen.

 

Grande Oriente d´Italia dei Palazzo Giustininani (Nr. 2) gegen Italien; Urteil vom 31.5.2007; BeschwNr.  26.740/02

Diskriminierende Behandlung einer Freimaurerloge.

Kein Zugang zu öffentlichen Ämtern für Mitglieder der Freimaurerloge.

Verletzung des Art. 11 iVm Art. 14 EMRK – daher keine Notwendigkeit, auch die Frage der Verletzung des Art. 11 alleine und von Art. 13 EMRK zu prüfen;

Die Feststellung der Rechtsverletzung ist für sich gesehen eine ausreichend gerechte Entschädigung, Zuspruch von €  5.000,-- für Kosten und Auslagen.

 

Carson gegen das Vereinigte Königreich; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 42.184/05

Benachteiligung von Pensionisten, welche im Ausland leben.

Nur auf bestehendes Eigentum anwendbar, kein Recht auf Eigentumserwerb, daher nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK kein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder Pensionszahlung, wenn das innerstaatliche Recht einen solchen Anspruch nicht vorsieht.

(zitierte Entscheidungen: J.W. und E.W. vom 3.10.1983, Stec vom 6.7.2005, Burden vom 29.4.2008 (GK)).

Die Frage der Verletzung des Art. 8 (iVm Art. 14) EMRK wird nicht mehr geprüft, das festgestellt wurde, dass kein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK vorliegt.

 

Secic gegen Kroatien; Urteil vom 31.5.2007

BeschwNr.  40.116/02 – Verletzung des Art. 14 iVm Art. 3 EMRK

Fehlende Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten.

Die polizeilichen Ermittlungen entsprachen diesem Artikel nicht.

Der GH erachtet es als inakzeptabel, dass die Polizei mehr als 7 Jahre für Ermittlungen benötigte, ohne ernst zu nehmende Schritte zur Verfolgung der Täter zu setzen, obwohl sie wusste, dass die Körperverletzung (eines Roma) rassistisch motiviert war.

Zuspruch von € 8.000,- an immateriellem Schaden und € 6.000,-- für Kosten und Auslagen.

 

Luczak gegen Polen; Zulässigkeitsentscheidung vom 27.3.2007;

BeschwNr.  77.782/01 – Zulässigkeit der Beschwerde.

Verweigerung der Aufnahme eines Bauer in die Sozialversicherung wegen seiner französischen Nationalität.

 

D.H. u.a. gegen Tschechien; Urteil der Grossen Kammer vom 13.11.2007; BeschwNr. 57.325/00

Die Beschwerdeführer sind 18 Roma, welche in Tschechien geboren und aufgewachsen sind.

Sie beschweren sich, dass sie in spezielle Schulen für Kinder mit Lernschwierigkeiten gesteckt wurden, während die Kinder der überwiegenden Volksgruppe in die Normalschulden gehen.

Mit 13:4 Stimmen hat die Grosse Kammer des EGMR eine Verletzung des Art. 14 (Diskriminierung)  iVm Art. 2 des 1. ZP (Recht auf Erziehung) festgestellt.

 

S.H. u.a. - Österreich; Urteil vom 1.4.2010; BeschwNr. 57.813/00

Verbot der in-vitro-fertilisation

§ 3 Abs.2 Fortpflanzungsmedizingesetz

Der VfGH hatte in seinem Erk vom 14.10.1999, G 91+116/98 (VfSlg. 15.632) einen darauf gerichteten Individualantrag abgewiesen.

Verletzung des Art. 14 (iVm Art. 8) EMRK; Diskriminierung, Achtung des Rechts auf Familienleben

 

 

vgl. auch Art.7 Abs.1 B-VG (Österreich):

Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen.

 

vgl. auch Art. 2 StGG (österr. Staatsgrundgesetz):

Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich.

 

vgl. auch Art. 66 und 67 des StV von St. Germain

 

vgl. auch BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung (Österreich)  BGBl. Nr. 390/1973

 

vgl. auch Art. 3 GG (Grundgesetz der BRD):

Abs.1: alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich

Abs.2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt

Abs.3: Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot

 

vgl. auch Art. 21 GRC (Grundrechte-Charta der EU): Nichtdiskriminierung

 

vgl. auch Art. 12 EGV: Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit

Art. 13 EGV enthält eine Ermächtigung für sekundärrechtliche Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung.

 

 

Die Grundsatzentscheidungen des EGMR zu Art. 14 EMRK:

A-6       Belgischer Sprachenfall

A-19     Belgische Polizeigewerkschaft

A-31     Marckx

A-32     Airey

A-94     Abdulaziz

A-255-C  Hoffmann

A-291-B   Schmidt

 

E M R K

Art. 14

dr.postlmayr@aon.at

RA Dr. Postlmayr

e m r k . a t

 

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