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Artikel 14 Verbot der Diskriminierung
(Benachteiligung)
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention
festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne
Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im
Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion,
in der politischen oder sonstigen Anschauungen, in
nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit
zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der
Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.
Die jüngsten Urteile des EGMR zu diesem Recht:
Baczkowski gegen Polen; Urteil vom 3.5.2007, BeschwNr.
1543/06
Verbot einer
Homosexuellenveranstaltung - Verletzung des Art. 14 iVm
Art. 11 EMRK:
Die Behörden haben im Namen des Bürgermeisters
entschieden, welcher im anhängigen Verfahren öffentlich
seine ablehnende Haltung gegenüber Homosexualität
kundgetan hat. Diese Ansichten konnten die
Entscheidungen beeinflussen, die Versammlungsfreiheit
wurde damit in diskriminierender Weise beeinträchtigt.
Runkee und White gegen UK; Urteil vom 10.5.2007;
BeschwNr. 42.949/98 und 53.134/99
Witwenpension und Witwengeld
– geschlechterspezifische Ungleichbehandlung ?
Keine Verletzung betreffend Vorenthaltung der
Witwenpension, Verletzung betreffend Witwergeld (jeweils
iVm Art. 1 Abs.1 des 1. ZP).
Es ist nicht unsachlich, wenn der englische Gesetzgeber
die Reform langsam einführte, indem er die Rechte jener
Frauen unberührt ließ, welche vor 2001 verwitwet sind.
Wie der GH bereits im Fall Willis – UK ausgeführt hat,
verstößt die Verweigerung von Witwengeld an einen Witwer
gegen Art. 1 des 1. ZP iVm Art. 14 EMRK. Diese einmalige
Zahlung ist dafür gedacht, die beim Tod des Ehegatten
anfallenden Auslagen (zum Teil) abzudecken.
Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch im Hinblick auf
die Verletzung des Art. 14 iVm Art. 8 EMRK zu prüfen.
Grande
Oriente d´Italia dei Palazzo Giustininani (Nr. 2) gegen
Italien;
Urteil vom
31.5.2007;
BeschwNr. 26.740/02
Diskriminierende Behandlung einer Freimaurerloge.
Kein Zugang
zu öffentlichen Ämtern für Mitglieder der
Freimaurerloge.
Verletzung
des Art. 11 iVm Art. 14 EMRK – daher keine
Notwendigkeit, auch die Frage der Verletzung des Art. 11
alleine und von Art. 13 EMRK zu prüfen;
Die
Feststellung der Rechtsverletzung ist für sich gesehen
eine ausreichend gerechte Entschädigung, Zuspruch von €
5.000,-- für Kosten und Auslagen.
Carson gegen das Vereinigte
Königreich; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr.
42.184/05
Benachteiligung von Pensionisten,
welche im Ausland leben.
Nur auf bestehendes Eigentum
anwendbar, kein Recht auf Eigentumserwerb, daher
nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK kein Rechtsanspruch
auf Sozialhilfe oder Pensionszahlung, wenn das
innerstaatliche Recht einen solchen Anspruch nicht
vorsieht.
(zitierte Entscheidungen: J.W.
und E.W. vom 3.10.1983, Stec vom 6.7.2005, Burden
vom 29.4.2008 (GK)).
Die Frage der Verletzung des Art.
8 (iVm Art. 14) EMRK wird nicht mehr geprüft, das
festgestellt wurde, dass kein unzulässiger Eingriff
in das Eigentumsrecht nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK
vorliegt.
Secic
gegen Kroatien; Urteil vom 31.5.2007
BeschwNr.
40.116/02 – Verletzung des Art. 14 iVm Art. 3 EMRK
Fehlende
Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten.
Die
polizeilichen Ermittlungen entsprachen diesem Artikel
nicht.
Der GH
erachtet es als inakzeptabel, dass die Polizei mehr als
7 Jahre für Ermittlungen benötigte, ohne ernst zu
nehmende Schritte zur Verfolgung der Täter zu setzen,
obwohl sie wusste, dass die Körperverletzung (eines
Roma) rassistisch motiviert war.
Zuspruch von
€ 8.000,- an immateriellem Schaden und € 6.000,-- für
Kosten und Auslagen.
Luczak gegen Polen; Zulässigkeitsentscheidung vom
27.3.2007;
BeschwNr. 77.782/01 – Zulässigkeit der Beschwerde.
Verweigerung der Aufnahme eines Bauer in die
Sozialversicherung wegen seiner französischen
Nationalität.
D.H. u.a. gegen Tschechien; Urteil
der Grossen Kammer vom 13.11.2007; BeschwNr.
57.325/00
Die Beschwerdeführer sind 18 Roma,
welche in Tschechien geboren und aufgewachsen sind.
Sie beschweren sich, dass sie in
spezielle Schulen für Kinder mit Lernschwierigkeiten
gesteckt wurden, während die Kinder der überwiegenden
Volksgruppe in die Normalschulden gehen.
Mit 13:4 Stimmen hat die Grosse
Kammer des EGMR eine Verletzung des Art. 14
(Diskriminierung) iVm Art. 2 des 1. ZP (Recht auf
Erziehung) festgestellt.
S.H. u.a. - Österreich; Urteil
vom 1.4.2010; BeschwNr. 57.813/00
Verbot der in-vitro-fertilisation
§ 3 Abs.2 Fortpflanzungsmedizingesetz
Der VfGH hatte in seinem Erk vom
14.10.1999, G 91+116/98 (VfSlg. 15.632) einen darauf
gerichteten Individualantrag abgewiesen.
Verletzung des Art. 14 (iVm Art. 8)
EMRK; Diskriminierung, Achtung des Rechts auf
Familienleben
vgl. auch Art.7 Abs.1 B-VG
(Österreich):
Alle Staatsbürger
sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des
Geschlechtes, der Klasse und des Bekenntnisses sind
ausgeschlossen.
vgl. auch Art. 2 StGG (österr. Staatsgrundgesetz):
Alle Staatsbürger
sind vor dem Gesetz gleich.
vgl. auch Art. 66 und 67 des StV von St. Germain
vgl. auch BVG betreffend das Verbot rassischer
Diskriminierung (Österreich) BGBl. Nr. 390/1973
vgl. auch Art. 3 GG (Grundgesetz der BRD):
Abs.1: alle Menschen
sind vor dem Gesetz gleich
Abs.2: Männer und
Frauen sind gleichberechtigt
Abs.3:
Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot
vgl. auch Art. 21 GRC (Grundrechte-Charta der EU):
Nichtdiskriminierung
vgl. auch Art. 12 EGV: Verbot jeder Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit
Art.
13 EGV enthält eine Ermächtigung für sekundärrechtliche
Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung.
Die
Grundsatzentscheidungen des EGMR zu Art. 14 EMRK:
A-6 Belgischer Sprachenfall
A-19 Belgische Polizeigewerkschaft
A-31 Marckx
A-32 Airey
A-94 Abdulaziz
A-255-C Hoffmann
A-291-B Schmidt
E M R K |
Art. 14 |
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RA Dr. Postlmayr |
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