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						Artikel 14   Verbot der Diskriminierung 
						(Benachteiligung) 
						
						Der Genuss der in der vorliegenden Konvention 
						festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne 
						Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im 
						Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, 
						in der politischen oder sonstigen Anschauungen, in 
						nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit 
						zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der 
						Geburt oder im sonstigen Status begründet ist. 
						   
						
						Die jüngsten Urteile des EGMR zu diesem Recht:  
						
						Baczkowski gegen Polen; Urteil vom 3.5.2007, BeschwNr. 
						1543/06
						Verbot einer 
						Homosexuellenveranstaltung - Verletzung des Art. 14 iVm 
						Art. 11 EMRK: 
						
						Die Behörden haben im Namen des Bürgermeisters 
						entschieden, welcher im anhängigen Verfahren öffentlich 
						seine ablehnende Haltung gegenüber Homosexualität 
						kundgetan hat. Diese Ansichten konnten die 
						Entscheidungen beeinflussen, die Versammlungsfreiheit 
						wurde damit in diskriminierender Weise beeinträchtigt.
						 
						  
						
						
						Runkee und White gegen UK; Urteil vom 10.5.2007; 
						
						BeschwNr. 42.949/98 und 53.134/99 
						
						Witwenpension und Witwengeld 
						
						– geschlechterspezifische Ungleichbehandlung ? 
						
						Keine Verletzung betreffend Vorenthaltung der 
						Witwenpension, Verletzung betreffend Witwergeld (jeweils 
						iVm Art. 1 Abs.1 des 1. ZP). 
						
						Es ist nicht unsachlich, wenn der englische Gesetzgeber 
						die Reform langsam einführte, indem er die Rechte jener 
						Frauen unberührt ließ, welche vor 2001 verwitwet sind. 
						
						Wie der GH bereits im Fall Willis – UK ausgeführt hat, 
						verstößt die Verweigerung von Witwengeld an einen Witwer 
						gegen Art. 1 des 1. ZP iVm Art. 14 EMRK. Diese einmalige 
						Zahlung ist dafür gedacht, die beim Tod des Ehegatten 
						anfallenden Auslagen (zum Teil) abzudecken. 
						
						Keine Notwendigkeit, die Beschwerde auch im Hinblick auf 
						die Verletzung des Art. 14 iVm Art. 8 EMRK zu prüfen. 
						  
						Grande 
						Oriente d´Italia dei Palazzo Giustininani (Nr. 2) gegen 
						Italien; 
						Urteil vom 
						31.5.2007; 
						BeschwNr.  26.740/02 
						
						Diskriminierende Behandlung einer Freimaurerloge. 
						Kein Zugang 
						zu öffentlichen Ämtern für Mitglieder der 
						Freimaurerloge. 
						Verletzung 
						des Art. 11 iVm Art. 14 EMRK – daher keine 
						Notwendigkeit, auch die Frage der Verletzung des Art. 11 
						alleine und von Art. 13 EMRK zu prüfen; 
						Die 
						Feststellung der Rechtsverletzung ist für sich gesehen 
						eine ausreichend gerechte Entschädigung, Zuspruch von €  
						5.000,-- für Kosten und Auslagen.  
						  
							Carson gegen das Vereinigte 
							Königreich; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 
							42.184/05 
							Benachteiligung von Pensionisten, 
							welche im Ausland leben.  
							Nur auf bestehendes Eigentum 
							anwendbar, kein Recht auf Eigentumserwerb, daher 
							nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK kein Rechtsanspruch 
							auf Sozialhilfe oder Pensionszahlung, wenn das 
							innerstaatliche Recht einen solchen Anspruch nicht 
							vorsieht.  
							(zitierte Entscheidungen: J.W. 
							und E.W. vom 3.10.1983, Stec vom 6.7.2005, Burden 
							vom 29.4.2008 (GK)). 
							Die Frage der Verletzung des Art. 
							8 (iVm Art. 14) EMRK wird nicht mehr geprüft, das 
							festgestellt wurde, dass kein unzulässiger Eingriff 
							in das Eigentumsrecht nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK 
							vorliegt. 
						  
						Secic 
						gegen Kroatien; Urteil vom 31.5.2007 
						BeschwNr.  
						40.116/02 – Verletzung des Art. 14 iVm Art. 3 EMRK 
						Fehlende 
						Verfolgung rassistisch motivierter Straftaten. 
						Die 
						polizeilichen Ermittlungen entsprachen diesem Artikel 
						nicht. 
						Der GH 
						erachtet es als inakzeptabel, dass die Polizei mehr als 
						7 Jahre für Ermittlungen benötigte, ohne ernst zu 
						nehmende Schritte zur Verfolgung der Täter zu setzen, 
						obwohl sie wusste, dass die Körperverletzung (eines 
						Roma) rassistisch motiviert war. 
						Zuspruch von 
						€ 8.000,- an immateriellem Schaden und € 6.000,-- für 
						Kosten und Auslagen. 
						  
						
						
						Luczak gegen Polen; Zulässigkeitsentscheidung vom 
						27.3.2007; 
						
						BeschwNr.  77.782/01 – Zulässigkeit der Beschwerde. 
						
						Verweigerung der Aufnahme eines Bauer in die 
						Sozialversicherung wegen seiner französischen 
						Nationalität.   
						D.H. u.a. gegen Tschechien; Urteil 
						der Grossen Kammer vom 13.11.2007; BeschwNr. 
						57.325/00 
						Die Beschwerdeführer sind 18 Roma, 
						welche in Tschechien geboren und aufgewachsen sind.
						 
						Sie beschweren sich, dass sie in 
						spezielle Schulen für Kinder mit Lernschwierigkeiten 
						gesteckt wurden, während die Kinder der überwiegenden 
						Volksgruppe in die Normalschulden gehen. 
						Mit 13:4 Stimmen hat die Grosse 
						Kammer des EGMR eine Verletzung des Art. 14 
						(Diskriminierung)  iVm Art. 2 des 1. ZP (Recht auf 
						Erziehung) festgestellt. 
						  
						S.H. u.a. - Österreich; Urteil 
						vom 1.4.2010; BeschwNr. 57.813/00 
						Verbot der in-vitro-fertilisation 
						§ 3 Abs.2 Fortpflanzungsmedizingesetz 
						Der VfGH hatte in seinem Erk vom 
						14.10.1999, G 91+116/98 (VfSlg. 15.632) einen darauf 
						gerichteten Individualantrag abgewiesen. 
						Verletzung des Art. 14 (iVm Art. 8) 
						EMRK; Diskriminierung, Achtung des Rechts auf 
						Familienleben 
						  
						  
						
						vgl. auch Art.7 Abs.1 B-VG 
						(Österreich): 
						Alle Staatsbürger 
						sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des 
						Geschlechtes, der Klasse und des Bekenntnisses sind 
						ausgeschlossen. 
						  
						
						vgl. auch Art. 2 StGG (österr. Staatsgrundgesetz): 
						Alle Staatsbürger 
						sind vor dem Gesetz gleich. 
						  
						
						vgl. auch Art. 66 und 67 des StV von St. Germain 
						  
						
						vgl. auch BVG betreffend das Verbot rassischer 
						Diskriminierung (Österreich)  BGBl. Nr. 390/1973 
						  
						
						vgl. auch Art. 3 GG (Grundgesetz der BRD): 
						Abs.1: alle Menschen 
						sind vor dem Gesetz gleich 
						Abs.2: Männer und 
						Frauen sind gleichberechtigt 
						Abs.3: 
						Benachteiligungs- und Bevorzugungsverbot 
						  
						
						vgl. auch Art. 21 GRC (Grundrechte-Charta der EU): 
						Nichtdiskriminierung 
						  
						
						vgl. auch Art. 12 EGV: Verbot jeder Diskriminierung 
						aus Gründen der Staatsangehörigkeit 
						Art. 
						13 EGV enthält eine Ermächtigung für sekundärrechtliche 
						Normen zur Bekämpfung von Diskriminierung. 
						    
						Die 
						Grundsatzentscheidungen des EGMR zu Art. 14 EMRK: 
						
						A-6       Belgischer Sprachenfall 
						
						A-19     Belgische Polizeigewerkschaft 
						
						A-31     Marckx 
						
						A-32     Airey 
						
						A-94     Abdulaziz 
						
						A-255-C  Hoffmann 
						
						A-291-B   Schmidt   
							
								
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