E M R K |
Art. 13 |
wirksame Beschwerde |
RA Dr. Postlmayr |
Exkurs: Art.
13 EMRK - effektives Rechtsmittel gegen
unangemessene Verfahrensdauer
Der häufigste
Anwendungsfall des Art. 13 EMRK in der Praxis der
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
ist der Zusammenhang dieses Konventionsrecht mit
Art. 6 Abs.1 EMRK - dem Recht auf angemessene
Verfahrensdauer.
Es hat sich
besonders im letzten Jahrzehnt gezeigt, dass eine
Reihe von Mitgliedstaaten des Europarates ihr
Rechtssystem nicht so ausgestaltet haben, dass das
Recht auf angemessene Verfahrensdauer in allen
Verfahrensarten gewährleistet ist, der EGMR hat dazu
Defizite festgestellt.
Als
Leitentscheidung ist das Urteil der Großen Kammer
des EGMR im Fall Kudla gegen Polen vom
26.10.2000, BeschwNr. 30.210/96, anzusehen, in
welchem eine Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Art. 13
EMRK infolge unangemessener Verfahrensdauer
festgestellt wurde.
Zum selben
Ergebnis kommt die Große Kammer des EGMR in den
Fällen Eskelinen gegen Schweden, Urteil vom
19.4.2007 und Sürmeli gegen die BRD, Urteil vom
8.6.2006 (siehe oben).
Vor kurzem ist
der EGMR im Fall Bähnk gegen die BRD, Urteil vom
9.10.2008, BeschwNr. 10.732/05 zum selben Ergebnis
gekommen.
Wegen der
Gefahr des Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit
infolge unangemessener Verfahrensdauern prüft der
EGMR seither neben der Verletzung des Rechts auf ein
faires Verfahren nach Art. 6 Abs.1 EMRK auch die
Frage der Verletzung des Rechts auf ein effektives
Rechtsmittel nach Art. 13 EMRK.
In der
Judikatur kommt zum Ausdruck, dass die Rechtslage in
einigen Mitgliedstaaten des Europarates vorbildlich
ist (etwa in Österreich betreffend das Zivil- und
Strafverfahren (Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG)
und das Verwaltungsverfahren (Administrativverfahren
- Devolutionsantrag nach § 73 Abs.2 AVG und
Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG an den VwGH.
Das Gegenteil
gilt aber im Verwaltungsstrafrecht: nach § 52b VStG
ist ein Devolutionsantrag unzulässig, ebenso die
Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG, abgesehen von
Privatanklage- und Finanzstrafsachen.
Judikatur
des EGMR in österreichischen Fällen zu Art. 13 (iVm
Art. 6 Abs.1) EMRK betreffend
Verwaltungsstrafverfahren:
Mitterbauer*;
BeschwNr. 14.205/02: Streichung aus der Liste am
23.9.2004 nach Vergleich
Jancikova;
Urteil vom 7.4.2005, BeschwNr. 56.483/00
Hauser-Sporn*;
Urteil vom 7.12.2006; BeschwNr. 37.301/03
Stempfer* ; Urteil
vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.294/03
Schutte*; Urteil
vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.015/03
Vitzthum*;
Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 8.140/04
Eisenberger*
Streichung aus der Liste nach Vergleich am
28.2.2008; BeschwNr. 41.447/05
( *
bedeutet Rechtvertretung durch den Betreiber dieses
Internetauftritts RA Dr. Postlmayr, A-5230
Mattighofen)
Art. 13 EMRK
war der Grund der
Aufhebung eines Teiles des § 51 Abs.7 VStG
(Verwaltungsstrafgesetz) durch den österreichischen
Verfassungsgerichtshof.
Die
Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Braunau /
Inn haben Geldstrafen wegen Übertretung des AuslBG
(Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verhängt, welche
durch die UVS Nieder- und Oberösterreich bestätigt
wurden. Die Verfahren vor den UVS dauerten 2 Jahre,
1 Monat und 9 Tage (Nö.) bzw. 1 Jahr, 8 Monate und
29 Tage (Oö.), ohne dass die UVS diese
Verfahrensdauer als strafmildernden Umstand gewertet
hätten. In den dagegen erhobenen Beschwerden an den
Verfassungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer
die Verletzung des Gleichheitsrechts, des fairen
Verfahrens sowie die Anwendung der
verfassungswidrigen Bestimmung des § 28 Abs.1 Z.1
lit. a AuslBG (Mindestgeldstrafe) geltend gemacht,
im oberösterreichischen Fall auch die Anwendung
einer gesetzwidrigen Wortfolge in Art. 129a Abs.1
Z.4 B-VG und den Passus "in einem Verfahren, in dem
nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung
zusteht" in § 51 Abs.7 VStG.
Am 21.6.2008
hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender
Begründung beschlossen, die Verfassungsgemäßheit des
Passus ", in dem nur in dem nur dem Beschuldigten
das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG
nach Art. 140 Abs.1 B-VG zu prüfen (B 1323/07 und
B 1817/07*). Der oberösterreichische Fall wurde
von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertreten.
Im
Erkenntnis vom 6.11.2008; G
86, 87/08, hebt der
Verfassungsgerichtshof den Passus ", in dem nur in
dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung
zusteht" in § 51 Abs.7 VStG als verfassungswidrig
auf und spricht aus, dass die Aufhebung mit Ablauf
des 31.10.2009 in Kraft tritt, frühere gesetzliche
Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die
aufgehobene Wortfolge auch in jenen Fällen nicht
mehr anzuwenden ist, welche am 9.10.2008 beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, in denen der
Berufungsbescheid des UVS nach Ablauf der in § 51
Abs.7 VStG vorgesehenen 15-Moatsfrist erlassen
wurde.
Die
wesentliche Begründung:
§ 51 Abs.7
VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet: Sind in einem
Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht
der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der
Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate
vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes
wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.
Die Zeit eines Verfahrens vor dem
Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht
einzurechnen.
Keine
Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde für
die übrigen Verwaltungsstrafverfahren im
Anwendungsbereich des § 51 Abs.7 VStG; Schutz vor
Säumnis in diesen Verfahren auf die dreijährige
Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3
VStG) beschränkt. Eine gesetzlich verfügte
Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt wie jene
des § 51 Abs.7 VStG vermag grundsätzlich dazu
beizutragen, dass ein hinreichender
Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK
gegeben ist. § 51 Abs.7 VStG wird diesen
Anforderungen aber wegen der Ausnahme jener
Verwaltungsstrafverfahren, in denen auch anderen
Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht
eingeräumt wird (mit Ausnahme der
Privatanklagesachen) nicht gerecht, da die
Bestimmung für diese Verfahren weder eine
Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt noch die
Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes vorsieht.
Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG kein Schutz
gegen überlange Verfahrensdauer iSd Art.6 Abs.1
EMRK, keine Gewähr für Zustellung des
Berufungsbescheides innerhalb dieser drei Jahre,
kein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des
Verfahrens iSd Art.13 EMRK. Möglichkeit der
Strafmilderung für sich genommen nicht ausreichend,
um in jedem Fall den Anforderungen des Art.13 EMRK
zu entsprechen. Verstoß der Regelung gegen das Recht
auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter
Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in
angemessener Frist nach Art.13 iVm Art.6 Abs.1 EMRK.
In den
Anlassfällen B 1323/07 und B 1817/07* hat der
Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisses des UVS
Nieder- und Oberösterreich im Erkenntnis vom
6.11.2008 kostenpflichtig mit der Begründung
aufgehoben, dass die Beschwerdeführer durch die
angefochtenen Bescheide wegen Anwendung dieser
verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren
Rechten verletzt worden sind.
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Art. 13 |
wirksame Beschwerde |
RA Dr. Postlmayr |
Die
Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf einen
effektiven Rechtsbehelf gegen
unangemessene Verfahrensverzögerungen nach Art. 13
(iVm Art. 6 Abs.1) EMRK
im Jahr
2008
:
Karamitrov - Bulgarien;
Urteil vom 10.1.2008, BeschwNr. 53.321/99
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Cravcenko - Moldawien;
Urteil vom 15.1.2008; BeschwNr. 13.012/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
Rahimova - Aserbaidschan;
Urteil vom 17.1.2008; BeschwNr. 21.674/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
Atanasov + Ovcharov -
Bulgarien; Urteil vom 17.1.2008; BeschwNr.
61.596/00
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Buncic - Slowenien; Urteil
vom 24.1.2008; BeschwNr. 42.852/02
Keine Verletzung des Art. 6 Abs.1
aber Verletzung des 13 EMRK
(Schadenersatzprozess)
Karimov - Ukraine; Urteil
vom 31.1.2008; BeschwNr. 69.435/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Schadenersatz(Amtshaftungs)prozess)
Weiterbestehen der
Opfereigenschaft.
Yankov - Bulgarien; Urteil
vom 7.2.2008; BeschwNr. 70.728/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Acikgöz - Slowenien;
Urteil vom 7.2.2008; BeschwNr. 28.936/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
§ 25 des Gesetzes aus 2006 (in
Kraft seit 1.1.2007) zum Schutz des Rechts auf
angemessene Verfahrensdauer hier nicht anwendbar.
E M R K |
Art. 13 |
2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Parizov - Mazedonien;
Urteil vom 7.2.2008; BeschwNr. 14.258/03
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK;
Klage nach § 36 des Gesetzes aus
2006, in Kraft seit 1.1.2007, auf gerechte
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Kambourov - Bulgarien;
Urteil vom 14.2.2008; BeschwNr. 55.350/00
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
§§ 217a und 332 ZPO samt
Vorjudikatur
Gitskaylo - Ukraine;
Urteil vom 14.2.2008; BeschwNr. 17.026/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilprozess)
Kanellopoulos - Griechenland;
Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr. 11.325/06
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
Kontogeorgas - Griechenland;
Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr. 26.010/06
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
Knez u.a. - Slowenien;
Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr 48.782/99
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Gesetz aus 2006 betreffend
Verfahrensbeschleunigung und Schadenersatz wegen
überlanger Verfahrensdauer
Wesolowska - Polen; Urteil
vom 4.3.2008; BeschwNr. 17.949/03
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Administrativverfahren)
Ein Rechtsmittel muss nicht nur
rechtlich sondern auch tatsächlich effektiv sein.
Hier nur theoretische
Effektivität eines Antrages nach § 17 VwGG
(grundsätzlich effektives Rechtsmittel), weil die
Verwaltungsbehörden diese Anordnungen der
Oberbehörde betreffend Verfahrensbeschleunigung
ignoriert haben.
Dolhar . Slowenien; Urteil
vom 18.3.2008; BeschwNr. 66.822/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Gerden - Slowenien; Urteil
vom 18.3.2008, BeschwNr. 44.581/98
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
§§ 23 und 26 B-VG 1991 und Gesetz
Nr. 49/2006 betreffend das Recht auf angemessene
Verfahrensdauer.
Dieses Gesetz ist aber erst
später in Kraft getreten (vgl. Urteile in den Fällen
Belinger und Lukenda gegen Slowenien).
Golovkin - Russland;
Urteil vom 3.4.2008; BeschwNr. 16.595/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Simizov - Bulgarien;
Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 59.523/00
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Klinar - Slowenien; Urteil
vom 8.4.2008; BeschwNr. 34.544/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Verlassenschaftsverfahren)
E M R K |
Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Sirc - Slowenien; Urteil
vom 8.4.2008; BeschwNr. 44.580/98
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Wasserman (Nr.2) - Russland;
Urteil vom 10.4.2008; BeschwNr. 21.071/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Exekutionsverfahren ist Teil des
Zivilprozesses)
Horvat - Kroatien; Urteil
vom 26.7.2001; BeschwNr. 51.585/99
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren) - Organisation des
Rechtssystems
Association E. Apostolopoulos
+ Lymperopoulos - Griechenland; Urteil vom
24.4.2008; BeschwNr. 24.133/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Kosal - Türkei; Urteil vom
29.4.2008; BeschwNr. 23.453/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivilverfahren)
Beheyt - Belgien; Urteil
vom 13.5.2008; BeschwNr. 41.881/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
§§ 61b und 136 StPO; zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand kein
effektiver Rechtsbehelf
Schollaert + Wauters - Belgien;
Urteil vom 13.5.2008; BeschwNr. 13.414/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Shevchenko - Ukraine;
Urteil vom 15.5.2008; BeschwNr. 68.762/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Sahin - Türkei; Urteil vom
20.5.2008; BeschwNr. 34.400/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Kirov - Bulgarien; Urteil
vom 22.5.2008; BeschwNr. 5.182/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Petrov - Bulgarien; Urteil
vom 22.5.2008; 15.197/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Sheremetov - Bulgarien;
Urteil vom 22.5.2008; BeschwNr. 16.880/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
E M R K |
Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Givezov - Bulgarien;
Urteil vom 22.5.2008; 15.154/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafverfahren)
Gersak - Slowenien; Urteil
vom 27.5.2008; BeschwNr. 35.475/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Gesetz Nr. 49/2006 betreffend das
Recht auf angemessene Verfahrensdauer.
Dieses Gesetz ist aber erst
später in Kraft getreten (vgl. Urteile in den Fällen
Belinger und Lukenda gegen Slowenien).
Solomatina - Ukraine;
Urteil vom 29.5.2008; BeschwNr. 311/03
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Schadenersatzprozess nach einem
Verkehrsunfall)
Castro + De Castro - Portugal;
Urteil vom 10.6.2008; BeschwNr. 33.729/06
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Strukturelles Problem in Portugal
(Auftrag iSd Art. 46 EMRK !!)
Resolution des Ministerkomitees
vom 17.10.2007 (ResDH(2007)108) betreffend 25
Verurteilungen Portugals wegen der selben
Konventionsverletzung.
Cvetkovic - Serbien;
Urteil vom 10.6.2008; BeschwNr. 17.271/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Bekämpfung einer Entlassung und
Schadenersatz)
Art. 32 B-VG 2006. § 170 VfGG
seit XI/2006; Zeitpunkt der Einbringung der
EGMR-Beschwerde maßgebend.
Lugovoy - Ukraine; Urteil
vom 12.6.2008; BeschwNr. 25.821/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Strafprozess)
Moroko - Russland; Urteil
vom 12.6.2008; BeschwNR. 20.937/07
Keine Verletzung der Art. 6 Abs.1
(Verfahrensdauer), aber argumentierbar
Verletzung des Art. 13 EMRK
(verspätete Exekution eines Urteils)
Vlachou - Griechenland;
Urteil vom 19.6.2008; BeschwNr. 2.655/06
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (+Vorjudikatur zu griechischen Fällen)
Vashchenko - Ukraine;
Urteil vom 26.6.2008; BeschwNr. 26.864/03
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (Zivil- und Strafverfahren)
Balabanov - Bulgarien;
Urteil vom 3.7.2008; BeschwNr. 70.843/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
SMRDA kein effektives
Rechtsmittel, weil Schadenersatz für überlange
Verfahrensdauern darin nicht vorgesehen ist.
Kuncheva - Bulgarien;
Urteil vom 3.7.2008; BeschwNr. 9.161/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
§ 217 a ZPO (seit Juli 1999)
bietet keinen Schadenersatz für bereits eingetretene
Verfahrensverzögerungen und ist daher kein
effektives Rechtsmittel.
E M R K |
Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Vidas - Kroatien; Urteil
vom 3.7.2008, BeschwNr. 40.383/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Ein Rechtsmittel (hier:
Beschwerde nach § 63 VfGG, welche grundsätzlich
effektiv ist) muss sowohl rechtlich als auch
praktisch effizient sein, letzteres war
gegenständlich aber nicht der Fall.
Bieffe Rifugi Antiatomica
S.R.L. - Italien; Urteil vom 8.7.2008; BeschwNr.
63.354/00
Verletzung des Art. 6 Abs.1
(Verfahrensdauer) aber keine Verletzung des Art. 13
EMRK
lex pinto ist ein effektives
Rechtsmittel.
Borowski - Polen; Urteil
vom 17.7.2008; Urteil vom 17.7.2008; BeschwNr.
21.340/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Kaic - Kroatien; Urteil
vom 17.7.2008; BeschwNr. 22.014/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
§ 63 VfGG ist zwar ein effektives
Rechtsmittel, der VfGH hat aber einen zu geringen
Schadenersatzbetrag zugesprochen, daher
Weiterbestehen der Opfereigenschaft iSd Art. 34
EMRK. Das Gericht hat überdies die vom VfGH gesetzte
Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht beachtet
- daher hier keine praktische Effizienz
Adamczuk - Polen; Urteil
vom 17.7.2008; BeschwNr. 30.523/07
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
die Effektivität eines Rechtsmittels mit dessen
Erfolg nichts zu tun hat.
Das Landesgericht hat als
Schadenersatz nur 6,1% dessen zugesprochen, was der
EGMR in einem solchen Fall zusprechen würde -
Weiterbestehen der Opfereigenschaft.
Basaran - Türkei; Urteil
vom 22.7.2008; BeschwNr. 19.878/03
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Es gibt im türkischen Recht kein
Rechtsmittel zur Vermeidung von unangemessenen
Verfahrensverzögerungen bzw. zur Erlangung von
Schadenersatz wegen bereits verwirklichter
Konventionsverletzung nach Art. 6 EMRK
Komanický - Slowakei;
Urteil vom 22.7.2008; BeschwNr. 70.494/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu 13 EMRK
Klage nach Art. 127 B-VG ist ein
effektives Rechtsmittel; die Effektivität hängt
nicht von dessen Erfolg ab.
Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK, weil der VfGH
keinen Schadenersatz zugesprochen hat.
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Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Schneider - Österreich;
Urteil vom 31.7.2008; BeschwNr. 25.166/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Kein effektives Rechtsmittel im
österreichischen Verwaltungsstrafrecht gegen
unangemessene Verfahrensdauern
Wahlrecht der
EMRK-Mitgliedstaaten betreffend präventives oder
kompensatorisches Rechtsmittel (oder beides)
Krnic - Kroatien; Urteil
vom 31.7.2008; BeschwNr. 8.854/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
§ 63 VfGG ist zwar ein effektives
Rechtsmittel, der VfGH hat aber einen einen
Verfahrensabschnitt nicht in seine Beurteilung
miteinbezogen, daher wurde hier aus einem effektiven
Rechtsmittel ein ineffektives.
Naus - Polen; Urteil vom
16.9.2008; BeschwNr. 7.224/04
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G aus 2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es
nicht an.
Figiel - Polen; Urteil vom
16.9.2008; BeschwNr. 38.206/06
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G aus 2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist, weiter Ermessensspielraum
der Mitgliedstaaten (Scordino Nr.1 - Italien).
Lisovol - Ukraine; Urteil
vom 25.9.2008; BeschwNr. 22.343/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Nicht-Exekution eines zugunsten
des Beschwerdeführers ergangenen Urteils
Tishchenko - Ukraine;
Urteil vom 25.9.2008; BeschwNr. 33.892/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Nicht-Exekution eines zugunsten
des Beschwerdeführers ergangenen Urteils
Jerzak - Polen; Urteil vom
7.10.2008; BeschwNr. 29.360/06
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es
nicht an (hier: zu geringer Zuspruch durch das
nationale Gericht - daher Feststellung der
Konventionsverletzung nach Art. 6 ABs.1 EMRK und
Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41
EMRK wegen unangemessen langer Verfahrensdauer -
Weiterbestehen der Opfereigenschaft trotz
Anerkenntnis dieser Rechtsverletzung durch das
innerstaatliche Gericht).
Notwendigkeit der Einrichtung
eines Systems im innerstaatlichen Recht, welches
einen solchen Rechtsbehelf vorsieht.
Ivanov - Bulgarien; Urteil
vom 9.10.2008; BeschwNr. 76.942/01
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK (samt Vorjudikatur in bulgarischen Fällen)
Bähnk - BRD; Urteil vom
9.10.2008; BeschwNr. 10.732/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Die Verfassungsklage ist kein
effektives Rechtsmittel (Sürmeli, Herbst - BRD)
Gesetzesvorhaben in der BRD zur
Installierung eines solchen Rechtsbehelfs
Stokalo u.a. - Kroatien;
Urteil vom 16.10.2008; BeschwNr. 15.233/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Die VfGH-Beschwerde war im
vorliegenden Fall kein effektives Rechtmittel
Faella - Italien; Urteil
vom 21.10.2008; BeschwNr. 32.752/02
Verletzung des Art. 6 Abs.1
(Verfahrensdauer) aber keine Verletzung des Art. 13
EMRK
lex pinto ist ein effektives
Rechtsmittel.
Zu geringer Zuspruch durch das
nationale Gericht - daher Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
E M R K |
Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Lidia Nowak - Polen;
Urteil vom 21.10.2008; BeschwNr. 38.426/03
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es
nicht an (Kudla - Polen).
Abweisung des Antrags der
Regierung auf Streichung des Falles aus der Liste
nach Art. 37 Abs.1 EMRK, weil der angebotene
Schadenersatzbetrag viel zu gering ist.
Ayik - Türkei; Urteil vom
21.10.2008; BeschwNr. 10.467/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Das türkische Recht kennt keinen
effektiven Rechtsbehelf (samt Vorjudikatur in
türkischen Fällen)
Oreb - Kroatien; Urteil
vom 23.10.2008; BeschwNr. 9.951/06
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Die VfGH-Beschwerde nach § 63
VfGG war im vorliegenden Fall kein effektives
Rechtmittel, weil das Urteil des VfGH (in welchem
diese Konventionsverletzung anerkannt worden ist und
HRK 8.600,-- zugesprochen wurden) über Jahre
hindurch nicht vollstreckt worden ist.
Nikolov - Mazedonien;
Urteil vom 23.10.2008; BeschwNr. 13.940/02
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Die Regierung hat bereits in
vorangegangenen Fällen anerkannt, dass ein
effektiver Rechtsbehelf fehlt, kein Grund, von
dieser Rechtsprechung abzugehen.
Boboc - Moldawien; Urteil
vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.581/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Argumentierbare Verletzung des
Art. 6 Abs.1 EMRK, daher muss der Mitgliedstaat ein
effektives Rechtsmittel gegen unangemessene
Verfahrensdauern zur Verfügung stellen.
Weder ein prohibitives noch ein
kompensatorisches Rechtsmittel im moldawischen
Recht.
§ 192 ZPO: ein Rechtsmittel muss
sowohl rechtlich als auch tatsächlich effektiv sein.
Ponzari - Moldawien;
Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.516/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Argumentierbare Verletzung des
Art. 6 Abs.1 EMRK, daher muss der Mitgliedstaat ein
effektives Rechtsmittel gegen unangemessene
Verfahrensdauern zur Verfügung stellen, welches
sowohl rechtlich als auch tatsächlich effektiv sein
muss,
Weder ein prohibitives noch ein
kompensatorisches Rechtsmittel im moldawischen
Recht.
§ 192 ZPO enthält kein solches;
die Regeierung konnte keine entsprechende
Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte
vortragen.
Angelov - Griechenland;
Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 22.035/05
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Der Gerichtshof hatte bereits
mehrfach Gelegenheit, die Frage des Bestehens eines
effektiven Rechtsmittels zu prüfen (Konti-Arvaniti
vom 10.4.2003, §§ 29+30 sowie Angelopoulos vom
9.6.2005, §§ 21-25), kein Grund, von dieser
Rechtsprechung abzugehen.
Buffolino - Italien;
Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.769/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
Di Maria - Italien; Urteil
vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.750/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
Di Vico
- Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr.
32.751/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
La Frazia
- Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr.
32.775/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
Morone
- Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr.
32.770/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
Rubertone - Italien;
Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.776/02
Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK
Keine Verletzung des Art. 13
EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel
Zu geringer Zuspruch durch das
innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der
Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK
Sener - Türkei; Urteil vom
18.11.2008; BeschwNr. 17.883/04
Verletzung der Art. 6 Abs.1 und
13 EMRK
Das türkische Recht kennt keinen
effektiven Rechtsbehelf (z.B. Urteil vom 22.12.2005
im Fall Tendik - Türkei, § 36 sowie Urteil vom
30.5.2006 im Fall Ebru+Colak - Türkei, § 106)
Krzewski - Polen; Urteil
vom 2.12.2008; BeschwNr. 11.700/04
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist.
Hier: Zuspruch von € 294,-- nur
rund 8,3% dessen, was der EGMR in einem solchen Fall
zusprechen würde.
Daher Weiterbestehen der
Opfereigenschaft iSd Art. 34 EMRK.
Sliwa - Polen; Urteil vom
2.12.2008; BeschwNr. 10.265/06
Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil
in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives
Rechtsmittel gegeben ist.
Auf den Erfolg des Rechtsbehelfs
kommt es nach der Rechtsprechung nicht an (vgl.
Fälle Kudla - Polen, Zarb - Malta, Scordino (nr.1) -
Italien und Sidlova - Slowenien).
E M R K |
Art. 13 |
EGMR - 2 0 0 8 |
RA Dr. Postlmayr |
Die
grundlegende Judikatur des österreichischen
Verfassungsgerichtshofs zu Art. 13 EMRK:
G 86+87/08 vom 6.11.2008;
Aufhebung eines Teils des § 51 Abs.7 VStG;
Am 21.6.2008
hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender
Begründung beschlossen, die Verfassungsgemäßheit des
Passus ", in dem nur in dem nur dem Beschuldigten
das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG
nach Art. 140 Abs.1 B-VG zu prüfen (B 1323/07 und
B 1817/07). Der oberösterreichische Fall wurde
von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertreten,
welcher in der Bescheidbeschwerde an den VfGH die
Verfassungswidrigkeit dieses Passus bereits
dargelegt hat.
Die wesentliche Begründung: Keine
Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde für
die übrigen Verwaltungsstrafverfahren im
Anwendungsbereich des § 51 Abs.7 VStG; Schutz vor
Säumnis in diesen Verfahren auf die dreijährige
Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3
VStG) beschränkt. Eine gesetzlich verfügte
Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt wie jene
des § 51 Abs.7 VStG vermag grundsätzlich dazu
beizutragen, dass ein hinreichender
Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK
gegeben ist. § 51 Abs.7 VStG wird diesen
Anforderungen aber wegen der Ausnahme jener
Verwaltungsstrafverfahren, in denen auch anderen
Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht
eingeräumt wird (mit Ausnahme der
Privatanklagesachen) nicht gerecht, da die
Bestimmung für diese Verfahren weder eine
Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt noch die
Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes vorsieht.
Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG kein Schutz
gegen überlange Verfahrensdauer iSd Art.6 Abs.1
EMRK, keine Gewähr für Zustellung des
Berufungsbescheides innerhalb dieser drei Jahre,
kein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des
Verfahrens iSd Art.13 EMRK. Möglichkeit der
Strafmilderung für sich genommen nicht ausreichend,
um in jedem Fall den Anforderungen des Art.13 EMRK
zu entsprechen. Verstoß der Regelung gegen das Recht
auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter
Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in
angemessener Frist nach Art.13 iVm Art.6 Abs.1 EMRK.
B 753/08 vom 22.9.2008; §
73 AVG; § 4 Oö. GrundversorgungsG; RL 2003/9/EG;
keine Verletzung des Art. 13 EMRK
- Verfahrensverzögerungen wurden durch die mangelnde
Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren
bewirkt. Keine Umdeutung der in § 4 dieses
Landesgesetzes enthaltenen Antragsfrist in eine
Entscheidungsfrist. Auch in der RL ist keine
Entscheidungsfrist enthalten. Abweisung der
Beschwerde.
B 133/07 vom 28.9.2007;
Art. 133 Z.4 B-VG und Art. 13 EMRK
Kein Verstoß gegen Art. 13 EMRK
infolge mangelnder Anrufbarkeit des VwGH gegen
Entscheidungen des Urheberrechtssenats. Keine
Bedenken dagegen, dass dieser in
Gebührenangelegenheiten in erster und letzter
Instanz entscheidet.
Dem Art. 13 EMRK ist durch die
Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde nach Art.
144 B-VG an den VfGH Genüge getan. Da Art. 13 EMRK
ein akzessorisches Recht ist, muss ein Rechtsbehelf
nicht gegen jede (einfachgesetzliche)
Gesetzesverletzung zur Verfügung stehen. Die
Einrichtung eines in erster und gleichzeitig in
letzter Instanz zuständigen Kollegialbehörde nach
Art. 133 Z.4 B-VG ist grundsätzlich zulässig und
insbesondere nicht mangels eines Instanzenzugs
verfassungswidrig (VfSlg. 9888, 11.108, 13.012 und
14.109).
B 301/06 vom 1.3.2007;
Art. 6 Abs.1 und Art. 13 EMRK; GGG TP1; §§ 56ff JN;
§ 7 RATG; Höhe der Gerichtsgebühren
Keine Bedenken gegen den
grundsätzlich vom Kläger festzulegenden Streitwert
als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
Keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühr im
Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Recht auf
effektiven Zugang zu einem Gericht. Keine
Exzessivität. Hier: Klage über USD 1 Mio einer
polnischen Kapitalgesellschaft; das Gericht hat
aufgrund einer Streitwertbemängelung der beklagten
Partei den Streitwert mit € 102 Mio festgesetzt und
wurde der klagenden Partei eine Pauschalgebühr in
der Höhe von € 1,3 Mio vorgeschrieben. Nach der
Judikatur des EGMR wird die Angemessenheit der
Gerichtsgebühr im Einzelfall nach Kriterien wie
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und das
Verfahrensstadium überprüft (EGMR vom 19.6.2001 im
Fall Kreuz, BeschwNr. 28.249/95, u.a.).
Verfahrenshilfe nach den §§ 63ff. ZPO möglich - was
nach der Rechtsprechung des OLG Wien auch für
Kapitalgesellschaften gilt. § 9 GEG: Verlängerung
der Zahlungsfrist, Stundung und Nachlass möglich.
B 2233/93 vom 2.7.1994; §§
54 und 70 Abs.1 FrG; Art. 3, 6 und 13 EMRK
Subjektives Recht des bereits in
die Türkei Abgeschobenen auf bescheidmäßige
Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung.
Jede andere Auslegung stünde auch
mit dem Rechtschutzsystem der österr.
Bundesverfassung, insb. Art. 13 EMRK, in
Widerspruch.
Keine in die Verfassungssphäre
reichenden Verfahrensfehler (Art. 6 EMRK). Keine
Verletzung des Art. 13 EMRK, weil das Recht auf ein
effektives Rechtsmittel nicht so weit geht, dass
eine bestimmte Form eines Rechtsmittels zu verlangen
ist. Dem Vertragsstaat kommt bei der Erfüllung der
Pflichten aus Art. 13 EMRK ein Ermessensspielraum
zu. Keine, dass über das Rechtsmittel die
Sicherheitsdirektion zu entscheiden hat. Dem
Erfordernis einer wirksamen Beschwerde bei einer
nationalen Instanz gegen eine Verletzung des Art. 3
EMRK wird durch die Zulässigkeit der Beschwerde an
den VfGH entsprochen.
E M R K |
Art. 13 |
V f G H - Urteile |
RA Dr. Postlmayr |