e m r k . a  t

 

Artikel 13   Recht auf wirksame Beschwerde

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. 

vgl. auch Art. 19 Abs.4 GG der BRD

vgl. auch Art. 47 der Grundrechte-Charta der EU (GRC)

vgl. auch Art. II-107 der EU-Verfassung (nicht in Kraft)

vgl. auch Art. 230, 234 und 241 EG

Diese Bestimmung verfolgt das Ziel, den in der EMRK garantierten Rechten auch, besser "schon" innerstaatlich zum Durchbruch zu verhelfen.

Zweck von Art. 13 EMRK ist, die Rechtsunterworfenen in die Lage zu versetzen, im innerstaatlichen Rechtssystem Abhilfe gegen die Verletzung von Konventionsrechten zu schaffen, bevor sie Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK erheben (müssen). Dieser Artikel wird daher als logisches Gegenstück zu Art. 34 verstanden, damit der EGMR nicht die Funktion einer primären Rechtschutzinstanz übernehmen muss, wofür er auch nicht geschaffen wurde.

Vorerst war wurde diskutiert, ob es sich bei diesem (Beschwerde)Recht um ein echtes Individualrecht handelt oder dieses nur eine Staatenverpflichtung ist.

Dies hat die Judikatur aber bald klar gestellt: Art. 13 EMRK wird wie jedes andere Grund- und Freiheitsrecht behandelt.

Diese Beschwerderecht ist akzessorisch, also abhängig von einem anderen in der EMRK garantierten Recht.

Das heißt, der Beschwerdeführer muss behaupten, in einem EMRK-Recht verletzt worden zu sein und keine Möglichkeit gehabt zu haben, dieses (innerstaatlich) auch durchzusetzen.

Diese Bestimmung hat eine Doppelfunktion:

Einerseits garantiert sie das Recht des Einzelnen auf eine wirksame Beschwerde, andererseits verpflichtet sie den Staat, geeignete Rechtsschutzeinrichtungen zu schaffen, um diese Recht auch durchsetzen zu können.

Damit ist aber kein Rechtsweggarantie verbunden.

Es reicht aus, wenn die Beschwerdemöglichkeit auch an eine nicht gerichtsförmige Instanz geht. Die in der EMRK geforderte Instanz muss aber zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung ermächtigt sein.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es dabei darauf an, dass das Gericht die erforderliche Überprüfungskompetenz hat und auch einstweiliger Rechtsschutz vor den nationalen Gerichten gewährt wird (EuGH Slg. 1990, I-2433 - Factortame).

 

Die jüngsten EGMR-Urteile zu Art. 13 EMRK:

 

Ataman gegen die Türkei; Urteil vom 27.4.2006

BeschwNr. 46.252/99 -  Verletzung des Art. 13 EMRK im Zusammenhang mit der Feststellung der Konventionsverletzung nach Art. 2 EMRK - keine entsprechende Untersuchung des Falles

 

Albanese gegen Italien; Urteil vom 23.3.2006

BeschwNr. 77.924/01 – des Art. 13 EMRK im Zusammenhang mit der Feststellung der Konventionsverletzung nach Art. 2 EMRK - keine entsprechende Untersuchung des Falles

 

Riener gegen Bulgarien; Urteil vom 23.5.2006

BeschwNr. 46.343/99 – Verletzung – Ausreiseverbot wegen unbezahlter Steuerschulden (Art. 2 Abs.2 des 4. ZP zur EMRK)

 

Sürmeli gegen die BRD; Urteil vom 8.6.2006

BeschwNr. 75.529/01 – Verletzung (Art. 6 Abs.1 EMRK – Verfahrensdauer)

Art. 34 GG; § 839 BGB; Art. 90, 93a, 93d und 95 der Bundesverfassung

 

Panteleyenko gegen die Ukraine; Urteil vom

BeschwNr. 11.901/02 – Verletzung

 

Sanchez gegen Frankreich; Urteil vom 29.6.2006

BeschwNr. 59.450/00 – Verletzung (Beschwerde gegen Einzelhaft)

 

Esen gegen die Türkei; Urteil vom 8.8.2006

BeschwNr. 49.048/99 – Verletzung des Art. 13 iZm Art. 3 und 5 EMRK

 

Keegan gegen UK; Urteil vom 18.7.2006

BeschwNr. 28.867/03 – Verletzung des Art. 13 iZm Art. 8 EMRK

 

Wainwright gegen UK; Urteil vom 26.9.2006

BeschwNr. 12.350/04 – Verletzung des Art. 13 iZm Art. 8 EMRK

 

Yakovenko gegen die Ukraine; Urteil vom 25.10.2007, BeschwNr. 15.825/06

Haftbedingungen - Inhaftierung eines Tuberkulosekranken und HIV-Positiven in einer überfüllten Zelle ohne ausreichende medizinische Versorgung - Verletzung des Art. 13 (iVm Art. 3) EMRK. Kein effektiver Rechtsbehelf zur Abstellung dieser Zustände.

 

Turan gegen die Türkei; Urteil vom 14.11.2006

BeschwNr. 20.868/02 – Verletzung (einstimmig) iZm Verletzung des Art. 11 (6:1)

 

Colibaba gegen Moldawien; Urteil vom 23.10.2007, BeschwNr. 29.089/06

Keine wirksame Untersuchung schwerer Misshandlungen im Polizeigewahrsam sowie Einschüchterung der Anwälte durch die Staatsanwaltschaft, von einer Beschwerde an den EGMR Abstand zu nehmen. Verletzung des Art. 13 (iVm Art. 3)  sowie Art. 34 EMRK.

 

Stefanova gegen Bulgarien; Urteil vom 11.1.2007;

BeschwNr. 58.828/00 – Verletzung dieses Artikels iZm Art. 6 Abs.1 EMRK (überlange Verfahrensdauer)

 

Svarc + Kavnik gegen Slowenien; Urteil vom 8.2.2007

BeschwNr. 75.617/01; Verletzung dieses Artikels iZm Art. 6 Abs.1 EMRK

 

Goncharuk, Goygova und Makhauri gegen Russland; Urteile vom 4.10.2007; BeschwNr. 58.643/00, 74.240/01 und 58.701/00

Jeweils Verletzung des Art. 2 (und Art. 13) EMRK, weil die Ermordung unbewaffneter Zivilisten in Grosny durch russische Sicherheitskräfte nicht effektiv untersucht wurde.

 

Rada gegen Rumänien; Urteil vom 8.11.2007; BeschwNr. 38.840/03

Absetzung vom Posten des Verkaufsdirektors in der PETROM S.A. Rechtskräftiges stattgebendes Urteil, dass er diesen Posten wieder bekommt. Aufgrund eines Antrages des Generalstaatsanwalts hat der OGH dieses rechtskräftige Urteil umgedreht. Der EGMR hält fest, dass eines der fundamentalen Grundsätze der Rechtslehre das Prinzip der Rechtssicherheit ist. Danach darf eine rechtskräftige Entscheidung nicht mehr in Frage gestellt werden. Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig) Es ist daher nicht nötig, die Frage der Verletzung des Art. 13 EMRK zu prüfen. Zuspruch nach Art. 41 EMRK: € 3.000,-- für immateriellen Schaden.

 

E M R K

Art. 13

wirksame Beschwerde

RA Dr. Postlmayr

 

EGMR in österreichischen Fällen zu Art. 13 EMRK:

* = Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Dr. Postlmayr, Mattighofen

Hauser-Sporn* gegen Österreich; Urteil vom 7.12.2006; BeschwNr. 37.301/03

(seit 23.5.2007 rechtskräftig, da an diesem Tag der 5-Richter-Ausschuss der Großen Kammer des EGMR den Antrag er österreichischen Regierung auf Überweisung des Falles an die große Kammer abgelehnt hat)

 Verletzung (u.a.) des Art. 13 EMRK.

Kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen im Verwaltungsstrafverfahren (hier: durch VfGH und VwGH – je 2,5 Jahre)

8 Jahre und 9 Monate dauerndes Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Verständigung der Polizei nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden (§ 4 Abs.2 StVO). Auch die Dauer der Verfahren vor VfGH und VwGH von jeweils zweieinhalb Jahren war unangemessen lang.

Die österreichische Regierung hat hierauf den Antrag gestellt, die Sache an die Große Kammer zu verweisen, weil das Bedenken bestand, dass sich Art. 13 EMRK nicht gegen Verfahrensverzögerungen eines Höchstgericht richten könne, was vom 5-Richter-Ausschuss abgelehnt wurde.

 

Donner gegen Österreich; Urteil vom 22.2.2007; BeschwNr. 32.407/04

 Verletzung (u.a.) des Art. 13 EMRK

§ 37 StAG ist im Gegensatz zu § 91 GOG kein effektives Rechtsmittel gegen Verfahrensverzögerungen.

 

Jancikova gegen Österreich; Urteil vom 7.4.2005; BeschwNr.  56.483/00

 Verletzung (u.a.) des Art. 13 EMRK

Art. 132 B-VG – keine Säumnisbeschwerde im Verwaltungsstrafverfahren

§§ 19 Abs.2, 31 Abs.1 bis 3 und 51 Abs.7 VStG

Von der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Zustellung des VwGH-Erkenntnisses vergingen 6 Jahre und 8 Monate. Die 15monatige Entscheidungsfrist für den UVS nach § 51 Abs.7 VStG war nicht anwendbar, weil in einem Verfahren wegen Übertretung des AuslBG nicht nur der Beschuldigte sondern auch das Arbeitsinspektorat Parteistellung hat.

Art. 13 EMRK verlangt die Verfügbarkeit eines Rechtsmittels, um die Rechte und Freiheiten der Konvention durchsetzen zu können. Dieses muss sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht wirksam sein (EGMR in den Fällen Kudla gegen Polen und Ilhan gegen die Türkei).

Stempfer* gegen Österreich; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.294/03

Art. 13 EMRK bietet zwei Möglichkeiten: entweder es gibt einen Rechtsbehelf zur Verhinderung überlanger Verfahrensdauern, welcher verwendet werden kann und somit „effektiv“ ist oder der Betroffene kann entsprechenden Schadenersatz für eine exzessive Verfahrensdauer erlangen (Kudla gegen Polen § 159; Scordino (Nr.1) gegen Italien § 186 und 187). Verletzung des Art. 13 EMRK. Entgegen der Meinung der österreichischen Prozessvertretung muss eine angemessene Verfahrensdauer auch vor den Höchstgerichte gewährleistet sein; der Staat muss sein Justizsystem so einrichten, dass gewährleistet ist, dass vor allen Instanzen keine unangemessenen Verfahrensdauern entstehen (vgl. auch Urteile in den Fällen Geyer, Fehr und Blum gegen Österreich sowie Kudla gegen Polen und Scordino (Nr.1) gegen Italien).

 

Schutte* gegen Österreich; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.015/03

Zu Art. 13 EMRK: die Beschwerde ist zu diesem Recht zulässig und begründet.

Es stand kein Rechtsbehelf zur Verfügung, diese Verfahrensverzögerung durch den VwGH zu verhindern bzw. hiefür Entschädigung zu beantragen (vgl. Urteil des EGMR vom 7.12.2006 im Fall Hauser-Sporn* gegen Österreich).

Verletzung des Art. 13 EMRK: vor dem VfGH war das Verfahren 8,5 Monate, vor dem VwGH 22 Monate anhängig. Der österreichische Gesetzgeber hat es nicht für notwendig erachtet, einen Rechtsbehelf zur Verfügung zu stellen, welcher unangemessen lange Verfahrensdauern (auch vor diesen Gerichtshöfen) verhindern kann. Art. 13 EMRK bietet zwei Möglichkeiten: entweder es gibt einen Rechtsbehelf zur Verhinderung überlanger Verfahrensdauern, welcher verwendet werden kann und somit „effektiv“ ist oder der Betroffene kann entsprechenden Schadenersatz für eine exzessive Verfahrensdauer erlangen (Kudla gegen Polen § 159; Scordino (Nr.1) gegen Italien § 186 und 187). Entgegen der Meinung der österreichischen Prozessvertretung muss eine angemessene Verfahrensdauer auch vor den Höchstgerichte gewährleistet sein; der Staat muss sein Justizsystem so einrichten, dass gewährleistet ist, dass vor allen Instanzen keine unangemessenen Verfahrensdauern entstehen. Dabei steht dem Staat die Wahl offen, entweder ein effektives Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, welches die Verfahrensverzögerung vermeidet oder Schadenersatz anzubieten.

 

Vitzthum* gegen Österreich; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 8.140/04

Zu Art. 13 EMRK: die Beschwerde ist zu diesem Recht zulässig und begründet.

Es stand kein Rechtsbehelf zur Verfügung, diese Verfahrensverzögerung durch den VwGH zu verhindern bzw. hiefür Entschädigung zu beantragen (vgl. Urteil des EGMR vom 7.12.2006 im Fall Hauser-Sporn* gegen Österreich).

Verletzung des Art. 13 EMRK. Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK in der beantragten Höhe.

 

Jürgen Schneider* gegen Österreich; Urteil vom 31.7.2008; BeschwerdeNr. 25.166/05

Zu Art. 13 EMRK: die Beschwerde ist zu diesem Recht zulässig und begründet.

Es stand kein Rechtsbehelf zur Verfügung, diese Verfahrensverzögerung durch den VwGH zu verhindern bzw. hiefür Entschädigung zu beantragen (vgl. Urteil des EGMR vom 7.12.2006 im Fall Hauser-Sporn* gegen Österreich).

Verletzung des Art. 13 EMRK. Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK in der beantragten Höhe.

 

E M R K

Art. 13

wirksame Beschwerde

RA Dr. Postlmayr

 

 

Baczkowski gegen Polen; Urteil vom 3.5.2007, BeschwNr. 1543/06

Verbot einer Homosexuellenveranstaltung

Die Frage der Opfereigenschaft iSd Art. 34 EMRK (Aufhebung des Verbots durch die Berufungsbehörde nach der beabsichtigten Veranstaltung) sowie der Ausschöpfung des innerstaatliche Instanzenzugs hat der EGMR bereits in seiner Zulässigkeitsentscheidung bejaht, diese wird im Urteil nicht anders beurteilt.

Verletzung des Art. 13: Im Sinne der festgestellten Verletzung des Art. 11 (Versammlungsfreiheit) bestand ein Recht auf eine den Anforderungen dieses Artikels entsprechenden Beschwerde auf Erhalt einer rechtskräftigen Entscheidung vor dem Datum der beabsichtigten Veranstaltung. Hier waren die Behörden nicht verpflichtet, ihre Entscheidung zeitlich vorher zu treffen; Fristen sind in diesem Zusammenhang von Wichtigkeit. Zurückweisung der Einrede der Regierung, der innerstaatliche Instanzenzug sei nicht erschöpft.

 

Gebremedhin gegen Frankreich; Urteil vom 26.4.2007; BeschwNr.  25.389/05

Verweigerung der Einreise eines Asylwerbers – 20 Tage Anhaltung in der Transitzone des Flughafens – kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung.

Verletzung des Art. 13 EMRK.

 

Eskelinen gegen Finnland; Urteil der Großen Kammer vom 19.4.2007;

BeschwNr. 63.235/00 – Anwendung des Art. 6 EMRK im öffentlichen Dienst.

Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK wegen unangemessen langer Dauer eines Dienstrechtsverfahrens (7 Jahre – kein komplexes Verfahren). 14:3 Stimmen.

Eine mündliche Verhandlung musste unter diesen Umständen nicht durchgeführt werden – keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK (einstimmig). Die behauptete Gehaltszusage hatte keine rechtliche Relevanz für die Entscheidung.

Verletzung des Art. 13 EMRK, weil die Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatten, sich effektiv gegen die unangemessen Dauer des Verfahrens zu beschweren (15:2 Stimmen).

 

Kontrová gegen die Slowakei; Urteil vom 31.5.2007;

BeschwNr.  7.510/04 – Verletzung des Art. 13 iVm Art. 2 EMRK.

Fehlender polizeilicher Schutz gegen gewalttätigen Ehemann.

Art. 13 EMRK verlangt im Falle der Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK eine Entschädigung für immateriellen Schaden, welche die Beschwerdeführerin innerstaatlich nicht erlangen konnte.

Da bereits eine Verletzung des Art. 2 EMRK festgestellt wurde, ist die Beschwerde zur behaupteten Verletzung des Art. 13 EMRK vertretbar.
Es ist aufgrund der Feststellung dieser Rechtsverletzung nicht notwendig, auch die Frage der Verletzung des Art. 13 iVm Ar. 8 EMRK zu prüfen.

Zuspruch nach Art. 41 EMRK: €  25.000,-- an immateriellem Schaden und €  4.300,-- für Kosten und Auslagen.

 

Georgiev gegen Bulgarien; Urteil vom 26.7.2007;

BeschwNr. 61.507/00 - Verletzung des Art. 13, keine Verletzung des Art. 3 EMRK

Der Beschwerdeführer hatte kein effektives Rechtsmittel gegen inakzeptable Haftbedingungen.

 

Frerot gegen Frankreich; Urteil vom 12.6.2007

BeschwNr.  70.204/01 – Verletzung des Art. 8 EMRK wegen Unterbindung jeglichen Briefkontakts zwischen Häftlingen.

Da sich er Beschwerdeführer dagegen nicht zur Wehr setzen konnte, liegt auch eine Verletzung des Art. 13 EMRK vor.

€ 12.000,-- an immateriellem Schaden (auch wegen Verletzung des Art. 3 EMRK wegen erniedrigender Behandlung – Leibesvisitation eines Häftlings).

 

Vasilev gegen Bulgarien; Urteil vom 12.4.2007;

BeschwNr. 48.130/99

Festnahme eines 14jährigen durch Polizisten aufgrund einer Verwechslung, wobei dieser schwer verletzt wurde. Keine entsprechende Untersuchung des Falles – Verletzung der Art. 3 und 13 EMRK.

 

Benyaminson gegen die Ukraine; Urteil vom 26.7.2007

BeschwNr. 31.585/02; Verletzung von Art. 6 Abs.1 und Art. 13 EMRK

Keine wirksame Abhilfe gegen eine unangemessene Verfahrensdauer.

 

Balkani gegen Bulgarien; Urteil vom 12.4.2007; BeschwNr. 63.778/00

Verletzung des Art. 13 EMRK – kein effektives Rechtsmittel gegen die Unersagung eines Protestmarsches einer Umweltschutzorganisation – Entscheidung über das Rechtsmittel erst nach zehn Monaten. (Auch Verletzung des Art. 11 EMRK).

 

Karacay gegen die Türkei; Urteil vom 27.3.2007; BeschwNr. 6.615/03

Disziplinarrechtlicher Verweis aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration – Verletzung des Art. 13 – kein effektives Rechtsmittel (und des Art. 11 - Versammlungsfreiheit).

 

Sürmeli gegen die BRD; Urteil der Großen Kammer vom 8.6.2006; BeschwNr. 75.529/01

Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK - unangemessen lange Dauer eines Zivilverfahrens.

Verletzung des Art. 13 EMRK: keines der vier von der Regierung genannten Rechtsmittel ist im Hinblick auf die Vermeidung von unangemessenen Verfahrensverzögerungen effektiv (Verfahren beschleunigen bzw. für bereits eingetretene unangemessene Verzögerungen Schadenersatz zu erlangen).

Aufgrund des bereits im Parlament behandelten Untätigkeitsbeschwerdegesetzes ist es derzeit nicht erforderlich, nach Art. 46 EMRK Empfehlungen zur Durchsetzung dieses Urteils auszusprechen.

 

E M R K

Art. 13

wirksame Beschwerde

RA Dr. Postlmayr

 

Exkurs: Art. 13 EMRK - effektives Rechtsmittel gegen unangemessene Verfahrensdauer

Der häufigste Anwendungsfall des Art. 13 EMRK in der Praxis der Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Zusammenhang dieses Konventionsrecht mit Art. 6 Abs.1 EMRK - dem Recht auf angemessene Verfahrensdauer.

Es hat sich besonders im letzten Jahrzehnt gezeigt, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten des Europarates ihr Rechtssystem nicht so ausgestaltet haben, dass das Recht auf angemessene Verfahrensdauer in allen Verfahrensarten gewährleistet ist, der EGMR hat dazu Defizite festgestellt.

Als Leitentscheidung ist das Urteil der Großen Kammer des EGMR im Fall Kudla gegen Polen vom 26.10.2000, BeschwNr. 30.210/96, anzusehen, in welchem eine Verletzung des Art. 6 Abs.1 und Art. 13 EMRK infolge unangemessener Verfahrensdauer festgestellt wurde.

Zum selben Ergebnis kommt die Große Kammer des EGMR in den Fällen Eskelinen gegen Schweden, Urteil vom 19.4.2007 und Sürmeli gegen die BRD, Urteil vom 8.6.2006 (siehe oben).

Vor kurzem ist der EGMR im Fall Bähnk gegen die BRD, Urteil vom 9.10.2008, BeschwNr. 10.732/05 zum selben Ergebnis gekommen.

Wegen der Gefahr des Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit infolge unangemessener Verfahrensdauern prüft der EGMR seither neben der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs.1 EMRK auch die Frage der Verletzung des Rechts auf ein effektives Rechtsmittel nach Art. 13 EMRK.

In der Judikatur kommt zum Ausdruck, dass die Rechtslage in einigen Mitgliedstaaten des Europarates vorbildlich ist (etwa in Österreich betreffend das Zivil- und Strafverfahren (Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG) und das Verwaltungsverfahren (Administrativverfahren - Devolutionsantrag nach § 73 Abs.2 AVG und Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG an den VwGH.

Das Gegenteil gilt aber im Verwaltungsstrafrecht: nach § 52b VStG ist ein Devolutionsantrag unzulässig, ebenso die Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG, abgesehen von Privatanklage- und Finanzstrafsachen.

Judikatur des EGMR in österreichischen Fällen zu Art. 13 (iVm Art. 6 Abs.1) EMRK betreffend Verwaltungsstrafverfahren:

Mitterbauer*; BeschwNr. 14.205/02: Streichung aus der Liste am 23.9.2004 nach Vergleich

Jancikova; Urteil vom 7.4.2005, BeschwNr. 56.483/00

Hauser-Sporn*; Urteil vom 7.12.2006; BeschwNr. 37.301/03

Stempfer* ; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.294/03

Schutte*; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 18.015/03

Vitzthum*; Urteil vom 26.7.2007; BeschwNr. 8.140/04

Eisenberger* Streichung aus der Liste nach Vergleich am 28.2.2008; BeschwNr. 41.447/05

( * bedeutet Rechtvertretung durch den Betreiber dieses Internetauftritts RA Dr. Postlmayr, A-5230 Mattighofen)

Art. 13 EMRK war der Grund der Aufhebung eines Teiles des § 51 Abs.7 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof.

Die Bezirkshauptmannschaften Neunkirchen und Braunau / Inn haben Geldstrafen wegen Übertretung des AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetzes) verhängt, welche durch die UVS Nieder- und Oberösterreich bestätigt wurden. Die Verfahren vor den UVS dauerten 2 Jahre, 1 Monat und 9 Tage (Nö.) bzw. 1 Jahr, 8 Monate und 29 Tage (Oö.), ohne dass die UVS diese Verfahrensdauer als strafmildernden Umstand gewertet hätten. In den dagegen erhobenen Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof haben die Beschwerdeführer die Verletzung des Gleichheitsrechts, des fairen Verfahrens sowie die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des § 28 Abs.1 Z.1 lit. a AuslBG (Mindestgeldstrafe) geltend gemacht, im oberösterreichischen Fall auch die Anwendung einer gesetzwidrigen Wortfolge in Art. 129a Abs.1 Z.4 B-VG und den Passus "in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG.

Am 21.6.2008 hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender Begründung beschlossen, die Verfassungsgemäßheit des Passus ", in dem nur in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG nach Art. 140 Abs.1 B-VG zu prüfen (B 1323/07 und B 1817/07*). Der oberösterreichische Fall wurde von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertreten.

Im Erkenntnis vom 6.11.2008; G 86, 87/08, hebt der Verfassungsgerichtshof den Passus ", in dem nur in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG als verfassungswidrig auf und spricht aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.10.2009 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobene Wortfolge auch in jenen Fällen nicht mehr anzuwenden ist, welche am 9.10.2008 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig waren, in denen der Berufungsbescheid des UVS nach Ablauf der in § 51 Abs.7 VStG vorgesehenen 15-Moatsfrist erlassen wurde.

Die wesentliche Begründung:

§ 51 Abs.7 VStG idF BGBl. I Nr. 158/1998 lautet: Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

Keine Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde für die übrigen Verwaltungsstrafverfahren im Anwendungsbereich des § 51 Abs.7 VStG; Schutz vor Säumnis in diesen Verfahren auf die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) beschränkt. Eine gesetzlich verfügte Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt wie jene des § 51 Abs.7 VStG vermag grundsätzlich dazu beizutragen, dass ein hinreichender Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK gegeben ist. § 51 Abs.7 VStG wird diesen Anforderungen aber wegen der Ausnahme jener Verwaltungsstrafverfahren, in denen auch anderen Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht eingeräumt wird (mit Ausnahme der Privatanklagesachen) nicht gerecht, da die Bestimmung für diese Verfahren weder eine Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt noch die Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes vorsieht. Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG kein Schutz gegen überlange Verfahrensdauer iSd Art.6 Abs.1 EMRK, keine Gewähr für Zustellung des Berufungsbescheides innerhalb dieser drei Jahre, kein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens iSd Art.13 EMRK. Möglichkeit der Strafmilderung für sich genommen nicht ausreichend, um in jedem Fall den Anforderungen des Art.13 EMRK zu entsprechen. Verstoß der Regelung gegen das Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art.13 iVm Art.6 Abs.1 EMRK.

In den Anlassfällen B 1323/07 und B 1817/07* hat der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnisses des UVS Nieder- und Oberösterreich im Erkenntnis vom 6.11.2008 kostenpflichtig mit der Begründung aufgehoben, dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung dieser verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt worden sind.

E M R K

Art. 13

wirksame Beschwerde

RA Dr. Postlmayr

 

Die Rechtsprechung des EGMR zum Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf gegen

unangemessene Verfahrensverzögerungen nach Art. 13 (iVm Art. 6 Abs.1) EMRK im Jahr 2008 :

 

Karamitrov - Bulgarien; Urteil vom 10.1.2008, BeschwNr. 53.321/99

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Cravcenko - Moldawien; Urteil vom 15.1.2008; BeschwNr. 13.012/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

 

Rahimova - Aserbaidschan; Urteil vom 17.1.2008; BeschwNr. 21.674/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

 

Atanasov + Ovcharov - Bulgarien; Urteil vom 17.1.2008; BeschwNr. 61.596/00

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

 

Buncic - Slowenien; Urteil vom 24.1.2008; BeschwNr. 42.852/02

Keine Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Verletzung des  13 EMRK (Schadenersatzprozess)

 

Karimov - Ukraine; Urteil vom 31.1.2008; BeschwNr. 69.435/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Schadenersatz(Amtshaftungs)prozess)

Weiterbestehen der Opfereigenschaft.

 

Yankov - Bulgarien; Urteil vom 7.2.2008; BeschwNr. 70.728/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Acikgöz - Slowenien; Urteil vom 7.2.2008; BeschwNr. 28.936/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

§ 25 des Gesetzes aus 2006 (in Kraft seit 1.1.2007) zum Schutz des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer hier nicht anwendbar.

 

E M R K

Art. 13

2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

Parizov - Mazedonien; Urteil vom 7.2.2008; BeschwNr. 14.258/03

Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK;

Klage nach § 36 des Gesetzes aus 2006, in Kraft seit 1.1.2007, auf gerechte Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

 

Kambourov - Bulgarien; Urteil vom 14.2.2008; BeschwNr. 55.350/00

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

§§ 217a und 332 ZPO samt Vorjudikatur

 

Gitskaylo - Ukraine; Urteil vom 14.2.2008; BeschwNr. 17.026/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilprozess)

 

Kanellopoulos - Griechenland; Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr. 11.325/06

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

 

Kontogeorgas - Griechenland; Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr. 26.010/06

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

 

Knez u.a. - Slowenien; Urteil vom 21.2.2008; BeschwNr 48.782/99

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

Gesetz aus 2006 betreffend Verfahrensbeschleunigung und Schadenersatz wegen überlanger Verfahrensdauer

 

Wesolowska - Polen; Urteil vom 4.3.2008; BeschwNr. 17.949/03

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Administrativverfahren)

Ein Rechtsmittel muss nicht nur rechtlich sondern auch tatsächlich effektiv sein.

Hier nur theoretische Effektivität eines Antrages nach § 17 VwGG (grundsätzlich effektives Rechtsmittel), weil die Verwaltungsbehörden diese Anordnungen der Oberbehörde betreffend Verfahrensbeschleunigung ignoriert haben.

 

Dolhar . Slowenien; Urteil vom 18.3.2008; BeschwNr. 66.822/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

 

Gerden - Slowenien; Urteil vom 18.3.2008, BeschwNr. 44.581/98

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

§§ 23 und 26 B-VG 1991 und Gesetz Nr. 49/2006 betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer.

Dieses Gesetz ist aber erst später in Kraft getreten (vgl. Urteile in den Fällen Belinger und Lukenda gegen Slowenien).

 

Golovkin - Russland; Urteil vom 3.4.2008; BeschwNr. 16.595/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Simizov - Bulgarien; Urteil vom 18.10.2007; BeschwNr. 59.523/00

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Klinar - Slowenien; Urteil vom 8.4.2008; BeschwNr. 34.544/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Verlassenschaftsverfahren)

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

Sirc - Slowenien; Urteil vom 8.4.2008; BeschwNr. 44.580/98

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Wasserman (Nr.2) - Russland; Urteil vom 10.4.2008; BeschwNr. 21.071/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Exekutionsverfahren ist Teil des Zivilprozesses)

 

Horvat - Kroatien; Urteil vom 26.7.2001; BeschwNr. 51.585/99

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren) - Organisation des Rechtssystems

 

Association E. Apostolopoulos + Lymperopoulos - Griechenland; Urteil vom 24.4.2008; BeschwNr. 24.133/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

 

Kosal - Türkei; Urteil vom 29.4.2008; BeschwNr. 23.453/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivilverfahren)

 

Beheyt - Belgien; Urteil vom 13.5.2008; BeschwNr. 41.881/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

§§ 61b und 136 StPO; zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bestand kein effektiver Rechtsbehelf

 

Schollaert + Wauters - Belgien; Urteil vom 13.5.2008; BeschwNr. 13.414/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Shevchenko - Ukraine; Urteil vom 15.5.2008; BeschwNr. 68.762/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Sahin - Türkei; Urteil vom 20.5.2008; BeschwNr. 34.400/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Kirov - Bulgarien; Urteil vom 22.5.2008; BeschwNr. 5.182/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Petrov - Bulgarien; Urteil vom 22.5.2008; 15.197/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Sheremetov - Bulgarien; Urteil vom 22.5.2008; BeschwNr. 16.880/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

Givezov - Bulgarien; Urteil vom 22.5.2008; 15.154/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafverfahren)

 

Gersak - Slowenien; Urteil vom 27.5.2008; BeschwNr. 35.475/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Gesetz Nr. 49/2006 betreffend das Recht auf angemessene Verfahrensdauer.

Dieses Gesetz ist aber erst später in Kraft getreten (vgl. Urteile in den Fällen Belinger und Lukenda gegen Slowenien).

 

Solomatina - Ukraine; Urteil vom 29.5.2008; BeschwNr. 311/03

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Schadenersatzprozess nach einem Verkehrsunfall)

 

Castro + De Castro - Portugal; Urteil vom 10.6.2008; BeschwNr. 33.729/06

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Strukturelles Problem in Portugal (Auftrag iSd Art. 46 EMRK !!)

Resolution des Ministerkomitees vom 17.10.2007 (ResDH(2007)108) betreffend 25 Verurteilungen Portugals wegen der selben Konventionsverletzung.

 

Cvetkovic - Serbien; Urteil vom 10.6.2008; BeschwNr. 17.271/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Bekämpfung einer Entlassung und Schadenersatz)

Art. 32 B-VG 2006. § 170 VfGG seit XI/2006; Zeitpunkt der Einbringung der EGMR-Beschwerde maßgebend.

 

Lugovoy - Ukraine; Urteil vom 12.6.2008; BeschwNr. 25.821/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Strafprozess)

 

Moroko - Russland; Urteil vom 12.6.2008; BeschwNR. 20.937/07

Keine Verletzung der Art. 6 Abs.1 (Verfahrensdauer), aber argumentierbar

Verletzung des Art. 13 EMRK (verspätete Exekution eines Urteils)

 

Vlachou - Griechenland; Urteil vom 19.6.2008; BeschwNr. 2.655/06

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (+Vorjudikatur zu griechischen Fällen)

 

Vashchenko - Ukraine; Urteil vom 26.6.2008; BeschwNr. 26.864/03

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (Zivil- und Strafverfahren)

 

Balabanov - Bulgarien; Urteil vom 3.7.2008; BeschwNr. 70.843/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

SMRDA kein effektives Rechtsmittel, weil Schadenersatz für überlange Verfahrensdauern darin nicht vorgesehen ist.

 

Kuncheva - Bulgarien; Urteil vom 3.7.2008; BeschwNr. 9.161/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

§ 217 a ZPO (seit Juli 1999) bietet keinen Schadenersatz für bereits eingetretene Verfahrensverzögerungen und ist daher kein effektives Rechtsmittel.

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

Vidas - Kroatien; Urteil vom 3.7.2008, BeschwNr. 40.383/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Ein Rechtsmittel (hier: Beschwerde nach § 63 VfGG, welche grundsätzlich effektiv ist) muss sowohl rechtlich als auch praktisch effizient sein, letzteres war gegenständlich aber nicht der Fall.

 

Bieffe Rifugi Antiatomica S.R.L. - Italien; Urteil vom 8.7.2008; BeschwNr. 63.354/00

Verletzung des Art. 6 Abs.1 (Verfahrensdauer) aber keine Verletzung des Art. 13 EMRK

lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel.

 

Borowski - Polen; Urteil vom 17.7.2008; Urteil vom 17.7.2008; BeschwNr. 21.340/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

 

Kaic - Kroatien; Urteil vom 17.7.2008; BeschwNr. 22.014/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

§ 63 VfGG ist zwar ein effektives Rechtsmittel, der VfGH hat aber einen zu geringen Schadenersatzbetrag zugesprochen, daher Weiterbestehen der Opfereigenschaft iSd Art. 34 EMRK. Das Gericht hat überdies die vom VfGH gesetzte Entscheidungsfrist von sechs Monaten nicht beachtet - daher hier keine praktische Effizienz

 

Adamczuk - Polen; Urteil vom 17.7.2008; BeschwNr. 30.523/07

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil die Effektivität eines Rechtsmittels mit dessen Erfolg nichts zu tun hat.

Das Landesgericht hat als Schadenersatz nur 6,1% dessen zugesprochen, was der EGMR in einem solchen Fall zusprechen würde - Weiterbestehen der Opfereigenschaft.

 

Basaran - Türkei; Urteil vom 22.7.2008; BeschwNr. 19.878/03

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Es gibt im türkischen Recht kein Rechtsmittel zur Vermeidung von unangemessenen Verfahrensverzögerungen bzw. zur Erlangung von Schadenersatz wegen bereits verwirklichter Konventionsverletzung nach Art. 6 EMRK

 

Komanický - Slowakei; Urteil vom 22.7.2008; BeschwNr. 70.494/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu 13 EMRK

Klage nach Art. 127 B-VG ist ein effektives Rechtsmittel; die Effektivität hängt nicht von dessen Erfolg ab.

Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK, weil der VfGH keinen Schadenersatz zugesprochen hat.

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

 

Schneider - Österreich; Urteil vom 31.7.2008; BeschwNr. 25.166/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Kein effektives Rechtsmittel im österreichischen Verwaltungsstrafrecht gegen unangemessene Verfahrensdauern

Wahlrecht der EMRK-Mitgliedstaaten betreffend präventives oder kompensatorisches Rechtsmittel (oder beides)

 

Krnic - Kroatien; Urteil vom 31.7.2008; BeschwNr. 8.854/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

§ 63 VfGG ist zwar ein effektives Rechtsmittel, der VfGH hat aber einen einen Verfahrensabschnitt nicht in seine Beurteilung miteinbezogen, daher wurde hier aus einem effektiven Rechtsmittel ein ineffektives.

 

Naus - Polen; Urteil vom 16.9.2008; BeschwNr. 7.224/04

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G aus 2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es nicht an.

 

Figiel - Polen; Urteil vom 16.9.2008; BeschwNr. 38.206/06

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G aus 2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist, weiter Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten (Scordino Nr.1 - Italien).

 

Lisovol - Ukraine; Urteil vom 25.9.2008; BeschwNr. 22.343/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Nicht-Exekution eines zugunsten des Beschwerdeführers ergangenen Urteils

 

Tishchenko - Ukraine; Urteil vom 25.9.2008; BeschwNr. 33.892/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Nicht-Exekution eines zugunsten des Beschwerdeführers ergangenen Urteils

 

Jerzak - Polen; Urteil vom 7.10.2008; BeschwNr. 29.360/06

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es nicht an (hier: zu geringer Zuspruch durch das nationale Gericht - daher Feststellung der Konventionsverletzung nach Art. 6 ABs.1 EMRK und Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK wegen unangemessen langer Verfahrensdauer - Weiterbestehen der Opfereigenschaft trotz Anerkenntnis dieser Rechtsverletzung durch das innerstaatliche Gericht).

Notwendigkeit der Einrichtung eines Systems im innerstaatlichen Recht, welches einen solchen Rechtsbehelf vorsieht.

 

Ivanov - Bulgarien; Urteil vom 9.10.2008; BeschwNr. 76.942/01

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK (samt Vorjudikatur in bulgarischen Fällen)

 

Bähnk - BRD; Urteil vom 9.10.2008; BeschwNr. 10.732/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Die Verfassungsklage ist kein effektives Rechtsmittel (Sürmeli, Herbst - BRD)

Gesetzesvorhaben in der BRD zur Installierung eines solchen Rechtsbehelfs

 

Stokalo u.a. - Kroatien; Urteil vom 16.10.2008; BeschwNr. 15.233/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Die VfGH-Beschwerde war im vorliegenden Fall kein effektives Rechtmittel

 

Faella - Italien; Urteil vom 21.10.2008; BeschwNr. 32.752/02

Verletzung des Art. 6 Abs.1 (Verfahrensdauer) aber keine Verletzung des Art. 13 EMRK

lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel.

Zu geringer Zuspruch durch das nationale Gericht - daher Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

Lidia Nowak - Polen; Urteil vom 21.10.2008; BeschwNr. 38.426/03

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist, auf dessen Erfolg kommt es nicht an (Kudla - Polen).

Abweisung des Antrags der Regierung auf Streichung des Falles aus der Liste nach Art. 37 Abs.1 EMRK, weil der angebotene Schadenersatzbetrag viel zu gering ist.

 

Ayik - Türkei; Urteil vom 21.10.2008; BeschwNr. 10.467/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Das türkische Recht kennt keinen effektiven Rechtsbehelf (samt Vorjudikatur in türkischen Fällen)

 

Oreb - Kroatien; Urteil vom 23.10.2008; BeschwNr. 9.951/06

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Die VfGH-Beschwerde nach § 63 VfGG war im vorliegenden Fall kein effektives Rechtmittel, weil das Urteil des VfGH (in welchem diese Konventionsverletzung anerkannt worden ist und HRK 8.600,-- zugesprochen wurden) über Jahre hindurch nicht vollstreckt worden ist.

 

Nikolov - Mazedonien; Urteil vom 23.10.2008; BeschwNr. 13.940/02

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Die Regierung hat bereits in vorangegangenen Fällen anerkannt, dass ein effektiver Rechtsbehelf fehlt, kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

 

Boboc - Moldawien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.581/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Argumentierbare Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK, daher muss der Mitgliedstaat ein effektives Rechtsmittel gegen unangemessene Verfahrensdauern zur Verfügung stellen.

Weder ein prohibitives noch ein kompensatorisches Rechtsmittel im moldawischen Recht.

§ 192 ZPO: ein Rechtsmittel muss sowohl rechtlich als auch tatsächlich effektiv sein.

 

Ponzari - Moldawien; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 27.516/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Argumentierbare Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK, daher muss der Mitgliedstaat ein effektives Rechtsmittel gegen unangemessene Verfahrensdauern zur Verfügung stellen, welches sowohl rechtlich als auch tatsächlich effektiv sein muss,

Weder ein prohibitives noch ein kompensatorisches Rechtsmittel im moldawischen Recht.

§ 192 ZPO enthält kein solches; die Regeierung konnte keine entsprechende Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte vortragen.

 

Angelov - Griechenland; Urteil vom 6.11.2008; BeschwNr. 22.035/05

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Der Gerichtshof hatte bereits mehrfach Gelegenheit, die Frage des Bestehens eines effektiven Rechtsmittels zu prüfen (Konti-Arvaniti vom 10.4.2003, §§ 29+30 sowie Angelopoulos vom 9.6.2005, §§ 21-25), kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

 

Buffolino - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.769/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

Di Maria - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.750/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

Di Vico - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.751/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

La Frazia - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.775/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

Morone - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.770/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

Rubertone - Italien; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNr. 32.776/02

Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Keine Verletzung des Art. 13 EMRK: lex pinto ist ein effektives Rechtsmittel

Zu geringer Zuspruch durch das innerstaatliche Gericht - Weiterbestehen der Opfereigenschaft nach Art. 34 EMRK

 

Sener - Türkei; Urteil vom 18.11.2008; BeschwNr. 17.883/04

Verletzung der Art. 6 Abs.1 und 13 EMRK

Das türkische Recht kennt keinen effektiven Rechtsbehelf (z.B. Urteil vom 22.12.2005 im Fall Tendik - Türkei, § 36 sowie Urteil vom 30.5.2006 im Fall Ebru+Colak - Türkei, § 106)

 

Krzewski - Polen; Urteil vom 2.12.2008; BeschwNr. 11.700/04

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist.

Hier: Zuspruch von € 294,-- nur rund 8,3% dessen, was der EGMR in einem solchen Fall zusprechen würde.

Daher Weiterbestehen der Opfereigenschaft iSd Art. 34 EMRK.

 

Sliwa - Polen; Urteil vom 2.12.2008; BeschwNr. 10.265/06

Verletzung des Art. 6 Abs.1 aber Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 13 EMRK, weil in Polen seit dem G vom 17.6.2004 ein effektives Rechtsmittel gegeben ist.

Auf den Erfolg des Rechtsbehelfs kommt es nach der Rechtsprechung nicht an (vgl. Fälle Kudla - Polen, Zarb - Malta, Scordino (nr.1) - Italien und Sidlova - Slowenien).

 

E M R K

Art. 13

EGMR - 2 0 0 8

RA Dr. Postlmayr

 

Die grundlegende Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofs zu Art. 13 EMRK:

G 86+87/08 vom 6.11.2008; Aufhebung eines Teils des § 51 Abs.7 VStG;

Am 21.6.2008 hat der Verfassungsgerichtshof mit eingehender Begründung beschlossen, die Verfassungsgemäßheit des Passus ", in dem nur in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in § 51 Abs.7 VStG nach Art. 140 Abs.1 B-VG zu prüfen (B 1323/07 und B 1817/07). Der oberösterreichische Fall wurde von RA Dr. Postlmayr, Mattighofen, vertreten, welcher in der Bescheidbeschwerde an den VfGH die Verfassungswidrigkeit dieses Passus bereits dargelegt hat.

Die wesentliche Begründung: Keine Möglichkeit der Erhebung einer Säumnisbeschwerde für die übrigen Verwaltungsstrafverfahren im Anwendungsbereich des § 51 Abs.7 VStG; Schutz vor Säumnis in diesen Verfahren auf die dreijährige Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) beschränkt. Eine gesetzlich verfügte Höchstdauer für einen Verfahrensabschnitt wie jene des § 51 Abs.7 VStG vermag grundsätzlich dazu beizutragen, dass ein hinreichender Effektivitätsstandard für die Zwecke von Art13 EMRK gegeben ist. § 51 Abs.7 VStG wird diesen Anforderungen aber wegen der Ausnahme jener Verwaltungsstrafverfahren, in denen auch anderen Parteien als dem Beschuldigten ein Berufungsrecht eingeräumt wird (mit Ausnahme der Privatanklagesachen) nicht gerecht, da die Bestimmung für diese Verfahren weder eine Höchstdauer des Berufungsverfahrens verfügt noch die Möglichkeit präventiven Säumnisschutzes vorsieht. Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG kein Schutz gegen überlange Verfahrensdauer iSd Art.6 Abs.1 EMRK, keine Gewähr für Zustellung des Berufungsbescheides innerhalb dieser drei Jahre, kein effektives Rechtsmittel zur Beschleunigung des Verfahrens iSd Art.13 EMRK. Möglichkeit der Strafmilderung für sich genommen nicht ausreichend, um in jedem Fall den Anforderungen des Art.13 EMRK zu entsprechen. Verstoß der Regelung gegen das Recht auf eine effektive Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des Rechts auf eine Entscheidung in angemessener Frist nach Art.13 iVm Art.6 Abs.1 EMRK.

 

B 753/08 vom 22.9.2008; § 73 AVG; § 4 Oö. GrundversorgungsG; RL 2003/9/EG;

keine Verletzung des Art. 13 EMRK - Verfahrensverzögerungen wurden durch die mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren bewirkt. Keine Umdeutung der in § 4 dieses Landesgesetzes enthaltenen Antragsfrist in eine Entscheidungsfrist. Auch in der RL ist keine Entscheidungsfrist enthalten. Abweisung der Beschwerde.

 

B 133/07 vom 28.9.2007; Art. 133 Z.4 B-VG und Art. 13 EMRK

Kein Verstoß gegen Art. 13 EMRK infolge mangelnder Anrufbarkeit des VwGH gegen Entscheidungen des Urheberrechtssenats. Keine Bedenken dagegen, dass dieser in Gebührenangelegenheiten in erster und letzter Instanz entscheidet.

Dem Art. 13 EMRK ist durch die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG an den VfGH Genüge getan. Da Art. 13 EMRK ein akzessorisches Recht ist, muss ein Rechtsbehelf nicht gegen jede (einfachgesetzliche) Gesetzesverletzung zur Verfügung stehen. Die Einrichtung eines in erster und gleichzeitig in letzter Instanz zuständigen Kollegialbehörde nach Art. 133 Z.4 B-VG ist grundsätzlich zulässig und insbesondere nicht mangels eines Instanzenzugs verfassungswidrig (VfSlg. 9888, 11.108, 13.012 und 14.109).

 

B 301/06 vom 1.3.2007; Art. 6 Abs.1 und Art. 13 EMRK; GGG TP1; §§ 56ff JN; § 7 RATG; Höhe der Gerichtsgebühren

Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festzulegenden Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren. Keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühr im Hinblick auf den Gleichheitssatz und das Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht. Keine Exzessivität. Hier: Klage über USD 1 Mio einer polnischen Kapitalgesellschaft; das Gericht hat aufgrund einer Streitwertbemängelung der beklagten Partei den Streitwert mit € 102 Mio festgesetzt und wurde der klagenden Partei eine Pauschalgebühr in der Höhe von € 1,3 Mio vorgeschrieben. Nach der Judikatur des EGMR wird die Angemessenheit der Gerichtsgebühr im Einzelfall nach Kriterien wie Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers und das Verfahrensstadium überprüft (EGMR vom 19.6.2001 im Fall Kreuz, BeschwNr. 28.249/95, u.a.). Verfahrenshilfe nach den §§ 63ff. ZPO möglich - was nach der Rechtsprechung des OLG Wien auch für Kapitalgesellschaften gilt. § 9 GEG: Verlängerung der Zahlungsfrist, Stundung und Nachlass möglich.

 

B 2233/93 vom 2.7.1994; §§ 54 und 70 Abs.1 FrG; Art. 3, 6 und 13 EMRK

Subjektives Recht des bereits in die Türkei Abgeschobenen auf bescheidmäßige Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung.

Jede andere Auslegung stünde auch mit dem Rechtschutzsystem der österr. Bundesverfassung, insb. Art. 13 EMRK, in Widerspruch.

Keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensfehler (Art. 6 EMRK). Keine Verletzung des Art. 13 EMRK, weil das Recht auf ein effektives Rechtsmittel nicht so weit geht, dass eine bestimmte Form eines Rechtsmittels zu verlangen ist. Dem Vertragsstaat kommt bei der Erfüllung der Pflichten aus Art. 13 EMRK ein Ermessensspielraum zu. Keine, dass über das Rechtsmittel die Sicherheitsdirektion zu entscheiden hat. Dem Erfordernis einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz gegen eine Verletzung des Art. 3 EMRK wird durch die Zulässigkeit der Beschwerde an den VfGH entsprochen.

 

E M R K

Art. 13

V f G H - Urteile

RA Dr. Postlmayr

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