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						e m r k . a  t 
						
						
						Artikel 10  Freiheit der Meinungsäußerung 
						  
						
						Abs.1  
						Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. 
						Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die 
						Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten 
						oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne 
						Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt 
						nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder 
						Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren 
						unterwerfen.  
						
						Abs.2  
						Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und 
						Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom 
						Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, 
						Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen 
						werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer 
						demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen 
						Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der 
						öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der 
						Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der 
						Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes 
						oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die 
						Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern 
						oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der 
						Rechtsprechung zu gewährleisten.  
						  
						
						
						Österreichische Fälle zu Art. 10 EMRK vor dem EGMR: 
						
						Lingens
						
						Urteil des 
						EGMR vom 8.7.1986, A-103, BeschwNr. 9817/82 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Oberschlick
						
						Urteil des 
						EGMR vom 23.5.1991, A-204, BeschwNr. 11.662/85 
						
						  
						
						Schwabe
						
						Urteil des 
						EGMR vom 28.8.1992, A-242-B, BeschwNr. 13.704/88 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Herczegfalvy
						
						Urteil des 
						EGMR vom 24.9.1992, A-244, BeschwNr. 10.533/83 
						
						Keine 
						Verletzung des Art. 10  
						
						  
						
						K
						
						Urteil des 
						EGMR vom 2.6.1993, A-255-B, BeschwNr. 16.002/90 
						
						Streichung 
						aus der Liste der anhängigen Fälle 
						
						  
						
						Chorherr
						
						Urteil des 
						EGMR vom 25.8.1993, A-266-B, BeschwNr. 13.308/87 
						
						Keine 
						Verletzung des Art. 10  
						
						  
						
						Informationsverein Lentia
						
						Urteil des 
						EGMR vom 24.11.1993, A-276, BeschwNr. 13.941, 15.041, 
						15.717/89 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Otto Preminger Institut
						
						Urteil des 
						EGMR vom 20.9.1994, A-295-A, BeschwNr. 13.470/87 
						
						
						
						  
						
						Vereinigung demokratischer Soldaten 
						Österreichs und Gubi
						
						Urteil des 
						EGMR vom 19.12.1994, BeschwNr. 15.153/89 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Prager und Oberschlick
						
						Urteil des 
						EGMR vom 26.4.1995 A-313, BeschwNr. 15.974/90 
						
						  
						
						Telesystem Tirol Kabeltelevision
						
						Urteil des 
						EGMR vom 9.6.1997, BeschwNr. 19.182/91 
						
						Streichung 
						aus der Liste der anhängigen Fälle 
						
						  
						
						Oberschlick (Nr.2)
						
						Urteil des 
						EGMR vom 1.7.1997, BeschwNr. 20.834/92 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Worm
						
						Urteil des 
						EGMR vom 29.8.1997, BeschwNr. 22.714/93 
						
						  
						
						Radio ABC
						
						Urteil des 
						EGMR vom 20.10.1997, BeschwNr. 19.736/92 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						News Verlags GmbH&CoKG
						
						Urteil des 
						EGMR vom 11.1.2000, BeschwNr. 31.457/96 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Andreas Wabl
						
						Urteil des 
						EGMR vom 21.3.2000, BeschwNr. 24.773/94 
						
						Keine 
						Verletzung des Art. 10  
						
						  
						
						Jerusalem
						
						Urteil des 
						EGMR vom 27.2.2001, BeschwNr. 26.958/95 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Dichand  u.a.
						
						Urteil des 
						EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 29.271/95 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Unabhängige Initiative 
						Informationsvielfalt
						
						Urteil des 
						EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 28.525/95 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Krone Verlag GmbH&CoKG
						
						Urteil des 
						EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 34.315/96 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Freiheitliche Landesgruppe Burgenland
						
						Urteil des 
						EGMR vom 18.7.2002, BeschwNr. 34.320/96 
						
						Streichung 
						aus der Liste der anhängigen Fälle 
						
						  
						
						Informationsverein Lentia
						
						Urteil des 
						EGMR vom 28.11.2002, BeschwNr. 37.093/97 
						
						Streichung 
						aus der Liste der anhängigen Fälle 
						
						  
						
						Krone Verlag GmbH&CoKG (Nr.2)
						
						Urteil des 
						EGMR vom 6.11.2003, BeschwNr. 40.284/98 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Scharsach und NEWS
						
						Urteil des 
						EGMR vom 13.11.2003, BeschwNr. 39.394/98 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Krone Verlag GmbH&CoKG
						
						Urteil des 
						EGMR vom 11.12.2003, BeschwNr. 39.069/97 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Öllinger
						
						Urteil des 
						EGMR vom 29.6.2006, BeschwNr. 76.900/01 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Österreichischer Rundfunk  (ORF)
						
						Urteil des 
						EGMR vom 7.12.2006, BeschwNr. 35.841/02 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						NEWS (Nr.2)
						
						Urteil des 
						EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 10.520/02 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						Verlagsgruppe NEWS GmbH
						
						Urteil des 
						EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 76.918/01 
						
						Verletzung 
						des Art. 10  
						
						  
						
						STANDARD VerlagsGmbH (Nr.2)
						
						Urteil des 
						EGMR vom 22.2.2007, BeschwNr. 37.464/02 
						
						Keine 
						Verletzung des Art. 10. 
						
						  
						
						Krone Verlag GmbH (Nr.5) - 
						Österreich;  
						
						Urteil 
						vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03 
						
						Verletzung des Art. 10 EMRK 
						
						  
						
							
								
									| 
									 
									
									E M R K  | 
									
									 
									
									Art. 10  | 
								 
								
									| 
									 
									
									dr.postlmayr@aon.at  | 
									
									 
									
									RA Dr. Postlmayr  | 
								 
							 
						 
						
						  
						
						  
						
						
						Beispiele aus der Judikatur des EGMR zu diesem Recht: 
						
						Y . gegen die 
						Schweiz; Urteil vom 6.6.2017, BeschwNr. 22.998/13 
						
						Strafgerichtliche 
						Verfolgung und Verurteilung eines Jounalisten, welcher 
						Vertrauliches aus einem Untersuchungsverfahren 
						veröffentlicht hat - keine Verletzung des Art.10 EMRK. 
						
						Bericht in einem 
						Zeitungsartikel über Ermittlungen gegen einen bekannten 
						Immobilienmakler wegen des Verdacht der Pädophilie samt 
						Kritik gegen dessen Freilassung. 
						
						Die Geldstrafe 
						entsprach etwa einem Monatsgehalt des Bf, was nicht 
						unangemessen ist, die Verurteilung hat auch ein 
						legitimes Ziel verfolgt - keine Überschreitung des 
						
						Ermessensspielraums des 
						Mitgliedstaats. Die nationalen Instanzen haben die 
						konkurrierenden Interessen gegeneinander ausreichend 
						abgewogen. 
						
						  
						
						Bayev gegen Russland; Urteil 
						vom 20.6.2017; BeschwNr. 67.667/09 u.a. 
						
						Verwaltungsstrafe wegen Aktivismus 
						für Homosexualität - Verletzung des Art.10 EMRK infolge 
						Überschreitung des innerstaatlichen Ermessensspielraums. 
						
						Der Schutz der Moral könnte 
						grundsätzlich eine solche Einschränkung rechtfertigen, 
						nicht aber der Gesundheitsschutz.  
						
						  
						
						Oy gegen Finnland; Urteil der 
						Großen Kammer vom 27.6.2017, BeschwNr. 931/13 
						
						Eine massenhafte, unkommentierte 
						Veröffentlichung von Steuerdaten, Einkommen und Vermögen 
						von 1,2 Millionen Bürgern, deren Jahreseinkommen eine 
						bestimmte Grenze überschreiten, 
						
						darf aus Datenschutzgründen untersagt 
						werden, auch wenn die Steuerdaten in Finnland öffentlich 
						zugänglich sind. Die Datenschutzbehörde hat dies 
						untersagt. 
						
						Dies hat nicht zu einer Debatte von 
						öffentlichem Interesse beigetragen - keine Verletzung 
						von Art.10 EMRK. 
						
						  
						
						Hachette 
						Filipacchi Associés gegen Frankreich; Urteil vom 
						14.6.2007 
						
						
						Veröffentlichung eines Fotos einer blutverschmierten und 
						entstellten Leiche. 
						
						Keine 
						Verletzung es Art. 10 EMRK, weil die Untersagung der 
						Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt war. Die 
						Beschwerdeführer ist die Verlegerin des Wochenmagazins 
						„Paris-Match“. Die Witwe und die Kinder des ermordeten 
						Präfekten haben erfolgreich die Beschlagnahme und das 
						Verbot des Verkaufs von Exemplaren dieser Zeitschrift 
						verlangt, in welchen dieses Foto abgebildet war.  Dieser 
						Eingriff verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den 
						Schutz der Rechte anderer und war in einer 
						demokratischen Gesellschaft auch notwendig, weil mit der 
						Ausübung des Rechtes der Meinungsäußerungsfreiheit auch 
						Pflichten verbunden sind. Die Veröffentlichung des Fotos 
						hat unweigerlich zum Wiederaufleben der Traumatisierung 
						der Familie des Ermordeten geführt, welche sich zurecht 
						auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 
						EMRK stützen, diese ist Opfer dieses Rechtseingriffs.
						 
						
						  
						
						Colaco 
						Mestre und SIC... gegen Portugal; Urteil vom 26.4.2007;
						 
						
						BeschwNr. 
						11.182/03 und 11.319/03; Verletzung des Art. 10 EMRK 
						durch Verurteilung eines Journalisten, welcher in einem 
						Fernsehinterview den Vorwurf erhoben hat, dass die 
						Funktionen eines Präsidenten eines Fußballvereins und 
						der Funktion beim portugiesischen Fußballverband 
						unvereinbar sind. 
						
						  
						
						VgT (Verein gegen 
						Tierfabriken) gegen die Schweiz (Nr.2); Urteil vom 
						4.10.2007; BeschwNr. 32.772/02 
						
						Der Beschwerdeführer 
						beklagt sich nur über das Verbot der Ausstrahlung eines 
						Fernsehspots; der EGMR hat daher nicht zu prüfen, ob 
						sich die zuständige Stelle geweigert hat, mit ihm einen 
						Vertrag hierüber abzuschließen.  
						
						Im Urteil vom 28.6.2001 
						hatte der EGMR in dieser Sache eine Verletzung des Art. 
						10 EMRK festgestellt, weil die Ausstrahlung des 
						Fernsehspots des Beschwerdeführers betreffend 
						Tierversuche und Käfighaltung verweigert worden ist.
						 
						
						Die Schweizer Regierung 
						wendet die Unzulässigkeit der Beschwerde ratione 
						materiae ein, weil das Verfahren aufgrund des ersten 
						Urteils des EGMR in dieser Sache mit Resolution des 
						Ministerkomitees abgeschlossen worden ist. 
						Die Frage des Vorliegens einer neuerlichen Verletzung 
						des Art. 10 EMRK wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen 
						aus, weswegen die Beschwere zulässig ist (einstimmig). 
						Es liegt eine Verletzung des Art. 10 vor, weil die vom 
						Bundesgericht vorgebrachten Gründe weder ausreichend 
						noch relevant waren, um den hier stattgefundenen 
						Eingriff in dieses Recht zu rechtfertigen (5:2 Stimmen).
						 
						
						Ein Antrag auf 
						Zuerkennung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 
						EMRK wurde nicht gestellt, daher auch kein Zuspruch. 
						
						  
						
						Lombardo 
						gegen Malta; Urteil vom 24.4.2007; 
						BeschwNr. 7.333/06 
						
						Verletzung des Art. 
						10, wegen Verurteilung von Gemeinderäten, die einen 
						Artikel veröffentlicht hatten, worin sie dem Gemeinderat 
						vorwerfen, bei der Planung eines Straßenbaus die 
						öffentliche Meinung zu ignorieren.  
						
						  
						
						Demirel 
						und Ates gegen die Türkei; Urteil vom 12.4.2007; 
						 
						
						BeschwNr. 
						10.037/03 und 14.813/03 – Verletzung des Art. 10 
						 
						
						
						Strafrechtliche Verurteilung des Eigentümers und 
						Herausgebers einer Zeitung. 
						
						  
						
						Tonsbergs Blad AS und Haukom gegen 
						Norwegen; Urteil vom 1.3.2007
						
						BeschwNr.  
						510/04 – Verletzung des Art. 10 EMRK 
						
						Bericht, 
						wonach ein bekannter Industrieller gegen die 
						Zweitwohnsitz-Vorschriften verstoßen soll. Erurteilung 
						des Medieninhabers und der Redakteurin. 
						
						  
						
						Ferihumer 
						gegen Österreich; Urteil vom 1.2.2007; 
						BeschwNr. 30.547/03 
						
						
						Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Elternverein und 
						der Leitung des BORG Grieskirchen. Das BG Peuerbach hat 
						der Klage mehrer Lehrer dieser Schule gegen den 
						Beschwerdeführer stattgegeben und ihn nach § 1330 ABGB 
						verpflichtet, es zu unterlassen, zu behaupten, dass 
						Druck auf die Schüler betreffend Schulausflüge ausgeübt 
						wurde und es sich dabei um den Missbrauch eines 
						Autoritätsverhältnisses handelt. Das LG Wels hat die 
						Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass es sich 
						dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, welche eines 
						Beweises zugänglich ist. Die innerstaatlichen Gericht 
						haben die Grenzen der notwendigen Beschränkung der 
						Freiheit der Meinungsäußerung überschritten – Verletzung 
						(einstimmig). 
						
						  
						
						Arbeiter 
						gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; 
						BeschwNr. 3.138/04 
						
						Art. 10 EMRK 
						und § 1330 ABGB – Klage auf Unterlassung und Widerruf 
						einer Äußerung iZm einer öffentlichen Debatte über die 
						Reform des Spitalswesens in Kärnten. Dieser Eingriff in 
						die Meinungsäußerungsfreiheit (Stattgabe der Klage des 
						Herrn Köck gegen den Beschwerdeführer) ist nicht 
						ausreichend begründet und war unverhältnismäßig zum 
						verfolgten Ziel. Verletzung des Art. 10 EMRK. 
						
						  
						
						Erdel gegen Deutschland; 
						Zulässigkeitsentscheidung vom 13.2.2007
						
						BeschwNr. 
						30.067/04 – Unzulässigkeit der Beschwerde.  
						
						Weil der 
						Beschwerdeführer bei der rechtsextremistischen Partei 
						„Die Republikaner“ aktiv sein soll, wurde seine 
						Einberufung als Offizier zu einer Truppenübung 
						widerrufen. 
						
						  
						
						Falter Zeitschriften GmbH gegen 
						Österreich; Urteil vom 8.2.2007
						
						Vorwurf, dass 
						Politiker Beweismaterial vernichtet haben durch die 
						Beschwerde führende Gesellschaft (Medieninhaberin dieser 
						Zeitschrift).  
						
						Der EGRM 
						stellt fest, dass die Interessen der Herren Kabas und 
						Kreißl auf Schutz ihren guten Rufs das öffentliche 
						Interesse an der Freiheit der Beschwerdeführerin zur 
						Verbreitung dieser umstrittenen Informationen eindeutig 
						überwogen. Zurückweisung der Beschwerde nach Art. 34 
						Abs.3+4 EMRK. Ebenso zu Art. 6 EMRK, weil diese 
						Bestimmung kein unbeschränktes Recht, Zeugen zu hören, 
						garantiert. Es ist im Allgemeinen Sache der nationalen 
						Gerichte, die Relevanz des vorliegenden Beweismaterials 
						zu würdigen und festzustellen, ob die Einvernahmen von 
						Zeugen zweckdienlich ist. Der GH hält die Gründe des 
						Berufungsgerichts für die Abweisung des Rechtsmittels 
						für überzeugend.  
						
						  
						
						
						Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich; Urteil 
						vom 25.1.2007; 
						BeschwNr. 68.354/01 – Ausstellung eines obszönen 
						Gemäldes im Rahmen der 100-Jahr-Feier der Wiener 
						Secession. Deren Untersagung durch die österreichischen 
						Gerichte war unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel – 
						Verletzung (4:3 Stimmen!)  
		
						  
						
						Balsyte-Lideikiene - Litauen; 
						Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 72.596/01 
						
						Beschlagnahme eines Kalenders wegen 
						Verbreitung anitsemitischer und polnischfeindlicher 
						Gesinnung. 
						
						Keine Verletzung des Art. 10 EMRK. 
						
						  
						
						Brunet-Lecomte u.a. - Frankreich; 
						Urteil vom 20.11.2008; BeschwNr. 13.327/04 
						
						Verurteilung eines Herausgebers einer 
						Zeitung wegen Kritik an den Lehrmethoden eines 
						Professors. 
						
						Verletzung des Art. 10 EMRK. 
						
						  
						
						Kayasu - Türkei; Urteil vom 
						13.11.2008; BeschwNrn. 64.119/00 und 76.292/01 
						
						Straf- und disziplinarrrechtliche 
						Verfolgung eines Staatsanwalts, der eine Anklageschrift 
						an die Presse betreffend einem am Putsch 1980 
						beteiligten General weiter gegeben hat.  
						
						Verletzung der Art. 10 und 13 EMRK. 
						
						  
						
						Frankowicz - Polen; Urteil vom 
						16.12.2008; BeschwNr. 53.025/99 
						
						Disziplinarrechtlicher Verweis gegen 
						einen Arzt, der Kritik über die Behandlung eines 
						Patienten durch einen Kollegen geübt hat. 
						
						Verletzung des Art. 10 EMRK. 
						
						  
						
						Krone Verlag GmbH (Nr.5) - 
						Österreich; Urteil 
						vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03 
		
						Verletzung des Art. 10 EMRK; Verurteilung der 
						Beschwerdeführerin wegen Diffamierung eines Leiters 
						eines Technozentrums wegen Misswirtschaft. 
						
						Bezeichnung als "Spesenritter und 
						Abkassierer". Verfahren nach den §§ 8a und 6 MedienG. 
						Abweisung der Klage durch das LG Salzburg, 
						
						Stattgabe der Berufung des Klägers 
						durch das OLG Linz, Zuspruch einer Entschädigung von € 
						14.500,-- 
		
						Der Verlag hat seine Aufgabe als öffentlicher "Wachhund" 
						nicht überschritten. Kein gerechter Ausgleich der 
						widerstreitenden Interessen. 
						
						Die vom OLG Linz angelegten Standards 
						haben den Grundsätzen des Art. 10 EMRK nicht 
						entsprochen; es wurden zwar relevante  
						
						aber keine ausreichenden Gründe 
						vorgebracht, Überschreitung des hier bestehenden engen 
						Ermessensspielraums. 
						
						Das Interesse an der Verbreitung von 
						Informationen überwog die privaten Interessen des 
						Leiters des Techno-Z.  
						
						Es wurden tatsächlich schwere Mängel 
						in dessen Buchhaltung festgestellt. 
						
						(zitierte Urteile: Lingens vom 
						8.7.1986, Oberschlick Nr.1 vom 23.5.1991 und Jerusalem 
						vom 27.2.2001, jeweils gegen Österreich). 
		
						Kein Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 
						EMRK, weil dazu kein Antrag gestellt wurde. 
						
						  
						  
						
							
								
									| 
									 
									
									E M R K  | 
									
									 
									
									Art. 10  | 
								 
								
									| 
									 
									
									dr.postlmayr@aon.at  | 
									
									 
									
									RA Dr. Postlmayr  | 
								 
							 
						 
						
						
						e m r k . a t   |