e m r k . a t
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung
Abs.1
Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung.
Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die
Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten
oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne
Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt
nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder
Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren
unterwerfen.
Abs.2
Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und
Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom
Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen
werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer
demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen
Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der
öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der
Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes
oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die
Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern
oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der
Rechtsprechung zu gewährleisten.
Österreichische Fälle zu Art. 10 EMRK vor dem EGMR:
Lingens
Urteil des
EGMR vom 8.7.1986, A-103, BeschwNr. 9817/82
Verletzung
des Art. 10
Oberschlick
Urteil des
EGMR vom 23.5.1991, A-204, BeschwNr. 11.662/85
Schwabe
Urteil des
EGMR vom 28.8.1992, A-242-B, BeschwNr. 13.704/88
Verletzung
des Art. 10
Herczegfalvy
Urteil des
EGMR vom 24.9.1992, A-244, BeschwNr. 10.533/83
Keine
Verletzung des Art. 10
K
Urteil des
EGMR vom 2.6.1993, A-255-B, BeschwNr. 16.002/90
Streichung
aus der Liste der anhängigen Fälle
Chorherr
Urteil des
EGMR vom 25.8.1993, A-266-B, BeschwNr. 13.308/87
Keine
Verletzung des Art. 10
Informationsverein Lentia
Urteil des
EGMR vom 24.11.1993, A-276, BeschwNr. 13.941, 15.041,
15.717/89
Verletzung
des Art. 10
Otto Preminger Institut
Urteil des
EGMR vom 20.9.1994, A-295-A, BeschwNr. 13.470/87
Vereinigung demokratischer Soldaten
Österreichs und Gubi
Urteil des
EGMR vom 19.12.1994, BeschwNr. 15.153/89
Verletzung
des Art. 10
Prager und Oberschlick
Urteil des
EGMR vom 26.4.1995 A-313, BeschwNr. 15.974/90
Telesystem Tirol Kabeltelevision
Urteil des
EGMR vom 9.6.1997, BeschwNr. 19.182/91
Streichung
aus der Liste der anhängigen Fälle
Oberschlick (Nr.2)
Urteil des
EGMR vom 1.7.1997, BeschwNr. 20.834/92
Verletzung
des Art. 10
Worm
Urteil des
EGMR vom 29.8.1997, BeschwNr. 22.714/93
Radio ABC
Urteil des
EGMR vom 20.10.1997, BeschwNr. 19.736/92
Verletzung
des Art. 10
News Verlags GmbH&CoKG
Urteil des
EGMR vom 11.1.2000, BeschwNr. 31.457/96
Verletzung
des Art. 10
Andreas Wabl
Urteil des
EGMR vom 21.3.2000, BeschwNr. 24.773/94
Keine
Verletzung des Art. 10
Jerusalem
Urteil des
EGMR vom 27.2.2001, BeschwNr. 26.958/95
Verletzung
des Art. 10
Dichand u.a.
Urteil des
EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 29.271/95
Verletzung
des Art. 10
Unabhängige Initiative
Informationsvielfalt
Urteil des
EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 28.525/95
Verletzung
des Art. 10
Krone Verlag GmbH&CoKG
Urteil des
EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 34.315/96
Verletzung
des Art. 10
Freiheitliche Landesgruppe Burgenland
Urteil des
EGMR vom 18.7.2002, BeschwNr. 34.320/96
Streichung
aus der Liste der anhängigen Fälle
Informationsverein Lentia
Urteil des
EGMR vom 28.11.2002, BeschwNr. 37.093/97
Streichung
aus der Liste der anhängigen Fälle
Krone Verlag GmbH&CoKG (Nr.2)
Urteil des
EGMR vom 6.11.2003, BeschwNr. 40.284/98
Verletzung
des Art. 10
Scharsach und NEWS
Urteil des
EGMR vom 13.11.2003, BeschwNr. 39.394/98
Verletzung
des Art. 10
Krone Verlag GmbH&CoKG
Urteil des
EGMR vom 11.12.2003, BeschwNr. 39.069/97
Verletzung
des Art. 10
Öllinger
Urteil des
EGMR vom 29.6.2006, BeschwNr. 76.900/01
Verletzung
des Art. 10
Österreichischer Rundfunk (ORF)
Urteil des
EGMR vom 7.12.2006, BeschwNr. 35.841/02
Verletzung
des Art. 10
NEWS (Nr.2)
Urteil des
EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 10.520/02
Verletzung
des Art. 10
Verlagsgruppe NEWS GmbH
Urteil des
EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 76.918/01
Verletzung
des Art. 10
STANDARD VerlagsGmbH (Nr.2)
Urteil des
EGMR vom 22.2.2007, BeschwNr. 37.464/02
Keine
Verletzung des Art. 10.
Krone Verlag GmbH (Nr.5) -
Österreich;
Urteil
vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03
Verletzung des Art. 10 EMRK
E M R K |
Art. 10 |
dr.postlmayr@aon.at |
RA Dr. Postlmayr |
Beispiele aus der Judikatur des EGMR zu diesem Recht:
Y . gegen die
Schweiz; Urteil vom 6.6.2017, BeschwNr. 22.998/13
Strafgerichtliche
Verfolgung und Verurteilung eines Jounalisten, welcher
Vertrauliches aus einem Untersuchungsverfahren
veröffentlicht hat - keine Verletzung des Art.10 EMRK.
Bericht in einem
Zeitungsartikel über Ermittlungen gegen einen bekannten
Immobilienmakler wegen des Verdacht der Pädophilie samt
Kritik gegen dessen Freilassung.
Die Geldstrafe
entsprach etwa einem Monatsgehalt des Bf, was nicht
unangemessen ist, die Verurteilung hat auch ein
legitimes Ziel verfolgt - keine Überschreitung des
Ermessensspielraums des
Mitgliedstaats. Die nationalen Instanzen haben die
konkurrierenden Interessen gegeneinander ausreichend
abgewogen.
Bayev gegen Russland; Urteil
vom 20.6.2017; BeschwNr. 67.667/09 u.a.
Verwaltungsstrafe wegen Aktivismus
für Homosexualität - Verletzung des Art.10 EMRK infolge
Überschreitung des innerstaatlichen Ermessensspielraums.
Der Schutz der Moral könnte
grundsätzlich eine solche Einschränkung rechtfertigen,
nicht aber der Gesundheitsschutz.
Oy gegen Finnland; Urteil der
Großen Kammer vom 27.6.2017, BeschwNr. 931/13
Eine massenhafte, unkommentierte
Veröffentlichung von Steuerdaten, Einkommen und Vermögen
von 1,2 Millionen Bürgern, deren Jahreseinkommen eine
bestimmte Grenze überschreiten,
darf aus Datenschutzgründen untersagt
werden, auch wenn die Steuerdaten in Finnland öffentlich
zugänglich sind. Die Datenschutzbehörde hat dies
untersagt.
Dies hat nicht zu einer Debatte von
öffentlichem Interesse beigetragen - keine Verletzung
von Art.10 EMRK.
Hachette
Filipacchi Associés gegen Frankreich; Urteil vom
14.6.2007
Veröffentlichung eines Fotos einer blutverschmierten und
entstellten Leiche.
Keine
Verletzung es Art. 10 EMRK, weil die Untersagung der
Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt war. Die
Beschwerdeführer ist die Verlegerin des Wochenmagazins
„Paris-Match“. Die Witwe und die Kinder des ermordeten
Präfekten haben erfolgreich die Beschlagnahme und das
Verbot des Verkaufs von Exemplaren dieser Zeitschrift
verlangt, in welchen dieses Foto abgebildet war. Dieser
Eingriff verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den
Schutz der Rechte anderer und war in einer
demokratischen Gesellschaft auch notwendig, weil mit der
Ausübung des Rechtes der Meinungsäußerungsfreiheit auch
Pflichten verbunden sind. Die Veröffentlichung des Fotos
hat unweigerlich zum Wiederaufleben der Traumatisierung
der Familie des Ermordeten geführt, welche sich zurecht
auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
EMRK stützen, diese ist Opfer dieses Rechtseingriffs.
Colaco
Mestre und SIC... gegen Portugal; Urteil vom 26.4.2007;
BeschwNr.
11.182/03 und 11.319/03; Verletzung des Art. 10 EMRK
durch Verurteilung eines Journalisten, welcher in einem
Fernsehinterview den Vorwurf erhoben hat, dass die
Funktionen eines Präsidenten eines Fußballvereins und
der Funktion beim portugiesischen Fußballverband
unvereinbar sind.
VgT (Verein gegen
Tierfabriken) gegen die Schweiz (Nr.2); Urteil vom
4.10.2007; BeschwNr. 32.772/02
Der Beschwerdeführer
beklagt sich nur über das Verbot der Ausstrahlung eines
Fernsehspots; der EGMR hat daher nicht zu prüfen, ob
sich die zuständige Stelle geweigert hat, mit ihm einen
Vertrag hierüber abzuschließen.
Im Urteil vom 28.6.2001
hatte der EGMR in dieser Sache eine Verletzung des Art.
10 EMRK festgestellt, weil die Ausstrahlung des
Fernsehspots des Beschwerdeführers betreffend
Tierversuche und Käfighaltung verweigert worden ist.
Die Schweizer Regierung
wendet die Unzulässigkeit der Beschwerde ratione
materiae ein, weil das Verfahren aufgrund des ersten
Urteils des EGMR in dieser Sache mit Resolution des
Ministerkomitees abgeschlossen worden ist.
Die Frage des Vorliegens einer neuerlichen Verletzung
des Art. 10 EMRK wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen
aus, weswegen die Beschwere zulässig ist (einstimmig).
Es liegt eine Verletzung des Art. 10 vor, weil die vom
Bundesgericht vorgebrachten Gründe weder ausreichend
noch relevant waren, um den hier stattgefundenen
Eingriff in dieses Recht zu rechtfertigen (5:2 Stimmen).
Ein Antrag auf
Zuerkennung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41
EMRK wurde nicht gestellt, daher auch kein Zuspruch.
Lombardo
gegen Malta; Urteil vom 24.4.2007;
BeschwNr. 7.333/06
Verletzung des Art.
10, wegen Verurteilung von Gemeinderäten, die einen
Artikel veröffentlicht hatten, worin sie dem Gemeinderat
vorwerfen, bei der Planung eines Straßenbaus die
öffentliche Meinung zu ignorieren.
Demirel
und Ates gegen die Türkei; Urteil vom 12.4.2007;
BeschwNr.
10.037/03 und 14.813/03 – Verletzung des Art. 10
Strafrechtliche Verurteilung des Eigentümers und
Herausgebers einer Zeitung.
Tonsbergs Blad AS und Haukom gegen
Norwegen; Urteil vom 1.3.2007
BeschwNr.
510/04 – Verletzung des Art. 10 EMRK
Bericht,
wonach ein bekannter Industrieller gegen die
Zweitwohnsitz-Vorschriften verstoßen soll. Erurteilung
des Medieninhabers und der Redakteurin.
Ferihumer
gegen Österreich; Urteil vom 1.2.2007;
BeschwNr. 30.547/03
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Elternverein und
der Leitung des BORG Grieskirchen. Das BG Peuerbach hat
der Klage mehrer Lehrer dieser Schule gegen den
Beschwerdeführer stattgegeben und ihn nach § 1330 ABGB
verpflichtet, es zu unterlassen, zu behaupten, dass
Druck auf die Schüler betreffend Schulausflüge ausgeübt
wurde und es sich dabei um den Missbrauch eines
Autoritätsverhältnisses handelt. Das LG Wels hat die
Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass es sich
dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, welche eines
Beweises zugänglich ist. Die innerstaatlichen Gericht
haben die Grenzen der notwendigen Beschränkung der
Freiheit der Meinungsäußerung überschritten – Verletzung
(einstimmig).
Arbeiter
gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007;
BeschwNr. 3.138/04
Art. 10 EMRK
und § 1330 ABGB – Klage auf Unterlassung und Widerruf
einer Äußerung iZm einer öffentlichen Debatte über die
Reform des Spitalswesens in Kärnten. Dieser Eingriff in
die Meinungsäußerungsfreiheit (Stattgabe der Klage des
Herrn Köck gegen den Beschwerdeführer) ist nicht
ausreichend begründet und war unverhältnismäßig zum
verfolgten Ziel. Verletzung des Art. 10 EMRK.
Erdel gegen Deutschland;
Zulässigkeitsentscheidung vom 13.2.2007
BeschwNr.
30.067/04 – Unzulässigkeit der Beschwerde.
Weil der
Beschwerdeführer bei der rechtsextremistischen Partei
„Die Republikaner“ aktiv sein soll, wurde seine
Einberufung als Offizier zu einer Truppenübung
widerrufen.
Falter Zeitschriften GmbH gegen
Österreich; Urteil vom 8.2.2007
Vorwurf, dass
Politiker Beweismaterial vernichtet haben durch die
Beschwerde führende Gesellschaft (Medieninhaberin dieser
Zeitschrift).
Der EGRM
stellt fest, dass die Interessen der Herren Kabas und
Kreißl auf Schutz ihren guten Rufs das öffentliche
Interesse an der Freiheit der Beschwerdeführerin zur
Verbreitung dieser umstrittenen Informationen eindeutig
überwogen. Zurückweisung der Beschwerde nach Art. 34
Abs.3+4 EMRK. Ebenso zu Art. 6 EMRK, weil diese
Bestimmung kein unbeschränktes Recht, Zeugen zu hören,
garantiert. Es ist im Allgemeinen Sache der nationalen
Gerichte, die Relevanz des vorliegenden Beweismaterials
zu würdigen und festzustellen, ob die Einvernahmen von
Zeugen zweckdienlich ist. Der GH hält die Gründe des
Berufungsgerichts für die Abweisung des Rechtsmittels
für überzeugend.
Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich; Urteil
vom 25.1.2007;
BeschwNr. 68.354/01 – Ausstellung eines obszönen
Gemäldes im Rahmen der 100-Jahr-Feier der Wiener
Secession. Deren Untersagung durch die österreichischen
Gerichte war unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel –
Verletzung (4:3 Stimmen!)
Balsyte-Lideikiene - Litauen;
Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 72.596/01
Beschlagnahme eines Kalenders wegen
Verbreitung anitsemitischer und polnischfeindlicher
Gesinnung.
Keine Verletzung des Art. 10 EMRK.
Brunet-Lecomte u.a. - Frankreich;
Urteil vom 20.11.2008; BeschwNr. 13.327/04
Verurteilung eines Herausgebers einer
Zeitung wegen Kritik an den Lehrmethoden eines
Professors.
Verletzung des Art. 10 EMRK.
Kayasu - Türkei; Urteil vom
13.11.2008; BeschwNrn. 64.119/00 und 76.292/01
Straf- und disziplinarrrechtliche
Verfolgung eines Staatsanwalts, der eine Anklageschrift
an die Presse betreffend einem am Putsch 1980
beteiligten General weiter gegeben hat.
Verletzung der Art. 10 und 13 EMRK.
Frankowicz - Polen; Urteil vom
16.12.2008; BeschwNr. 53.025/99
Disziplinarrechtlicher Verweis gegen
einen Arzt, der Kritik über die Behandlung eines
Patienten durch einen Kollegen geübt hat.
Verletzung des Art. 10 EMRK.
Krone Verlag GmbH (Nr.5) -
Österreich; Urteil
vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03
Verletzung des Art. 10 EMRK; Verurteilung der
Beschwerdeführerin wegen Diffamierung eines Leiters
eines Technozentrums wegen Misswirtschaft.
Bezeichnung als "Spesenritter und
Abkassierer". Verfahren nach den §§ 8a und 6 MedienG.
Abweisung der Klage durch das LG Salzburg,
Stattgabe der Berufung des Klägers
durch das OLG Linz, Zuspruch einer Entschädigung von €
14.500,--
Der Verlag hat seine Aufgabe als öffentlicher "Wachhund"
nicht überschritten. Kein gerechter Ausgleich der
widerstreitenden Interessen.
Die vom OLG Linz angelegten Standards
haben den Grundsätzen des Art. 10 EMRK nicht
entsprochen; es wurden zwar relevante
aber keine ausreichenden Gründe
vorgebracht, Überschreitung des hier bestehenden engen
Ermessensspielraums.
Das Interesse an der Verbreitung von
Informationen überwog die privaten Interessen des
Leiters des Techno-Z.
Es wurden tatsächlich schwere Mängel
in dessen Buchhaltung festgestellt.
(zitierte Urteile: Lingens vom
8.7.1986, Oberschlick Nr.1 vom 23.5.1991 und Jerusalem
vom 27.2.2001, jeweils gegen Österreich).
Kein Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41
EMRK, weil dazu kein Antrag gestellt wurde.
E M R K |
Art. 10 |
dr.postlmayr@aon.at |
RA Dr. Postlmayr |
e m r k . a t |