e m r k . a  t

Artikel 10  Freiheit der Meinungsäußerung

 

Abs.1  Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

Abs.2  Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

 

Österreichische Fälle zu Art. 10 EMRK vor dem EGMR:

Lingens

Urteil des EGMR vom 8.7.1986, A-103, BeschwNr. 9817/82

Verletzung des Art. 10

 

Oberschlick

Urteil des EGMR vom 23.5.1991, A-204, BeschwNr. 11.662/85

 

Schwabe

Urteil des EGMR vom 28.8.1992, A-242-B, BeschwNr. 13.704/88

Verletzung des Art. 10

 

Herczegfalvy

Urteil des EGMR vom 24.9.1992, A-244, BeschwNr. 10.533/83

Keine Verletzung des Art. 10

 

K

Urteil des EGMR vom 2.6.1993, A-255-B, BeschwNr. 16.002/90

Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle

 

Chorherr

Urteil des EGMR vom 25.8.1993, A-266-B, BeschwNr. 13.308/87

Keine Verletzung des Art. 10

 

Informationsverein Lentia

Urteil des EGMR vom 24.11.1993, A-276, BeschwNr. 13.941, 15.041, 15.717/89

Verletzung des Art. 10

 

Otto Preminger Institut

Urteil des EGMR vom 20.9.1994, A-295-A, BeschwNr. 13.470/87

 

Vereinigung demokratischer Soldaten Österreichs und Gubi

Urteil des EGMR vom 19.12.1994, BeschwNr. 15.153/89

Verletzung des Art. 10

 

Prager und Oberschlick

Urteil des EGMR vom 26.4.1995 A-313, BeschwNr. 15.974/90

 

Telesystem Tirol Kabeltelevision

Urteil des EGMR vom 9.6.1997, BeschwNr. 19.182/91

Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle

 

Oberschlick (Nr.2)

Urteil des EGMR vom 1.7.1997, BeschwNr. 20.834/92

Verletzung des Art. 10

 

Worm

Urteil des EGMR vom 29.8.1997, BeschwNr. 22.714/93

 

Radio ABC

Urteil des EGMR vom 20.10.1997, BeschwNr. 19.736/92

Verletzung des Art. 10

 

News Verlags GmbH&CoKG

Urteil des EGMR vom 11.1.2000, BeschwNr. 31.457/96

Verletzung des Art. 10

 

Andreas Wabl

Urteil des EGMR vom 21.3.2000, BeschwNr. 24.773/94

Keine Verletzung des Art. 10

 

Jerusalem

Urteil des EGMR vom 27.2.2001, BeschwNr. 26.958/95

Verletzung des Art. 10

 

Dichand  u.a.

Urteil des EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 29.271/95

Verletzung des Art. 10

 

Unabhängige Initiative Informationsvielfalt

Urteil des EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 28.525/95

Verletzung des Art. 10

 

Krone Verlag GmbH&CoKG

Urteil des EGMR vom 26.2.2002, BeschwNr. 34.315/96

Verletzung des Art. 10

 

Freiheitliche Landesgruppe Burgenland

Urteil des EGMR vom 18.7.2002, BeschwNr. 34.320/96

Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle

 

Informationsverein Lentia

Urteil des EGMR vom 28.11.2002, BeschwNr. 37.093/97

Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle

 

Krone Verlag GmbH&CoKG (Nr.2)

Urteil des EGMR vom 6.11.2003, BeschwNr. 40.284/98

Verletzung des Art. 10

 

Scharsach und NEWS

Urteil des EGMR vom 13.11.2003, BeschwNr. 39.394/98

Verletzung des Art. 10

 

Krone Verlag GmbH&CoKG

Urteil des EGMR vom 11.12.2003, BeschwNr. 39.069/97

Verletzung des Art. 10

 

Öllinger

Urteil des EGMR vom 29.6.2006, BeschwNr. 76.900/01

Verletzung des Art. 10

 

Österreichischer Rundfunk  (ORF)

Urteil des EGMR vom 7.12.2006, BeschwNr. 35.841/02

Verletzung des Art. 10

 

NEWS (Nr.2)

Urteil des EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 10.520/02

Verletzung des Art. 10

 

Verlagsgruppe NEWS GmbH

Urteil des EGMR vom 14.12.2006, BeschwNr. 76.918/01

Verletzung des Art. 10

 

STANDARD VerlagsGmbH (Nr.2)

Urteil des EGMR vom 22.2.2007, BeschwNr. 37.464/02

Keine Verletzung des Art. 10.

 

Krone Verlag GmbH (Nr.5) - Österreich;

Urteil vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03

Verletzung des Art. 10 EMRK

 

E M R K

Art. 10

dr.postlmayr@aon.at

RA Dr. Postlmayr

 

 

Beispiele aus der Judikatur des EGMR zu diesem Recht:

Y . gegen die Schweiz; Urteil vom 6.6.2017, BeschwNr. 22.998/13

Strafgerichtliche Verfolgung und Verurteilung eines Jounalisten, welcher Vertrauliches aus einem Untersuchungsverfahren veröffentlicht hat - keine Verletzung des Art.10 EMRK.

Bericht in einem Zeitungsartikel über Ermittlungen gegen einen bekannten Immobilienmakler wegen des Verdacht der Pädophilie samt Kritik gegen dessen Freilassung.

Die Geldstrafe entsprach etwa einem Monatsgehalt des Bf, was nicht unangemessen ist, die Verurteilung hat auch ein legitimes Ziel verfolgt - keine Überschreitung des

Ermessensspielraums des Mitgliedstaats. Die nationalen Instanzen haben die konkurrierenden Interessen gegeneinander ausreichend abgewogen.

 

Bayev gegen Russland; Urteil vom 20.6.2017; BeschwNr. 67.667/09 u.a.

Verwaltungsstrafe wegen Aktivismus für Homosexualität - Verletzung des Art.10 EMRK infolge Überschreitung des innerstaatlichen Ermessensspielraums.

Der Schutz der Moral könnte grundsätzlich eine solche Einschränkung rechtfertigen, nicht aber der Gesundheitsschutz.

 

Oy gegen Finnland; Urteil der Großen Kammer vom 27.6.2017, BeschwNr. 931/13

Eine massenhafte, unkommentierte Veröffentlichung von Steuerdaten, Einkommen und Vermögen von 1,2 Millionen Bürgern, deren Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze überschreiten,

darf aus Datenschutzgründen untersagt werden, auch wenn die Steuerdaten in Finnland öffentlich zugänglich sind. Die Datenschutzbehörde hat dies untersagt.

Dies hat nicht zu einer Debatte von öffentlichem Interesse beigetragen - keine Verletzung von Art.10 EMRK.

 

Hachette Filipacchi Associés gegen Frankreich; Urteil vom 14.6.2007

Veröffentlichung eines Fotos einer blutverschmierten und entstellten Leiche.

Keine Verletzung es Art. 10 EMRK, weil die Untersagung der Veröffentlichung der Fotos gerechtfertigt war. Die Beschwerdeführer ist die Verlegerin des Wochenmagazins „Paris-Match“. Die Witwe und die Kinder des ermordeten Präfekten haben erfolgreich die Beschlagnahme und das Verbot des Verkaufs von Exemplaren dieser Zeitschrift verlangt, in welchen dieses Foto abgebildet war.  Dieser Eingriff verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der Rechte anderer und war in einer demokratischen Gesellschaft auch notwendig, weil mit der Ausübung des Rechtes der Meinungsäußerungsfreiheit auch Pflichten verbunden sind. Die Veröffentlichung des Fotos hat unweigerlich zum Wiederaufleben der Traumatisierung der Familie des Ermordeten geführt, welche sich zurecht auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK stützen, diese ist Opfer dieses Rechtseingriffs.

 

Colaco Mestre und SIC... gegen Portugal; Urteil vom 26.4.2007;

BeschwNr. 11.182/03 und 11.319/03; Verletzung des Art. 10 EMRK durch Verurteilung eines Journalisten, welcher in einem Fernsehinterview den Vorwurf erhoben hat, dass die Funktionen eines Präsidenten eines Fußballvereins und der Funktion beim portugiesischen Fußballverband unvereinbar sind.

 

VgT (Verein gegen Tierfabriken) gegen die Schweiz (Nr.2); Urteil vom 4.10.2007; BeschwNr. 32.772/02

Der Beschwerdeführer beklagt sich nur über das Verbot der Ausstrahlung eines Fernsehspots; der EGMR hat daher nicht zu prüfen, ob sich die zuständige Stelle geweigert hat, mit ihm einen Vertrag hierüber abzuschließen.

Im Urteil vom 28.6.2001 hatte der EGMR in dieser Sache eine Verletzung des Art. 10 EMRK festgestellt, weil die Ausstrahlung des Fernsehspots des Beschwerdeführers betreffend Tierversuche und Käfighaltung verweigert worden ist.

Die Schweizer Regierung wendet die Unzulässigkeit der Beschwerde ratione materiae ein, weil das Verfahren aufgrund des ersten Urteils des EGMR in dieser Sache mit Resolution des Ministerkomitees abgeschlossen worden ist.
Die Frage des Vorliegens einer neuerlichen Verletzung des Art. 10 EMRK wirft komplexe Sach- und Rechtsfragen aus, weswegen die Beschwere zulässig ist (einstimmig). Es liegt eine Verletzung des Art. 10 vor, weil die vom Bundesgericht vorgebrachten Gründe weder ausreichend noch relevant waren, um den hier stattgefundenen Eingriff in dieses Recht zu rechtfertigen (5:2 Stimmen).

Ein Antrag auf Zuerkennung einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK wurde nicht gestellt, daher auch kein Zuspruch.

 

Lombardo gegen Malta; Urteil vom 24.4.2007; BeschwNr. 7.333/06

Verletzung des Art. 10, wegen Verurteilung von Gemeinderäten, die einen Artikel veröffentlicht hatten, worin sie dem Gemeinderat vorwerfen, bei der Planung eines Straßenbaus die öffentliche Meinung zu ignorieren.

 

Demirel und Ates gegen die Türkei; Urteil vom 12.4.2007;

BeschwNr. 10.037/03 und 14.813/03 – Verletzung des Art. 10

Strafrechtliche Verurteilung des Eigentümers und Herausgebers einer Zeitung.

 

Tonsbergs Blad AS und Haukom gegen Norwegen; Urteil vom 1.3.2007

BeschwNr.  510/04 – Verletzung des Art. 10 EMRK

Bericht, wonach ein bekannter Industrieller gegen die Zweitwohnsitz-Vorschriften verstoßen soll. Erurteilung des Medieninhabers und der Redakteurin.

 

Ferihumer gegen Österreich; Urteil vom 1.2.2007; BeschwNr. 30.547/03

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Elternverein und der Leitung des BORG Grieskirchen. Das BG Peuerbach hat der Klage mehrer Lehrer dieser Schule gegen den Beschwerdeführer stattgegeben und ihn nach § 1330 ABGB verpflichtet, es zu unterlassen, zu behaupten, dass Druck auf die Schüler betreffend Schulausflüge ausgeübt wurde und es sich dabei um den Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses handelt. Das LG Wels hat die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass es sich dabei um eine Tatsachenbehauptung handelt, welche eines Beweises zugänglich ist. Die innerstaatlichen Gericht haben die Grenzen der notwendigen Beschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung überschritten – Verletzung (einstimmig).

 

Arbeiter gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; BeschwNr. 3.138/04

Art. 10 EMRK und § 1330 ABGB – Klage auf Unterlassung und Widerruf einer Äußerung iZm einer öffentlichen Debatte über die Reform des Spitalswesens in Kärnten. Dieser Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit (Stattgabe der Klage des Herrn Köck gegen den Beschwerdeführer) ist nicht ausreichend begründet und war unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel. Verletzung des Art. 10 EMRK.

 

Erdel gegen Deutschland; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.2.2007

BeschwNr. 30.067/04 – Unzulässigkeit der Beschwerde.

Weil der Beschwerdeführer bei der rechtsextremistischen Partei „Die Republikaner“ aktiv sein soll, wurde seine Einberufung als Offizier zu einer Truppenübung widerrufen.

 

Falter Zeitschriften GmbH gegen Österreich; Urteil vom 8.2.2007

Vorwurf, dass Politiker Beweismaterial vernichtet haben durch die Beschwerde führende Gesellschaft (Medieninhaberin dieser Zeitschrift).

Der EGRM stellt fest, dass die Interessen der Herren Kabas und Kreißl auf Schutz ihren guten Rufs das öffentliche Interesse an der Freiheit der Beschwerdeführerin zur Verbreitung dieser umstrittenen Informationen eindeutig überwogen. Zurückweisung der Beschwerde nach Art. 34 Abs.3+4 EMRK. Ebenso zu Art. 6 EMRK, weil diese Bestimmung kein unbeschränktes Recht, Zeugen zu hören, garantiert. Es ist im Allgemeinen Sache der nationalen Gerichte, die Relevanz des vorliegenden Beweismaterials zu würdigen und festzustellen, ob die Einvernahmen von Zeugen zweckdienlich ist. Der GH hält die Gründe des Berufungsgerichts für die Abweisung des Rechtsmittels für überzeugend.

 

Vereinigung Bildender Künstler gegen Österreich; Urteil vom 25.1.2007; BeschwNr. 68.354/01 – Ausstellung eines obszönen Gemäldes im Rahmen der 100-Jahr-Feier der Wiener Secession. Deren Untersagung durch die österreichischen Gerichte war unverhältnismäßig zum verfolgten Ziel – Verletzung (4:3 Stimmen!) 

 

Balsyte-Lideikiene - Litauen; Urteil vom 4.11.2008; BeschwNr. 72.596/01

Beschlagnahme eines Kalenders wegen Verbreitung anitsemitischer und polnischfeindlicher Gesinnung.

Keine Verletzung des Art. 10 EMRK.

 

Brunet-Lecomte u.a. - Frankreich; Urteil vom 20.11.2008; BeschwNr. 13.327/04

Verurteilung eines Herausgebers einer Zeitung wegen Kritik an den Lehrmethoden eines Professors.

Verletzung des Art. 10 EMRK.

 

Kayasu - Türkei; Urteil vom 13.11.2008; BeschwNrn. 64.119/00 und 76.292/01

Straf- und disziplinarrrechtliche Verfolgung eines Staatsanwalts, der eine Anklageschrift an die Presse betreffend einem am Putsch 1980 beteiligten General weiter gegeben hat.

Verletzung der Art. 10 und 13 EMRK.

 

Frankowicz - Polen; Urteil vom 16.12.2008; BeschwNr. 53.025/99

Disziplinarrechtlicher Verweis gegen einen Arzt, der Kritik über die Behandlung eines Patienten durch einen Kollegen geübt hat.

Verletzung des Art. 10 EMRK.

 

Krone Verlag GmbH (Nr.5) - Österreich; Urteil vom 14.11.2008, BeschwNr. 9.605/03

Verletzung des Art. 10 EMRK; Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen Diffamierung eines Leiters eines Technozentrums wegen Misswirtschaft.

Bezeichnung als "Spesenritter und Abkassierer". Verfahren nach den §§ 8a und 6 MedienG. Abweisung der Klage durch das LG Salzburg,

Stattgabe der Berufung des Klägers durch das OLG Linz, Zuspruch einer Entschädigung von € 14.500,--

Der Verlag hat seine Aufgabe als öffentlicher "Wachhund" nicht überschritten. Kein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen.

Die vom OLG Linz angelegten Standards haben den Grundsätzen des Art. 10 EMRK nicht entsprochen; es wurden zwar relevante

aber keine ausreichenden Gründe vorgebracht, Überschreitung des hier bestehenden engen Ermessensspielraums.

Das Interesse an der Verbreitung von Informationen überwog die privaten Interessen des Leiters des Techno-Z.

Es wurden tatsächlich schwere Mängel in dessen Buchhaltung festgestellt.

(zitierte Urteile: Lingens vom 8.7.1986, Oberschlick Nr.1 vom 23.5.1991 und Jerusalem vom 27.2.2001, jeweils gegen Österreich).

Kein Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK, weil dazu kein Antrag gestellt wurde.

 

 

E M R K

Art. 10

dr.postlmayr@aon.at

RA Dr. Postlmayr

e m r k . a t

 

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