e m r k . a t
Art. 4 des 7. ZP zur
EMRK
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal
vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Abs.1: Niemand darf wegen
einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und
dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht
gestellt oder bestraft werden.
Abs.2: Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des
Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht
des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu
bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das
vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des
Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Abs.3: Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15
der Konvention außer Kraft gesetzt werden.
Ratifikationsstand: bis 28.12.2011 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert;
es fehlen: Belgien, Deutschland, England, Niederlande und Türkei.
„ne bis in idem“ –
Verbot der Mehrfachbestrafung
vgl. auch Art. 50 GRC:
„Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal
strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden“.
Niemand darf wegen einer Straftat, derentwegen er
bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden.
vgl. auch Art. 14
Abs.7 IPbpR:
( der Internationale Pakt über bürgerliche und
politische Rechte steht in Österreich auf
einfachgesetzlicher Stufe )
Niemand darf wegen einer strafbaren
Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem
Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut
verfolgt oder bestraft werden.
vgl. auch Art. 103 Abs.3
Grundgesetz (GG) der BRD:
Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der
allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
vgl. auch Art. 54 des
Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ):
Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt
ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen
derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, dass
im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits
vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder
nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt
werden kann.
Das Verbot der Doppelbestrafung war schon im 5. Jh. vC
im attischen Recht bekannt, ebenso im römischen Recht
und im Sachsenspiegel. Dieses fand 1791 als
Grundfreiheit Eingang in die französische Verfassung,
ebenso in das 5. Amendment der Verfassung der USA (als
Verbot des „double jeopardy“).
Die BRD hat diesen Artikel neben lediglich fünf anderen
Mitgliedstaaten (Andorra, Holland, Spanien und die
Türkei) bislang nicht ratifiziert.
Dieses Recht findet sich interessanter Weise in der EMRK
noch nicht und ist erst in das 7. ZP aufgenommen worden,
welches am 1.11.1988 (mit der Ratifizierung u.a. durch
Österreich und die Schweiz an diesem Tag) in Kraft
getreten ist.
Es steht oft im Spannungsverhältnis zwischen
Rechtssicherheit und Gerechtigkeit.
Während bei Art. 4 des 7.ZP der verfahrensrechtliche
Aspekt im Vordergrund steht, ist es bei Art. 103 Abs.3
GG die Identität der Tathandlung.
In Österreich steht dieser Artikel (wie die gesamte EMRK
samt deren ratifizierte Zusatzprotokolle) in
Verfassungsrang und wird in der Lehre aufgrund
erheblicher Auslegungsschwierigkeiten oft als das
„verflixte Siebente“ bezeichnet.
Die Zurückhaltung der restlichen acht Mitgliedstaaten
des Europarates bei der Ratifizierung dieses
Zusatzprotokolls mag auch darauf zurück zu führen sein.
Dieses Recht soll den Normunterworfenen davor schützen,
nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafprozesses
(Freispruch oder Schulspruch) erneut einem
Strafverfahren unterzogen zu werden. Es dient der
Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit der
Strafjustiz.
Es schützt vor erneuter Bestrafung für eine mit Blick
auf Unrecht und Schuld vollständig abgeurteilte Tat,
eine weitere Bestrafung für im bisherigen Urteil nicht
vollständig erfasstem Unrecht, wenn die Erststrafe nicht
aufgehoben wird und eine Bestrafung nach rechtskräftigem
Freispruch (Schröder, 230 zu Art. 103 Abs.3 GG).
Diese „Sperrwirkung“ betrifft nur Strafen im Sinne des
Art. 6 EMRK, nicht aber andere Sanktionen wie
administrative Maßnahmen (Lenkberechtigungsentzug etc.)
und Disziplinarmaßnahmen.
Die meisten Judikate des EGMR zu diesem Artikel ergingen
in Österreichischen Fällen. Hier ist das Zusammenspiel
zwischen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichen
Strafprozessen problematisch, wenngleich der
Verfassungsgerichtshof auf die EGMR-Rechtsprechung
reagiert und eine Bestimmung der StVO (siehe unten) als
verfassungswidrig aufgehoben hat, nach welcher es
möglich war, neben strafgerichtlichen Verurteilungen
wegen Verschuldens eines Verkehrsunfalls (§§ 80, 81, 88
und 89 StGB) das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeugs
ebenfalls unter Strafe zu stellen.
Die äußerst liberale Linie (u.a. in den Fällen Marte und
Achberger gegen Österreich sowie Gradinger gegen
Österreich) verfolgt der EGMR nicht mehr. Die
EGMR-Judikatur ist mit sich selbst in teilweisen
Widerspruch geraten (vgl. u.a. Fall Oliveira gegen die
Schweiz zum Gradinger-Fall).
Der EGMR besinnt sich nach Auffassung des
Homepage-Betreibers RA Dr. Postlmayr nunmehr auf die
gefestigte Konkurrenzlehre der Mitgliedstaaten, so auch
auf die Idealkonkurrenz im Sinne des österreichischen
Strafrechts.
Im Gradinger-Fall kam es noch darauf an, dass mehreren
Bestrafung dasselbe Verhalten zugrunde lag (“based on
the same conduct“); nun wird geprüft, ob mehrere
Straftatbestände in ihren wesentlichen Faktoren ident
sind („the same essential elements“ – vgl. Fall Fischer
gegen Österreich vom 29.5.2001, BeschwNr. 37.950/97).
Idealkonkurrenz bedeutet nun (auch im Sinne der unten
dargestellten Judikatur des österreichischen
Verfassungsgerichtshofes – vgl. das grundlegende
Erkenntnis des VfGH im Fall Stefan Bachmaier* VfSlg.
15.821) in der Regel keine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots.
Die rechtskräftige Aburteilung muss nicht von einem
Richter sondern kann auch von einer Verwaltungsbehörde
stammen, da damit die förmliche Verhängung einer Strafe
wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens
zu verstehen ist; also auch eine rechtskräftige
Strafverfügung oder ein solches Straferkenntnis
(österreichisches Verwaltungsstrafgesetz - VStG) einer
Verwaltungsstrafbehörde oder ein Strafbefehl (§ 84 OWiG
- § 373a dStPO) – vgl. dazu EGMR vom 23.10.1995 im Fall
Gradinger gegen Österreich, A-328-C u.a..
Dasselbe gilt für Bußgeldbescheide nach deutschem Recht;
anderes gilt aber für präventive (administrative)
Maßnahmen wie den Lenkberechtigungsentzug (Entziehung
der Fahrererlaubnis), welche eine spätere Bestrafung
nicht ausschließt.
Auch unter dem begriff „Freispruch“ ist nicht nur ein
richterliches Urteil zu verstehen sondern auch eine
Verfahrenseinstellung einer Verwaltungsbehörde, wenn das
Verfahren strafrechtlichen Charakter hatte. Sind
Anklagefakten in Bezug auf die erfolgte Verurteilung
unwesentlich, sind sie durch das Urteil konsumiert.
Der EuGH versteht darunter auch eine
Verfahrenseinstellung der Ermittlungsbehörden
(Staatsanwaltschaft) unter Auflagen, wenn darin eine
Ahndung der Tat zu sehen ist und damit der staatlich
Strafanspruch konsumiert ist (Slg. 2003, I-1345, §§
28ff.) – extensives Verständnis des Art. 54 SDÜ.
Die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Strafverfahrens
stellt eine Einschränkung dieses Rechts dar.
Nach Abs.2 des Art.4 des 7. ZP ist die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens zuungunsten des Beschuldigten dann
zulässig, wenn neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen
vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere,
den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Dieser Absatz setzt den innerstaatlichen
Wiederaufnahmetatbeständen eine inhaltliche Schranke.
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
Die grundlegende Rechtsprechung zu diesem
Konventionsrecht:
A) Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ( E G M R )
bzw. der EKMR (Europäische Kommission für
Menschenrechte):
Schmautzer, Umlauft, Gradinger, Pramstaller, Palaoro
und Pfarrmeier gegen Österreich
Urteile des EGMR vom 23.10.1995, BeschwNr. 15.523/89,
15.527/89, 15.963/90, 16.713/90, 16.718/90 und 16.841/90
Mit diesen Urteilen hat der EGMR das Kumulationsprinzip
(§ 22 VStG) grundlegend in Frage gestellt.
In allen Fällen Verletzung des Art. 4
des 7.ZP zur EMRK
Marte und Achberger gegen Österreich
Urteil der EGMR vom 5.3.1998, BeschwNr. 22.541/93
Streichung aus der Liste nach
Vergleich
C.M.L.-O. gegen die Schweiz
EKMR vom 1.7.1997, BeschwNr. 25.711/94
CHF 200,-- Geldstrafe im
Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der §§ 31
und 32 StVO wegen Verschulden eines Verkehrsunfalls
aufgrund den schlechten
Fahrbahnverhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit.
Das Bezirksgericht Zürich hat die
Geldbuße der Staatanwaltschaft abgeändert und die
Verwaltungsstrafe von der Geldstrafe nach § 125 StGB
gänzlich abgezogen.
Die weiteren Rechtsmittel blieben
erfolglos.
Keine Verletzung; die geringere
Strafe wurde von der höheren vollständig abgezogen.
Oliveira gegen die Schweiz
Urteil des EGMR vom 30.7.1997, BeschwNr. 25.711/94
Keine Verletzung des Art. 4 des 7. ZP
zur EMRK
Vollständige Anrechnung der
Verwaltungsstrafe auf die gerichtliche.
Ponsetti und Chesnel gegen Frankreich
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 14.9.1999:
unzulässig
BeschwNr. 36.855/97 sowie 41.731/98
Eine Bestrafung durch die Finanzbehörden nach
Verurteilung durch das Strafgericht
wegen ein und
derselben Tat widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot
nicht.
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
Freunberger gegen Österreich
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 8.2.2000,
BeschwNr. 34.186/96
Die Beschwerde ist zulässig.
Urteil vom 19.12.2000: Streichung aus
der Liste der anhängigen Fälle nach Vergleich.
Schlager gegen Österreich *
EGMR vom 21.3.2000, BeschwNr. 33.732/96
friendly settlement – Verletzung - Streichung aus der
Liste nach Vergleich.
Bestrafung sowohl durch die Bezirkshauptmannschaft
Braunau am Inn als auch durch das BG Braunau
wegen eines
Verkehrsunfalls mit Personenschaden.
§ 99 Abs.1 StVO : § 88 Abs.3 StGB.
R., S., Edelmayer und Freunberger gegen Österreich
Urteil des EGMR vom 19.12.2000; BeschwNr. 32.502,
33.732, 33.979 und 34.186/96
Streichung der Fälle aus der Liste
nach Vergleich mit der Republik,
Alle vier Fälle betrafen Bestrafungen
sowohl durch die Verwaltungsstrafbehörde als auch durch
die Strafgerichte
wegen Alkohol am Steuer (§ 99 Abs.1
StVO) und Verschulden von Verkehrsunfällen (fahrlässige
Körperverletzung nach § 88 Abs.3 StGB)
Fischer gegen Österreich
Urteil vom 29.5.2001, BeschwNr. 37.950/97: Verletzung
dieser Konventionsbestimmung.
Bestrafung durch die BH St. Pölten
und das Strafgericht (§ 99 Abs.1 StVO und § 81 Z.2 StGB)
Zweimal vor Gericht gestellt und verurteilt (NL 01/3/3).
Art. 4 7.ZP EMRK beinhaltet nicht nur
das Recht, nicht erneut verurteilt zu werden, sondern
auch das Recht, nicht erneut vor Gericht gestellt zu
werden.
Den Vertragstaaten steht es frei,
welches dieser beiden Delikte verfolgt wird. Seit dem
Erk des VfGH vom 5.12.1997, G 9/96, hat sich die
Rechtslage
ohnehin geändert (Susbidiarität des
Verwaltungsstrafrechts auch bei derartigen Delikten -
"Die Wortfolge "in Abs2, 3 oder 4
bezeichnete" in § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 idF vor der
19. StVO-Novelle,
BGBl. 518/1994, war verfassungswidrig").
Walter Forthuber (W.F.) gegen Österreich
*
EGMR-Urteil vom 30.5.2002, BeschwNr. 38.275/97
Verletzung dieser Konventionsbestimmung.
In der Folge hat der OGH dem
Erneuerungsantrag Folge gegeben und die Urteile des LG
Ried und des BG Mattighofen aufgehoben:
OGH-Urteil vom 21.8.2003, 15 Os
154/02 (ZVR 2004, 319).
Gerhard Sailer (G.S.) gegen Österreich *
EGMR-Urteil vom 6.6.2002, BeschwNr. 38.237/97
Verletzung dieser Konventionsbestimmung.
In der Folge hat der OGH dem
Erneuerungsantrag Folge gegeben und die Urteile des LG
Ried und des BG Mattighofen aufgehoben:
11 Os 167/02 vom 5.8.2003.
Göktan gegen Frankreich
Urteil vom 2.7.2002, BeschwNr. 33.402/96
Haft wegen Drogenschmuggels und Ersatzfreiheitsstrafe
wegen nicht bezahlter Zollabgaben wegen dieses
Verhaltens – keine Verletzung.
Art. 6 anwendbar, weil sowohl civil rights als auch
strafrechtliche Anklage (criminal charge) betroffen,
aber nicht verletzt (6:1 Stimmen).
Art.1 des 4. ZP zur EMRK ist nur auf private
Schuldverhältnisse anwendbar, nicht aber auf staatliche
Abgaben.
Isaksen gegen Norwegen
BeschwNr. 13.596/02; Zulässigkeitsentscheidung vom
3.10.2002: unzulässig.
Die Verurteilung wegen eines Strafdelikts und die
Bestrafung durch die Finanzbehörden sind zwei
verschiedene Anklagen und differieren in deren
wesentlichen Elementen.
Tamer - Türkei; Urteil vom
9.1.2003; BeschwNr. 28.002/95
Streichung aus der Liste nach
Vergleich.
Nikitin gegen Russland
EGMR vom 20.7.2004, BeschwNr. 50.178/99
Keine Verletzung des Art. 4 des 7. ZP
zur EMRK.
Die Überprüfung im Aufsichtsweg kann
daher als eine besondere Form der Wiederaufnahme
angesehen werden, die in den Anwendungsbereich
des Art. 4 Abs.2 des 7.ZP zur EMRK
fällt. Das Verfahren über den Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft zielte daher auf eine
Wiederaufnahme
des Verfahrens und nicht auf ein
erneutes Strafverfahren ab. Dies stellt keine neuerliche
Verfolgung oder Bestrafung dar.
Keine Verletzung des fairen
Verfahrens nach Art. 6 Abs.1 EMRK (in einem
Wiederaufnahmeverfahren nicht anwendbar).
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
hans@postlmayr.at |
Manasson - Schweden; Urteil
vom 20.7.2004; BeschwNr. 41.265/98
Streichung aus der Liste nach
Vergleich
Falkner gegen Österreich
EGMR-Beschluss vom 30.9.2004, BeschwNr. 6.072/02:
Unzulässigkeit der Beschwerde.
Fadin gegen Russland
Urteil des EGMR vom 27.7.2006, BeschwerdeNr. 58.079/00
Ausführungen zum „supervisory review“
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots, weil die
Wiederaufnahme des Strafprozesses einerseits vom
Beschuldigten selbst beantragt wurde, andererseits das
Verfahren schwere Mängel iSd Art. 4 Abs.2 des 7.ZP zur
EMRK aufwies und daher durch diese Bestimmung gedeckt
ist.
(Darin zitierte Vorjudikate: Kudla gegen Polen vom
6.10.2000, Nikitin gegen Russland vom 20.7.2004,
Savinskiy gegen die Ukraine vom 31.5.2005, Ventura gegen
Italien vom 9.3.1978, Bernard gegen Frankreich vom
23.4.1998, Bratyakin gegen Russland vom 9.3.2006).
Maszni gegen Rumänien
Urteil des EGMR vom 21.9.2006, BeschwNr. 59.892/00
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots –
Verletzung des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK.
Die Annulierung der Fahrerlaubnis durch eine andere
Behörde nach Verurteilung wegen einer Schwarzfahrt durch
das Strafgericht ist keine unzulässige Doppelbestrafung.
(Darin zitierte Vorjudikatur: Malige gegen Frankreich
vom 23.9.1998, BeschwNr. 27.812/95, § 39; Nilsson gegen
Schweden, Urteil des EGMR vom 13.12.2005, BeschwNr.
73.661/01; R.T. gegen die Schweiz, Urteil vom 30.5.2000,
BeschwNr. 31.982/96)
Müller gegen Österreich
Urteil des EGMR 5.10.2006, BeschwNr. 12.555/03
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK -
Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens (AuslBG)
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.
4 des 7. ZP zur EMRK.
Viola gegen Italien
Urteil des EGMR vom 5.10.2006, BeschwNr. 45.106/04
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots, keine
Verletzung des Art. 6 Abs.1+3 EMRK.
Bestrafung durch die Finanzbehörden wegen eines
Abgabendelikts nach strafgerichtlicher Verurteilung
wegen des jenem zugrunde liegenden Strafdelikts verstößt
nicht gegen das ne bis in idem-Verbot (Ponsetti und
Chesnel gegen Italien vom , BeschwNr. 36.855/96 und
41.731/98 sowie Isaksen gegen Norwegen vom 2.10.2003,
BeschwNr. 13.596/02).
Hauser-Sporn gegen Österreich *
Urteil des EGMR vom 7.12.2006, BeschwNr. 37.301/02
Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 4 StVO
nach gerichtlichem Strafverfahren wegen § 88 Abs.1 StGB
(Schuldspruch) und § 94 Abs.1 StGB (Freispruch). Keine
Verletzung – die Tatvorwürfe sind nicht ident.
Dass durch ein Verhalten mehr als ein Delikt
verwirklicht wird, verstößt für sich gesehen nicht gegen
diese Bestimmung. Wenn aber aufgrund eines einzigen
Verhaltens verschiedene Strafverfahren nacheinander
geführt werden, muss geprüft werden, ob diese Straftaten
idente wesentliche Tatbestandsmerkmale aufweisen, was im
vorliegenden Fall nicht zu erkennen ist.
Radchikov - Russland; Urteil
vom 24.5.2007; BeschwNr. 65.582/01
Verletzung des Art. 6 EMRK - Fairness
Bei diesem Ergebnis keine
Notwendigkeit, auch die Frage des Vorliegens einer
unzulässigen Doppelbestrafung zu prüfen.
Stempfer gegen Österreich *
BeschwNr. 18.294/03 – Urteil vom 26.7.2007 – keine
Verletzung.
§§ 88 und 94 StGB :: § 4 StVO
S. gegen Österreich *
BeschwNr. 18.015/03 – Urteil vom 26.7.2007 – keine
Verletzung.
§ 269 Abs.1 StGB :: § 97 Abs.5 StVO
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
Xheriaj - Albanien; Urteil vom
29.7.2008; BeschwNr. 37.959/02
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK:
Grundsatz der Rechtssicherheit; nur notwendige und
zwingende Umstände rechtfertigen ein Abgehen von diesem
Rechtsgrundsatz (Vorjudikatur). Angemessenes
Gleichgewicht zwischen den Interessen des Angeklagten
und der Notwendigkeit der Wirksamkeit der
Strafgerichtsbarkeit. Keine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots.
Bota - Rumänien; Urteil vom
4.11.2008; BeschwNr. 16.382/03
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK -
Fairness und des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK
(Unverletzlichkeit des Eigentums)
Bei diesem Ergebnis wird die Frage
der unzulässigen Doppelbestrafung nicht mehr geprüft.
Zolotukhin - Russland; Urteil vom
10.2.2009; BeschwNr. 14.939/03
Verletzung des Art. 4 des z. ZP zur EMRK -
Doppelbestrafung und Doppelverfolgung (einstimmig)
Das wegen dem Vergehen nach § 213 StGB eingeleitete
Strafverfahren betraf im Wesentlichen dieselbe Straftat, wegen
welcher
der Beschwerdeführer bereits im
Verwaltungsstrafverfahren nach § 158 VStG verurteilt worden ist.
Die Verwaltungsstraftat stellt hier
eine strafrechtliche Anklage dar, weil diese Norm eine Freiheitsstrafe
von bis zu 15 Tage
vorsieht (drei Tage wurden verhängt).
Die dabei anzuwendenden Kriterien: siehe Urteil im Fall Engel -
Niederlande (rechtliche Klassifikation im innerstaatlichen Recht, Art.
der Straftat sowie Schwere der drohenden Strafe).
Zur Identität der Straftaten: bisherige
Ansätze in den Urteilen des EGMR in den Fällen Gradinger - Österreich,
Oliveira - Schweiz sowie Fischer - Österreich.
Harmonisierung dieser Ansätze: die
Verfolgung oder Anklage einer zweiten strafbaren Handlung ist
unzulässig, wenn diese auf identen Tatsachen oder auf solchen beruht,
die im Wesentlichen dieselben sind.
Hier: Beschimpfung von Bediensteten der
Polizeistation und Störung der öffentlichen Ordnung (§ 158 VStG: drei
Tage Haft)
Auch wenn das nachfolgende Strafverfahren wegen
Ruhestörung (§ 213 StGB) in der Folge eingestellt worden ist,
ändert dies entgegen der Meinung der
Regierung nichts, weil sich das Recht nach Art. 4 des 7. ZP zur EMRK
nicht auf das Recht beschränkt, nicht zweimal bestraft zu werden sondern
auch nicht zweimal verfolgt oder vor Gericht gestellt zu werden. Die
Opfereigenschaft hat der Beschwerdeführer nicht verloren, weil die
russischen Behörden nie eine Verletzung des ne bis in idem - Verbots
anerkannt haben und der Freispruch nicht damit begründet wurde sondern
mit der mangelnden Erweislichkeit der Tat.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers
nach den §§ 318 und 319 StGB (Beleidigung und gefährliche Drohung
gegenüber einen weiteren Polizisten) wirft keine Probleme zur Frage des
Doppelbestrafungs- und -verfolgungsverbots auf.
Zuspruch einer gerechten Entschädigung
nach Art. 41 EMRK für immateriellen Schaden sowie für Kosten und
Auslagen.
Maresti - Kroatien; Urteil vom 25.6.2009;
BeschwNr. 55.759/07
Verletzung des Art. 4 des 7. ZP zur EMRK -
Doppelbestrafung (Verwaltungsstraf- und gerichtliches Strafverfahren)
Vergehen der Störung der öffentlichen Ordnung und
Körperverletzung.
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK; Zustellung des
Strafurteils an den Verteidiger und nicht an die kranke Mutter des
Angeklagten entscheidend.
Ruotsalainen - Finnland; Urteil vom 16.6.2009;
BeschwNr. 13.079/03
Verletzung des Art. 4 des 7. ZP zur EMRK -
Doppelbestrafung
Verwendung eines billigeren
Treibstoffs als Diesel - strafrechtlicher Charakter
einer Abgabennachzahlung
Drei Kriterien entscheidend (vgl.
Fall Engel - Niederlande)
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.
6 EMRK, weil die Frage des Verstoßes gegen das
ne-bis-in-idem-Verbot nur unter Art. 4 des 7. ZP zu
prüfen ist.
Tsonev
(Nr.
2)
–
Bulgarien;
Urteil vom 14.1.2010; Beschwerde-Nr. 2.376/03
Verletzung des Art. 4 des 7. ZP –
Straf- und
Verwaltungsstrafverfahren
Die
vom Bürgermeister verhängte Strafe wegen
Ordnungswidrigkeit war eine Strafe iSd Art. 4 des 7. ZP
(Cocchiarella,
Scordnio (Nr.1) – Italien und Dubjakova – Slowakei vom
10.10.2004, 67.299/01). vgl. auch: Zolotukhin –
Russland;
die
Verwaltungsstrafe enthält keine Elemente, welche nicht
Bestandteil des Strafprozesses waren (identer
Tatvorwurf).
Ebenso Verletzung des Art. 6 Abs.1 + 3 lit. c EMRK –
keine Verhandlung vor dem OGH
€
3.000,-- Ersatz für immateriellen Schaden.
Kurdov + Ivanov - Bulgarien;
Urteil vom 31.5.2011, BeschwerdeNr. 16.137/04
geringfügige Disziplinarstrafen
fallen nicht unter diese Konventionsbestimmung
Tomasovic - Kroatien; Urteil
vom 18.10.2011, BeschwNr. 53.785/09
zweifache Bestrafung wegen
Heroinbesitzes - Verletzung des Art.4 des 7. ZP
Gleichzeitige Anhängigkeit von zwei
Verfahren (im Verwaltungsstraf- und gerichtlichen
Strafrecht) noch nicht das Problem.
Nach Abschluss des ersten Verfahrens
darf aber das zweite nicht weitergeführt werden.
Glantz und Nykänen - Finnland;
Urteil vom 20.5.2014, BeschwerdeNr. 37.394/11 und
11.828/11
Abgabenverfahren (Abgabenfestsetzung
samt Verspätungszuschlag) sowie Strafprozess wegen
Abgabenhinterziehung
staatlicher Beurteilungsspielraum bei
der Ausgestaltung der Normen;
mit Strafe und Entzug der
Lenkberechtigung nicht vergleichbar (R.T. - Schweiz
sowie Nilsson - Schweden)
Verletzung des
Doppelbestrafungsverbotes nach Art. 4 des 7. ZP
Häkkä und Pirttimäki - Finnland;
Urteil vom 20.5.2014; BeschwerdeNr. 758/11 und 35.232/11
keine Verletzung des Art. 4 des 7. ZP
zur EMRK, weil die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel
gegen die Abgabenerhöhung eingebracht haben,
was diesen aber möglich gewesen wäre.
Margus - Kroatien; Urteil vom
27.5.2014, BeschwerdeNr. 4.455/10
die Anwendung des Art. 4 des 7. ZP
auf derartige Kriegsverbrechen wäre inakzeptabel
keine Verletzung des Art. 6 EMRK
(Fairness)
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
Chervonenko - Russland; Urteil
vom 29.1.2009; BeschwNr. 54.882/00
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK,
weswegen Art. 4 des 7. ZP nicht mehr geprüft werden
muss.
sog. "nadzar" - supervisory review
Kiselev - Russland; Urteil vom
29.1.2009; BeschwNr. 75.469/01
Verletzung des Art. 6 Abs.1 EMRK,
weswegen Art. 4 des 7. ZP nicht mehr geprüft werden
muss.
sog. "nadzar" - supervisory review
Penias gegen Österreich *; Urteil vom 18.10.2011,
BeschwerdeNr. 35.109/06
Zulässigkeit der Beschwerde; die Verletzung dieses
Rechts muss aber aufgrund der Urteilsausführungen zu
Art. 6 EMRK nicht mehr gesondert behandelt werden.
Ortmair gegen Österreich *; Urteil vom
18.10.2011, BeschwerdeNr. 38.112/06
Zulässigkeit der Beschwerde; die Verletzung dieses
Rechts muss aber aufgrund der Urteilsausführungen zu
Art. 6 EMRK nicht mehr gesondert behandelt werden.
Müller-Hartburg - Österreich;
Urteil vom 19.12.2013, BeschwerdeNr. 47.195/06
Ob ein strafrechtliches Verfahren
oder eine strafrechtliche Anklage vorliegt, wird nach
den allgemeinen Prinzipien der Art. 6 und 7 EMRK
geprüft.
Unzulässigkeit der Beschwerde ratione
materiae, weil ein Berufsverbot nur unter dem
zivilrechtlichen Aspekt unter diese Bestimmungen fällt.
Musilja - Bosnien & Herzegowina;
Urteil vom 14.1.2014, BeschwerdeNr. 32.042/11
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
Pirttimäki - Finnland; Urteil
vom 20.5.2014, BeschwerdeNr. 35.232/11
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Finanzstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
Glanitz - Finnland; Urteil vom
20.5.2014; BeschwerdeNr. 37.394/11
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Finanzstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
Grande Stevens u.a. - Italien;
Urteil vom 4.3.2014, BeschwerdeNr. 18.640/10
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Verwaltungsstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
Verurteilung wegen ein und desselben
Delikts
Verletzung des Art.6 ABs.1 EMRK:
Verfahrensdauer und keine mündliche Verhandlung vor dem
Berufungsgericht (als einzigem Tribunal)
Nykänen - Finnland; Urteil vom
20.5.2014, BeschwerdeNr. 11.828/11
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Finanzstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
Häkkä - Finnland; Urteil vom
20.5.2014, BeschwerdeNr. 14.758/11
keine Verletzung des Art.4 des 7. ZP
zur EMRK
Margus - Kroatien; Urteil der
GrK vom 27.5.2014, BeschwerdeNr. 4455/10
keine Verletzung des Art.4 des 7. ZP
zur EMRK, weil diese Konventionsbestimmung auf
Kriegsverbrechen nicht anwendbar ist.
Österlund - Finnland; Urteil
vom 10.2.2015, BeschwerdeNr. 53.197/13
behördliches Finanzstrafverfahren und
gerichtliches Strafverfahren wegen Steuerdelikt.
Rz. 45: auch wenn keine Bestrafung im
zweiten Verfahren ausgesprochen wurde, liegt dennoch
eine Verletzung des Doppelverfolgungsverbotes vor.
Art.4 des 7. ZP zur EMRK enthält drei
Garantien: a) verantwortlich gemacht, b) vor Gericht
gestellt und c) verurteilt zu werden.
Verletzung dieser
Konventionsbestimmung.
Lucky Dev - Schweden; Urteil
vom 27.11.2014, BeschwerdeNr. 7356/10
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK; Finanzstrafverfahren und gerichtliches
Strafverfahren
als das Strafurteil rechtskräftig
wurde, war das Finanzstrafverfahren noch anhängig und die
Abgabenerhöhung noch nicht aufgehoben
Boman - Finnland;
Urteil vom 17.2.2015; BeschwNr. 41.604/11
Wegen Verschuldens eines
schweren Verkehrsunfalls hat das Strafgericht neben
einer Geldstrafe die Lenkberechtigung für fünf Monate
entzogen.
In der Folge hat die Polizei
einen Anschlussentzug in der Dauer von zwei Monaten
verhängt, weil der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt
nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war.
Dieser Entzug ist sowohl
eine administrative Sicherungsmaßnahme als auch eine
strafrechtliche Sanktion, was auch vom schwedischen VwGH
in seiner Entscheidung so gesehen wurde
und auch von den Parteien
des Verfahrens vor dem EGMR nicht bestritten ist.
Auch wenn diese Sanktionen
von zwei verschiedenen Institutionen verhängt wurden,
stehen diese dennoch in einem sachlichen und zeitlichen
Zusammenhang und stellen damit eine Einheit dar.
Keine
Verletzung des Doppelbestrafungsverbots nach Art.4 des
7.ZP zur EMRK.
Milenkovic - Serbien; Urteil
vom 1.3.2016, BeschwerdeNr. 50.124/13
Verwaltungsstrafe (60 Euro, im
Nichteinbringungsfall 8 Tage Arrest) sowie
strafgerichtliche Verurteilung (3 Monate
Freiheitsstrafe) wegen einer Rauferei samt
Körperverletzung.
Die Regierung argumentiert damit,
dass mit der Verwaltungsstrafe die Störung der
öffentlichen Ruhe und Ordnung sanktioniert wurde, mit
der Verurteilung durch das Strafgericht aber die
Zufügung einer Körperverletzung.
Unter Verweis auf das Urteil im Fall
Zolotukhin kommt der EGMR zum Ergebnis, dass eine
Verletzung des Doppelbestrafungsverbots ( ne bis in idem
) stattgefunden hat.
Sesmanidis und Sitaridis -
Griechenland; Urteil vom 9.6.2016, BeschwerdeNr.
66.602/09 und 71.879/12
Verletzung des Art.4 des 7. ZP zur
EMRK sowie der Unschuldsvermutung nach Art.6 Abs.2 EMRK
und des Art.6 Abs.1 (Verfahrensdauer - 6 Jahre und 10
Monate vor zwei Instanzen)
Einfuhr von Motorrädern aus Japan.
Freispruch im Strafprozess, Schuldspruch im
veraltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (Euro
15.000) durch das Verwaltungsgericht Piräus.
Tarasov - Ukraine; Urteil vom
16.6.2016, BeschwerdeNr. 44.396/05
Fünf Tage Verwaltungshaft wegen
Störung der öffentlichen Ordnung. § 173 VStG und § 296
StGB.
Die Gerichte haben kein Problem
betreffend Doppelbestrafung gesehen.
Verletzung des ne bis in idem -
Verbots.
A. und B. - Norwegen; Urteil
der Großen Kammer vom 15.11.2016, 24.130/11 und
29.758/11
Die Sachverhaltsfeststellung des
einem müssen im anderen Verfahren berücksichtigt werden,
die Sanktion im zuerst beendeten Verfahren muss bei
jener im zweiten Verfahren
berücksichtigt werden. Die
finanzbehördliche Strafe wurde vom Gericht bei der
Strafbemessung berücksichtigt - leine Verletzung dieses
Konventionsrechts.
Johannesson - Island; Urteil
vom 18.5.2017, BeschwerdeNr. 22.007/11
Abgabenverfahren: Abgabenerhöhung
wegen nicht deklariertem Einkommen von 25%.
Strafgerichtliche Verurteilung wegen
Finanzstrafdelikt.
Verletzung dieses Konventionsrechts.
Simkus - Litauen; Urteil vom
13.6.2017, BeschwerdeNr. 41.788/11
rechtskräftige Bestrafung durch die
Verwaltungsbehörde; in der Folge strafgerichtliches
Verfahren in voller Kenntnis dieser Bestrafung.
Auch wenn das gerichtliche Strafverfahren in keiner
Verurteilung geendet hat, liegt eine Verletzung des
Doppelverfolgungsverbots vor.
Beide Verfahren betrafen denselben
Tatvorwurf.
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
B) Der österreichische
Verfassungsgerichtshof ( VfGH ):
E 1698/2017 vom 11.10.2017; §
3h VerbotsG; Art. III Abs.1 Z.4 EGVG - keine unzulässige
Doppelbestrafung und -verfolgung
Der Beschwerdeführer ist im
vorliegenden Fall nicht zweimal, sondern nur wegen der
Verwaltungsübertretung nach Art.III Abs.1 Z.4 EGVG
bestraft worden.
Das Strafverfahren wurde gemäß § 227
Abs.1 StPO eingestellt (was einem Freispruch iSd Art.4
Abs.1 des 7.ZP zur EMRK gleichkommt (VfSlg. 18.833).
Der Beschwerdeführer ist aber auch
nicht entgegen Art.4 Abs.1 des 7.ZP zur EMRK doppelt
verfolgt worden. Der Verwaltungsstraftatbestand geht
viel weiter als das VerbotsG.
G 407/2016 vom 7.3.2017:
Abweisung des Gesetzesprüfungsantrags des
Bundesverwaltungsgerichtes (§ 113 ASVG)
kein Verstoß der Bestimmungen über
Beitragszuschläge wegen Unterlassung der Meldung zur
Sozialversicherung vor Arbeitsantritt gegen das
Doppelbestrafungsverbot;
Beitragszuschlag keine Strafe
bzw. keine Sanktion strafrechtlichen Charakters, sondern
Pauschalersatz der Dienstgeber für den
Verwaltungsaufwand der Krankenversicherungsträger zur
Aufdeckung von Schwarzarbeit; kein Verstoß gegen das
Eigentums- und Gleichheitsrecht im Fall der
Inanspruchnahme eines Steuerberaters
G 203/2014 vom 10.3.2015
(=VfSlg. 19.960) :
Aus der - dem Bestimmtheitsgebot des
Art18 B-VG entsprechenden - Umschreibung des
Verwaltungsstraftatbestands des § 52 Abs.1 Z.1
Glücksspielgesetz (GSpG) ergibt sich auch die präzise
Regelung der Behördenzuständigkeit: Erfüllt jemand durch
eine Handlung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52
Abs.1 Z.1 GSpG, ist auf Grund des § 52 Abs.3 GSpG nur
die Verwaltungsstrafbehörde zur Verfolgung des
Beschuldigten (und in der Folge das Verwaltungsgericht)
zuständig. Eine Zuständigkeit der gerichtlichen
Strafverfolgungsbehörde
wegen des Delikts gemäß § 168
StGB ist nur dann gegeben, wenn eine Strafverfolgung
wegen der Übertretung des § 52 Abs.1 (Z.1) GSpG idF BGBl
I 13/2014 ausscheidet.
Die Frage, ob in Hinblick auf § 52
Abs.3 iVm § 52 Abs.2 GSpG idF BGBl I 13/2014 überhaupt
noch ein Anwendungsbereich für den Straftatbestand des §
168 StGB bleibt,
ist letztlich von den Strafgerichten zu
entscheiden. Selbst wenn auf Grund der
Subsidiaritätsregel des § 52 Abs.3 GSpG für §168 StGB
kein Anwendungsbereich mehr bleiben sollte,
führte dies
nicht dazu, dass § 52 Abs.3 GSpG gegen Art.18 iVm Art.83
Abs.2 B-VG verstößt. keine Bedenken hinsichtlich des
Doppelbestrafungsverbots.
E 1139/2014 vom 10.3.2015 (=VfSlg.
19.957) :
Der VfGH geht von jenem Inhalt des
Art.7 EMRK aus, den der EGMR diesem zuletzt beigelegt
hat. Im Lichte dessen gebietet es Art.7 EMRK, bei
Änderung der Rechtslage nach der Begehung der Straftat
die für den Beschuldigten mildere Strafe zu verhängen.
§ 1 Abs.2 VStG ermöglicht den
Anforderungen des Art.7 EMRK entsprechend einen
umfassenden Günstigkeitsvergleich mehrerer in Betracht
kommender Rechtslagen. Ein solcher Günstigkeitsvergleich
hat sich nicht ausschließlich auf die materiellen
Strafbestimmungen, sondern auf die Rechtslage als solche
zu beziehen und daher - wie in den vorliegenden Fällen -
auch Subsidiaritätsbestimmungen zu berücksichtigen. §§
50ff GSpG - kein Verstoß gegen das
Doppelbestrafungsverbot.
Die ausdrückliche
Subsidiaritätsregelung des §52 Abs3 GSpG sieht gerade
vor, dass eine Bestrafung eines Verhaltens nach beiden
Straftatbeständen (Verwaltungsstraftatbestand nach dem
Glücksspielgesetz und gerichtlicher Straftatbestand des
§168 StGB) nicht stattfinden darf. Wird durch ein
Verhalten sowohl der Tatbestand der
Verwaltungsübertretung nach §52 GSpG als auch der
Straftatbestand des §168 StGB verwirklicht, darf gemäß
§52 Abs3 GSpG nur eine verwaltungsbehördliche Verfolgung
und Bestrafung nach §52 GSpG erfolgen.
Diese Bestimmungen verstoßen auch
nicht gegen Art.91 B-VG.
B 1614/2013 vom 20.2.2014; §§
83, 91, 116, 120 und 121
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
keine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots, weil der Beschwerdeführer
verwaltungsstrafbehördlich wegen Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht gar nicht verfolgt worden ist.
B 1208/2012 vom 1.10.2013;
Bestrafung nach dem wiener LandessichheitsG und nach dem
SicherheitspolizeiG (SPG);
zweifache Bestrafung wegen
aufdringlichem Bettel und Störung der öffentlichen
Ordnung durch rücksichtsloses Verhalten
Verletzung im Gleichheitsrecht, weil
sich der UVS nicht damit auseinander gesetzt hat, in
welchem Verhältnis diese beiden Normen zueinander stehen
(identer Tatvorwurf)
B 1579/2012 vom 26.6.2013; §
168 StGB - § 52 GlücksspielG; Verletzung des Rechts auf
den gesetzlichen Richter nach Art. 83 Abs.2 B-VG durch
Verhängung einer Verwaltungsstrafe infolge
verfassungswidrigen Auslegung der Bestimmungen über die
Abgrenzung der Zuständigkeit der
Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte. Im
Übrigen wird auf das Erkenntnis B 422/2013 vom 13.6.2013
zum Verstoß der VwGH-Judikatur gegen das
Doppelbestrafungsverbot verwiesen.
B 422/2013 vom 13.6.2013;
Verletzung des Doppelbestrafungsverbots nach Art.4 des
7. ZP zur EMRK; § 168 StGB - GlücksspielG;
verfassungskonforme, das
Doppelbestrafungsverbot berücksichtigende Auslegung des
GlücksspielG über die Abgrenzung der Zuständigkeit der
Verwaltungsstrafbehörden und der Strafgerichte durch
Abstellen auf den maximal möglichen Spieleinsatz und
nicht auf den von den Spielern geleisteten Einsatz (vgl.
auch B 423/2013 vom 26.6.2013).
B 343/10 vom 16.12.2010; § 153e
StGB; § 28 AuslBG; Bestrafung nach dem AuslBG durch
den UVS nach Freispruch im strafgerichtlichen Verfahren
nach dem StGB.
Diese Tatbestände unterscheiden sich
in in wesentlichen Elementen. Keine unzulässige
Doppelbestrafung.
B 437/09 vom 29.11.2010; §§
38, 40 und 45 BDG; die Versetzung eines Kommandanten
einer Polizeiinspektion nach rechtskräftiger Verhängung
einer Disziplinarstrafe auf einen niedriger bewerteten
Verwaltungsposten ist keine Strafe.
B 654/09 vom 24.6.2010; Art.
11 ABs.2 EMRK; Art. 12 StGG; § 29 VereinsG; keine
Verletzung des Doppelbestrafungsverbots durch Auflösung
eines Vereins, weil diesem das strafgesetzwidrige
Verhalten des Obmanns zuzurechnen ist (VfSlg. 17.025).
B 446/09 vom 17.12.2009; §§ 53,
136 + 199 ÄrzteG; Art. 4 des 7. ZP zur EMRK; Verstoß
gegen das Doppelbestrafungsverbot - der Bescheid wird
aufgehoben.
Schwere Disziplinarstrafen im Beriech
der freien Berufe sind Strafen iSd Art. 6 EMRK.
Bestrafung wegen standeswidriger
Weitergabe von Informationen durch den UVS Wien und
weiter disziplinarrechtliche Verurteilung durch den
Disziplinarrat der Ärztekammer wegen Verletzung des
Standesansehens.
B 1778/07 vom 17.12.2009; §§ 53,
136 und 199 ÄrzteG; Bestrafung wegen aufdringlicher
Botox-Werbung unbedenklich. Verletzung des
Doppelbestrafungsverbots wegen Verletzung des
§ 136 ÄrzteG, weil wegen dieses Verhaltens bereits durch
den UVS eine Strafe nach § 53 ÄrzteG verhängt worden
ist. Keine Verletzung des Art. 10 EMRK.
B 1008/07 vom 3.12.2009; §§
43, 91, 92, 95 Abs.1 und 114 BDG; ein
Disziplinarverfahren nach dem BDG ist kein
Strafverfahren iSd Art. 6 EMRK, aber Anwendung dieser
Bestimmung in ihrem zivilrechtlichen Aspekt /EGMR im
Fall Eskelinen gegen Finnland vom 19.4.2007,
BeschwerdeNr. 63.325/00). Keine Anwendung des
Doppelbestrafungsverbots. Die nachprüfende Kontrolle des
VwGH ist ausreichend.
V f G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr, Mattighofen |
B 559/08 vom 2.7.2009; §§ 4 + 99
StVO - §§ 88 + 94 StGB; keine unzulässige
Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung und
somit keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes
durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens
eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nach
Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen
fahrlässiger Körperverletzung angesichts der Verfolgung
verschiedener, sich in ihren wesentlichen Elementen
unterscheidender Straftatbestände
Ausführliche Auseinandersetzung des VfGH mit der Judikatur des
EGMR zu Art.4 des 7.ZP zur EMRK, insbesondere auch Fall
Zolotukhin vom 10.02.09 und Fall Oliveira vom 30.07.98.
Abstellen auf Frage des Vorliegens identer
Straftatbestände und nicht des tatsächlichen Verhaltens
bei Auslegung des Begriffes "derselben strafbaren
Handlung" sowie des Vorliegens "derselben wesentlichen
Elemente" ("same-essential-elements"-Doktrin, siehe EGMR
19.10.06, Fall Asci); "(criminal) offence" in der EMRK
als Ausgangspunkt und nicht "acts" bzw. "causes" wie in
anderen internationalen Übereinkommen; engere, auf die
rechtliche Qualifikation der Tat Bezug nehmende Deutung.
Grundsätzliche Vereinbarkeit des bestehenden Systems des
Nebeneinander von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht
in Österreich mit der EMRK; kein vollständiger Umbau der
österreichischen Staatsorganisation erforderlich.
Ziel der Wahl einer "harmonisierten" Auslegung des Art.4
des 7.ZP zur EMRK durch den EGMR war die Beseitigung von
Rechtsunsicherheit in Übereinstimmung mit dem Prinzip
der Effektivität. Eindeutige Erkennbarkeit einer
allfälligen Mehrfachverfolgung iSd Art.18 B-VG und des
Art.7 EMRK geboten.
Wenn durch ein dem Bestimmtheitsgebot entsprechendes
Gesetz, wie z.B. durch Vorschriften über das
Kumulationsprinzip, und durch eine hiezu ergangene
Rechtsprechung klargestellt ist, dass und inwieweit eine
Verfolgung wegen unterschiedlicher strafbarer Handlungen
bezogen auf denselben Sachverhalt stattfinden darf, ist
zu prüfen, ob sich die in Betracht kommenden
Straftatbestände in ihren wesentlichen Elementen
unterscheiden.
Im österreichischen Verfassungsrecht Grundsatz der
Trennung von Justiz und Verwaltung; Koordination von
Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichem
Strafverfahren in einem Verfahren bei eintätigem
Zusammentreffen einer Verwaltungsübertretung und einer
gerichtlich strafbaren Handlung nicht erlaubt.
Im vorliegenden Fall zweite Verfolgung und Bestrafung in
Entsprechung des § 22 und § 30 VStG; Vorliegen
ausreichender Judikatur von VfGH und VwGH zur Konkurrenz
von gerichtlich strafbaren Handlungen einerseits und von
Verwaltungsübertretungen nach der StVO andererseits, aus
denen sich ergab, dass auch nach der strafgerichtlichen
Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung durch
Lenken eines Kraftfahrzeuges unter bestimmten
Voraussetzungen eine Verfolgung sowohl nach dem StGB
wegen der Körperverletzung als auch nach der StVO wegen
Verstoßes gegen § 5 Abs.1 StVO iVm den jeweils
einschlägigen Strafbestimmungen zu erfolgen hat.
Frage der Alkoholisierung bei Einstellung des
Strafverfahrens (§ 227 Abs.1 StPO) wegen fahrlässiger
Körperverletzung nicht mehr relevant.
Da der Beschwerdeführer wegen verschiedener
Straftatbestände verfolgt bzw. "verurteilt" wurde, die
sich in ihren wesentlichen Elementen unterschieden, lag
in der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen
fahrlässiger Körperverletzung und Verurteilung wegen
Imstichelassens eines Verletzten und Unterdrückung eines
Beweismittels einerseits und der Verfolgung und
Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeugs mit einem
Alkoholgehalt der Atemluft zwischen 0,6 mg/l und 0,8
mg/l keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben
strafbaren Handlung vor.
Somit keine Verletzung im verfassungsgesetzlich
gewährleisteten Recht gemäß Art.4 Abs.1 des 7.ZP zur
EMRK, nicht wegen derselben strafbaren Handlung erneut
vor Gericht gestellt zu werden.
B 5/12*
Beschluss vom 20.9.2012; Ablehnung der Behandlung
der Beschwerde des Robert S., Straßwalchen, gegen das
Erkenntnis des UVS Salzburg
Einstellung des Verfahrens wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung (144 statt 80 km/h -
Geldstrafe von € 450,--) nach § 45 Abs.1 Z.1 VStG durch
den UVS, weil das Verkehrszeichen nicht entsprechend der
Verordnung aufgestellt war (Kundmachungsmangel).
In der Folge hat die BH SL eine
Geldstrafe von € 200,-- nach § 20 Abs.2 StVO verhängt
(144 statt 100 km/h - Freiland), welche der UVS mit der
Begründung bestätigt hat, dass keine unzulässige
Doppelbestrafung vorliege, weil es sich um eine andere
Tat handelt.
Dieses Verfahren ist beim
Verwaltungsgerichtshof anhängig (Arg.: Verletzung des
Grundsatzes ne bis in idem).
B 1682/07 vom 15.6.2009; Disziplinarverfahren und
Strafprozess; § 49 ÄrzteG legt zentrale Pflichten des
Arztes fest, die für das Ansehen der Ärzteschaft
maßgeblich sind; wenn also das Verhalten des Arztes
geeignet war, das Vertrauen der Bevölkerung in die
gewissenhafte Betreuung einer Patientin zu erschüttern,
liegt es im spezifischen standespolitischen Interesse
der gesamten Ärzteschaft, aus generalpräventiven Gründen
ein entsprechendes Verfahren zu führen. Gerade dieser
spezifisch standesrechtliche Aspekt wurde im
Strafverfahren nicht berücksichtigt, weshalb es auch dem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Verbot der
Doppelbestrafung nicht entgegensteht, wenn der
Beschwerdeführer zur Wahrung unterschiedlicher
Rechtsgüter - wenn auch wegen desselben
Sorgfaltsverstoßes - neben den Strafgerichten auch von
den Disziplinarbehörden zur Verantwortung gezogen wurde.
B 1321/07 vom 9.6.2008; soweit der
Beschwerdeführer der Sache nach behauptet, der
angefochtene Bescheid verstoße gegen das Verbot der
Doppelbestrafung, geht sein Vorbringen schon deshalb ins
Leere, weil die mit dem bekämpften Bescheid getroffene
Verfügung keine Strafe darstellt (vgl. VfSlg. 17.712).
Da die Versetzung bzw. qualifizierte Verwendungsänderung
eines Beamten somit auch nicht von Art.6 EMRK erfasst
wird (vgl. VfSlg. 16.786), kann dahingestellt bleiben,
ob die Berufungskommission ein Tribunal gemäß dieser
Bestimmung ist (vgl. VfSlg. 14.854).
B 301/07 vom 9.6.2008; Beamtendienstrecht –
Versetzung; §§ 38+40 BDG; keine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Versetzung des Kommandanten einer Polizeiinspektion zu
einer anderen Polizeiinspektion und Einteilung als
Sachbearbeiter infolge rechtskräftiger Verhängung einer
Disziplinarstrafe; keine Verletzung des Verbots der
Doppelbestrafung; bekämpfte Verfügung keine Strafe.
B 1922/06 und G 217/06; § 207a StGB - § 41a BDG;
keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte durch die Weiterführung eines
Disziplinarverfahrens gegen einen Gymnasiallehrer nach
strafrechtlicher Verurteilung wegen des Vergehens der
pornografischen Darstellung Unmündiger und
Minderjähriger; keine Anwendung des
Doppelbestrafungsverbots iSd EMRK im
Disziplinarverfahren; keine Verfassungswidrigkeit des
Ausschlusses der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes
gegen Entscheidungen der Berufungskommission.
V f G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr, Mattighofen |
B 862/05 vom 26.9.2006; Art.4 des 7. ZP zur EMRK;
§ 16 Abs.1 Z.2, Abs.5 DSt, § 77 Abs.3; Art.50 EG; § 4
Abs.2, § 7 EuRAG; § 23 RAO;
Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie 77/249/EWG vom
22.03.77; Art. 54 des Schengener
Durchführungsübereinkommen (SDÜ); § 31 StGB;
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter
Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über den
in Österreich als dienstleistender europäischer
Rechtsanwalt tätigen Beschwerdeführer wegen Mitwirkung
an Gewinnspielen; keine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbotes durch die Verhängung der
Geldstrafe nach Verurteilung durch ein deutsches
Anwaltsgericht. Die österreichischen Standesbehörden
haben das Verhalten des Beschwerdeführers als
berufsmäßiger Parteienvertreter nur gegenüber Adressaten
in Österreich verfolgt. Die Zweigleisigkeit der
Behördenzuständigkeit und die Kumulierung der
einzuhaltenden
Pflichten ergeben sich aus der Richtlinie des Rates vom
22.03.77 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
(77/249/EWG) - Rechtsanwalts-Dienstleistungsrichtlinie.
B 735/05 vom 9.6.2006; Art.4 des 7.ZP zur EMRK; §
14 und § 24 FührerscheinG; § 81 Abs.1 Z.2 und § 89 StGB;
§ 5 Abs.1, § 5 Abs.1a StVO; kein Verstoß gegen das
Doppelbestrafungsverbot durch befristeten
Führerscheinentzug und Verhängung einer Geldstrafe wegen
Lenkens eines PKW samt Verursachung eines
Verkehrsunfalls in alkoholisiertem Zustand sowie
Freispruch im gerichtlichen Strafverfahren wegen
Gefährdung der körperlichen Sicherheit; Festlegung
unterschiedlicher Alkoholisierungsgrade im
Verwaltungsrecht und im Strafrecht; Unrechts- und
Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung durch das
gerichtliche Strafverfahren nicht vollständig erschöpft.
Im vorliegenden Zusammenhang finden sich zwei
verschiedene Straftatbestände mit jeweils
unterschiedlichen Schutzzwecken. Die Tatbestandselemente
der beiden Delikte gehen unter anderem von
unterschiedlichen Alkoholisierungsgraden aus, nämlich
von einem verwaltungsrechtlich relevanten
Blutalkoholgehalt von über 0,5‰ (§ 14 Abs.8
FührerscheinG) und einem strafrechtlich relevanten von
über 0,8‰ iSd § 5 Abs.1 StVO. Die Tatbestände des StGB
und die des FührerscheinG unterscheiden sich somit in
wesentlichen Elementen – es besteht daher ein
weitergehendes Strafbedürfnis (VfSlg. 15.821).
B 3253/05 vom 28.2.2006; keine Verletzung des
Art.6 EMRK durch Verhängung einer Disziplinarstrafe
zusätzlich zur strafgerichtlichen Verurteilung (siehe
Vorjudikatur). Auch keine Verletzung des
Doppelbestrafungsverbotes nach Art.4 des 7. ZP zur EMRK.
B 429/05 vom 29.11.2005; keine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die
Abberufung eines Polizeibeamten aus seiner
Leitungsfunktion und Zuweisung zu einer Verwendung als
Referent bei einem Polizeikommissariat. Das Vorbringen
des Beschwerdeführers, der bekämpfte Bescheid verstoße
gegen das Verbot der Doppelbestrafung, geht schließlich
schon deshalb ins Leere, weil die mit dem bekämpften
Bescheid getroffene Verfügung keine Strafe darstellt
(vgl. VfSlg. 16.786).
B 1539/03 vom 8.12.2003; Abweisung eines
Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde
gegen einen Bescheid betreffend die Verhängung der
Ordnungsstrafe des einfachen Hausarrests über einen
Strafgefangenen gemäß § 103 Abs.2 Z.4
Strafvollzugsgesetz (StVG) wegen Aussichtslosigkeit der
beabsichtigten Rechtsverfolgung angesichts der Judikatur
des VfGH zum Nebeneinander von Strafen und
Sicherungsmaßnahmen: (B 1031/02 vom 11.10.2003); kein
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.
B 666/03 vom 27.11.2003 (VfSlg. 17.061); keine
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem
gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer
Berufung gegen die amtswegige Aufhebung der
Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeugs in
alkoholisiertem Zustand infolge gerichtlicher
Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass aus dem in Art.4 des
7. ZP zur EMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein
Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde
(zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe)
hervorgeht. Der beim UVS bekämpfte Bescheid hat das
gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis
beseitigt. Durch diesen Bescheid ist der
Beschwerdeführer (in seiner Rechtssphäre) daher nicht
beschwert worden.
B 1031/02 vom 11.10.2003 (VfSlg. 17.025):
Lenkberechtigungsentzug ist keine Strafe; keine
Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch die
Entziehung der Lenkberechtigung wegen eines
Drogendeliktes; kein Strafcharakter des als
Sicherungsmaßnahme zu qualifizierenden
Führerscheinentzugs.
Die auf den Beschwerdeführer angewendete Entziehung
gemäß § 24 iVm § 7 Abs.2 und Abs.4 FSG soll
typischerweise einen Sicherungszweck im Sinne
polizeilicher Gefahrenabwehr verfolgen. Diese Maßnahmen
sind dann zu verhängen, wenn sich der Betreffende einer
gerichtlich strafbaren Tat schuldig gemacht hat, die ihn
als "verkehrsunzuverlässig" erscheinen lässt. Die
Maßnahme ist dabei nicht spezifisch auf die zukünftige
Einhaltung der Regeln des Straßenverkehrs- oder des
Kraftfahrrechts gerichtet; vielmehr erfolgt eine solche
Entziehung deswegen, weil das Verhalten des Betroffenen
die Annahme rechtfertigt, dass er sich künftig - unter
Gebrauchnahme seiner Lenkberechtigung – weiterer
strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch
das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
Vor dem Hintergrund der beschriebenen Zielsetzung der
Maßnahme (Gefahrenabwehr) kann daher nicht von einer
"Strafe" im Sinn von Art.6 EMRK und Art.4 des 7. ZP zur
EMRK gesprochen werden. Für die Beurteilung dieser
Maßnahmen gilt uneingeschränkt die bereits im Erkenntnis
VfSlg. 15.431* getroffene Feststellung, wonach "die
Entziehung der Lenkberechtigung keine Strafe, sondern
eine Verwaltungsmaßnahme ist; dies selbst dann, wenn die
Verwaltungsmaßnahme in ihrer Wirkung vom Betroffenen
subjektiv als Strafe empfunden wird".
B 688/03 vom 23.9.2003 (VfSlg. 16.960); Art.4 des
7. ZP zur EMRK; § 19 Abs.3 Z.1 lit.d und § 19 Abs.7
Disziplinarstatut der Rechtsanwälte; keine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die
befristete Untersagung der Ausübung der
Rechtsanwaltschaft nach einer rechtskräftigen
strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten
Betruges; kein Verstoß gegen das
Doppelbestrafungsverbot; auch keine verfassungswidrige
Strafbemessung.
V f G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr, Mattighofen |
G 203/02 vom 14.3.2003 (VfSlg. 16.855); Abweisung
der Gesetzesprüfungsanträge des VwGH betreffend (Teile
des) § 7 Abs.3 Z.4 und § 26 Abs.3+7 FSG; Es fehlt der
Entziehungsmaßnahme jenes Maß an "Schwere und
Intensität", bei dem sie im Lichte der Rechtsprechung zu
Art.6 EMRK (und zu Art.4 des 7. ZP zur EMRK) als Strafe
im verfassungsrechtlichen Sinn anzusehen wäre. Im
Gegensatz zu jenen Rechtsfolgen, die der EGMR in dem vom
Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Urteil (im Fall
Malige, vom 23.9.1998, ÖJZ 1999/22) zu beurteilen hatte,
mangelt es den hier zur Rede stehenden
Entziehungsmaßnahmen nämlich schon insofern an Gewicht,
als diese befristet sind und nicht (wie im Fall Malige)
auf eine definitive Ungültigkeit der Lenkberechtigung
ausgerichtet sind. Dementsprechend hat der EGMR im Fall
Escoubet (vgl. EGMR 28.10.1999, ÖJZ 2000/11), bei dem es
um die befristete Entziehung der Lenkberechtigung ging,
eine solche Eingriffsintensität verneint.
Der Verfassungsgerichtshof kommt im Sinne der zitierten
Judikatur zum Schluss, dass die in § 26 Abs.3 FSG
vorgesehene befristete Entziehung der Lenkberechtigung -
zumal damit lediglich das vorübergehende Verbot des
Lenkens eines Kraftfahrzeugs und weder ein Freiheits-
noch ein Eigentumsentzug verbunden ist - noch nicht jene
Schwere und Intensität erreicht, die einer Strafe
gleichkommen würde. Die vorliegende Sicherungsmaßnahme
ist daher keine Sanktion mit Strafcharakter iSd. Art.6
EMRK (bzw. Art.4 des 7. ZP zur EMRK).
B 1320/01 vom 24.9.2002 (VfSlg. 16.606); Art.6
EMRK - §§ 22 bis 24a und 81 Abs.7 ApothekerkammerG; die
belangte Behörde stützte ihre (disziplinar)rechtliche
Würdigung nicht nur auf die Tatsachenfeststellung des
Strafgerichtes, sondern auch auf Tatsachen, wie sie von
der Disziplinarbehörde erster Instanz selbständig
erhoben und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt wurden.
Keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes iSd Art.4
7. ZP zur EMRK.
Im vorliegenden Fall blieb unbestritten, dass der Hund
der Beschwerdeführerin eine Passantin durch einen Biss
in die Wade verletzte und die Beschwerdeführerin - sei
es auch aufgrund eines Missverständnisses - die
Verletzte nicht versorgte. Dass die belangte Behörde in
Anbetracht dieses Sachverhalts zum Ergebnis gelangte,
das Verhalten der Beschwerdeführerin habe gegen Art.1
und Art.3 der "Berufssitten der Apotheker" verstoßen,
was zur Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises
gemäß § 23 Abs.1 lit.a ApothekerkammerG führte, erweckt
keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
G 108/01 vom 29.6.2001 (VfSlg. 16.245); § 480, §
481 sowie § 393a StPO; Art.2 und 4 des 7. ZP zur EMRK;
Art.6+13 EMRK; erfolgreicher Gesetzesprüfungsantrag des
Landesgerichtes Ried im Innkreis.
Der dritte Satz des § 480 StPO wird als
verfassungswidrig aufgehoben.
Verstoß der geprüften Regelung gegen das
Rechtsstaatsprinzip; Verletzung des Grundsatzes "ne bis
in idem" aufgrund möglicher Durchführung einer neuen
Hauptverhandlung infolge der Wiederaufnahme; einseitige
Belastung des Rechtsschutzsuchenden mit den Folgen einer
potentiell rechtswidrigen Entscheidung auch nicht
vorübergehend zulässig.
B 683/98 vom 27.6.2000 (VfSlg. 15.867); § 20a
ApothekenG; §§ 18, 21 und 23 ApothekerkammerG; kein
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot und keine
Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch
Verhängung der Disziplinarstrafe des Verbots der
Ausübung des Apothekerberufs nach (bereits beendeter)
vorläufiger Enthebung von der Leitung der Apotheke im
Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens; kein Verstoß
gegen die geforderte Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
des Disziplinarberufungssenates; keine Verletzung im
Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter;
Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Berücksichtigung
der vorläufigen Enthebung von der Leitung der Apotheke
bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren. Kein
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.
Bei der Regelung des §20a ApothekenG handelt es sich,
wie aus Sinn und Zweck der Bestimmung abgeleitet werden
kann, nicht um eine strafrechtliche Sanktion, sondern um
eine verwaltungspolizeiliche einstweilige Vorsorge zur
Abwehr von Gefahren, die der Volksgesundheit durch
Missstände in der Heilmittelabgabe drohen. Diese
Maßnahme ist auch nicht als Strafe im Sinne des Art4 des
7. ZP EMRK zu qualifizieren. Die Unterlassung der
Einrechnung der zeitweiligen Entziehung der Leitung der
Apotheke im Disziplinarverfahren steht daher ebenfalls
nicht in Widerspruch zu Art.4 des 7. ZP zur EMRK. Die
Wahrnehmung des so genannten "disziplinären Überhanges"
durch disziplinarstrafrechtliche Maßnahmen neben einer
strafrechtlichen Verfolgung ist mit dem Verbot der
Doppelbestrafung vereinbar (B 191/99 vom 24.6.1999 und B
2447/97 vom 4.10.1999).
B 347/99 vom 21.6.2000 (VfSlg. 15.845);
einstweilige Maßnahmen nach § 19 DSt der Rechtsanwälte;
wenn der Beschwerdeführer behauptet, er sei in dem durch
Art.4 des 7. ZP zur EMRK gewährleisteten Recht auf das
Verbot der Doppelbestrafung verletzt worden, ist ihm
entgegenzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes bei einstweiligen Maßnahmen
nach § 19 DSt nicht um Strafen im Sinne des Art.6 EMRK,
sondern um sichernde Maßnahmen handelt (VfGH vom
4.10.1999, B 2598/97, B 997/98 und das Erkenntnis vom
heutigen Tag, B 537/98). Der Umstand, dass es sich beim
Verfahren der vorläufigen Untersagung der
Rechtsanwaltschaft sohin nicht um ein Strafverfahren
handelt, entzieht dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei
in dem durch Art.4 des 7. ZP zur EMRK gewährleisteten
Recht auf das Verbot der Doppelbestrafung verletzt
worden, den Boden.
B 246/99 vom 19.6.2000 (VfSlg. 15.824)*; keine
Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch
Verwaltungsstrafe wegen Nichtbefolgung der Aufforderung
eines Straßenaufsichtsorgans trotz strafgerichtlichen
Freispruchs wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt;
unterschiedlicher Schuld- und Unrechtsgehalt und somit
unterschiedliches Strafbedürfnis der strafgesetzlichen
und der verwaltungstrafrechtlichen Bestimmung
hinsichtlich der vorliegenden Rechtsverletzungen.
Das Strafgericht hatte das Verhalten des
Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der
gefährlichen Drohung oder Gewaltanwendung in Bezug auf
die amtshandelnden Beamten zu prüfen, die
Verwaltungsstrafbehörde hingegen einen Verstoß gegen
eine Lenkerpflicht, nämlich die
Übertretung nach § 97 Abs.5 StVO, ein Ungehorsamsdelikt
zu verfolgen, dessen Wortlaut auch
Verkehrssicherheitsaspekte zu entnehmen sind. Dies wird
vor allem deutlich, wenn man den Abs.5 im Gesamtgefüge
des § 97 StVO betrachtet, insbesondere dessen Abs.4.
Wenn nun die belangte Behörde die Voraussetzungen des §
99 Abs.6 lit.c StVO als nicht vorliegend ansah, weil sie
die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Verwaltungsübertretungen nicht als Tatbestände ansah,
die zugleich in die Zuständigkeit der Gerichte fallende
Tatbestände verwirklichten, so erachtet der
Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht als
zutreffend.
Anm.: dieser Fall ist derzeit beim EGMR in Straßburg
anhängig.
V f G H |
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Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr, Mattighofen |
B 344/98 vom 19.6.2000 (VfSlg. 15.821)*; §§ 80
und 81 Abs.1 Z.2 StGB - § 99 Abs.1 lit. a StVO –
Doppelbestrafung. Der Beschwerdeführer, der zum
Tatzeitpunkt 18 Jahre alt war, lenkte einen Pkw, kam
dabei in einer lang gezogenen Rechtskurve links von der
Fahrbahn ab und prallte an einen Baum, wobei er sich
leicht verletzte. Die Untersuchung der ihm in der Folge
im Krankenhaus abgenommenen Blutprobe ergab einen
Alkoholisierungsgrad zum Unfallzeitpunkt von 1,63
Promille. Sein Beifahrer erlitt bei diesem
Verkehrsunfall so schwere Verletzungen, dass er noch an
der Unfallstelle verstarb.
Weil der Beschwerdeführer ein Fahrzeug lenkte und sich
dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
befand, wurde er mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Braunau am Inn wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO
gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO zu einer Geldstrafe in Höhe
von ATS 10.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen)
verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Ried im
Innkreis vom 14. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer
nach Durchführung der Hauptverhandlung am 16. September
1996 und am 14. Oktober 1996 von der gegen ihn mit
Strafantrag vom 13. August 1996 erhobenen Anklage, er
habe am 14. Juli 1996 in Moosdorf als Lenker des Pkw mit
dem Kennzeichen BR ….. auf der Lamprechtshausener
Landesstraße von Eggelsberg in Richtung Moosdorf fahrend
dadurch, dass er infolge Unachtsamkeit links von der
Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, fahrlässig
den Tod des H. S. herbeigeführt sowie sich vor der Tat,
wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol
in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand versetzt, obwohl er vorhergesehen habe,
dass ihm die Lenkung seines Kraftfahrzeuges, sohin eine
Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand
geeignet sei, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit
oder die körperliche Sicherheit eines anderen
herbeizuführen oder zu vergrößern, und dadurch das
Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders
gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z.2 StGB begangen
gemäß § 259 Z.3 StPO freigesprochen. Die Annahme im
Beschwerdevorbringen, die Bestrafung des
Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren habe zu
einer unzulässigen Doppelbestrafung geführt, trifft
nicht zu:
Wie die oben dargelegten Erwägungen zeigen, ist selbst
bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung
im Hinblick auf Art.4 Abs.1 7. ZP zur EMRK nur dann
geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen
herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und
Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen
Aspekt mit umfasst und vollständig erschöpft, sodass
kein weitergehendes Strafbedürfnis übrig bleibt. Vom
Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders
gefährlichen Umständen wurde der Beschwerdeführer
freigesprochen, weil das Strafgericht es nicht als
erwiesen ansah, dass er die fahrlässige Tötung wirklich
begangen hatte. Ob - wie im vorliegenden Fall – der
Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem
Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses
Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr
von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der
Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1
lit.a StVO war daher durch das gerichtliche
Strafverfahren wegen § 81 Z.2 StGB nicht vollständig
erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung
ein weitergehendes Strafbedürfnis.
Der vorliegende Bescheid des UVS Oö. verletzte den
Beschwerdeführer sohin nicht in seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht einer
unzulässigen Doppelbestrafung unterzogen zu werden.
B 2447/97 vom 4.10.1999 (VfSlg. 15.586); §§ 9 und
10 Abs.2 RAO; kein Verstoß gegen das
Doppelbestrafungsverbot durch Verhängung einer
disiplinarrechtlichen Zusatzstrafe über einen
Rechtsanwalt nach einer strafgerichtlichen Verurteilung.
B 191/99 vom 24.6.1999 (VfSlg. 15.543); §§ 95, 98
und 100 ÄrzteG; keine Bedenken gegen die angewendeten
Bestimmungen des Disziplinarrechts der Ärzte; keine
Bedenken gegen die Zusammensetzung des
Disziplinarsenates; kein Verstoß gegen das Verbot der
Doppelbestrafung ; kein Verstoß gegen das
Determinierungsgebot nach Art. 7 EMRK. Keine Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Arzt nach
bereits erfolgter gerichtlicher Verurteilung.
G 51/97, G 26/98 vom 7.10.1998 (VfSlg. 15.293); §
22 VStG - §§ 80 und 88 StGB - § 130 ArbeitnehmerSchutzG;
verfassungskonforme Gesetzesinterpretation möglich und
geboten, daher kein Verstoß von Strafbestimmungen des
ArbeitnehmerInnenschutzG gegen das
Doppelbestrafungsverbot des Art.4 des 7. ZP zur EMRK;
verfassungskonforme Interpretation im Falle einer
drohenden Doppelbestrafung geboten; Annahme einer
Scheinkonkurrenz vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen. §
130 Abs.5 Z.1 wie auch § 130 Abs.1 Z.15 und Z.16 dieses
Gesetzes, sind für den Fall einer drohenden
Doppelbestrafung einer verfassungskonformen, das Verbot
der Doppelbestrafung gemäß Art.4 7. ZP zur EMRK
berücksichtigenden Interpretation zugänglich. Die
Bestrafung nach § 80 bzw. § 88 StGB schließt die
Bestrafung wegen desselben Verhaltens nach § 130 Abs.5
Z.1 bzw. Abs.1 Z.15 und Z.16 ASchG aus.
In Fällen, in denen wie hier eine Handlung gesetzt wird,
die sowohl unter die Strafdrohung des § 130 Abs.5 Z.1
bzw. Abs.1 Z.15 oder Z.16 ASchG als auch unter die des §
80 bzw. § 88 StGB fällt, wird zwar in der Regel davon
auszugehen sein, dass das Delikt der fahrlässigen
Körperverletzung bzw. Tötung gemäß § 80 bzw. § 88 StGB
den Unrechts- und Schuldgehalt des Delikts des § 130
Abs.5 Z.1 bzw. Abs.1 Z.15 oder Z.16 ASchG vollständig
erschöpft.
Weder aus dem Wortlaut des § 130 ASchG noch aus dem
Wortlaut der übrigen Bestimmungen des ASchG ergibt sich
aber, dass bei der Ahndung der Delikte gemäß § 130 ASchG
die Annahme einer Scheinkonkurrenz vom Gesetzgeber
ausgeschlossen wäre; diese ist vielmehr gegebenenfalls
aus dem Erfordernis, eine Gesetzesbestimmung einer -
soweit möglich - verfassungskonformen Auslegung
zuzuführen, geboten. Weder der bloße Wegfall der
Subsidiaritätsklausel noch die von den UVS ins Treffen
geführte offenbar bewusste Bedachtnahme auf mit der
Verwaltungsübertretung zugleich auftretende
Arbeitsunfälle oder Gesundheitsschäden in den
Materialien zum ASchG lassen eindeutig darauf schließen,
dass der Gesetzgeber eine Doppelbestrafung normieren
wollte.
G 275/96 vom 19.6.1998 (VfSlg. 15.199); § 52
Abs.1 Z.5 1. Fall GlückspielG ist für den Fall einer
drohenden Doppelbestrafung einer verfassungskonformen,
das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art.4 Abs.1 des 7.
ZP zur EMRK berücksichtigenden Interpretation
zugänglich. Die Bestrafung nach § 168 Abs.1 erster oder
auch zweiter Fall StGB schließt die Bestrafung wegen
desselben Verhaltens (im Sinne eines weitgehend identen
Sachverhaltes im Lichte der angewendeten bzw. in
Betracht kommenden materiellen Strafbestimmungen) nach §
52 Abs.1 Z.5 1. Fall GlückspielG aus.
G 262 und 328/97 vom 11.3.1998 (VfSlg. 15.128);
steiermärkisches Landesgesetz betreffend
Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung : §
83 Abs.1 StGB – Körperverletzung; kein Verstoß dieses
Landesgesetzes gegen das Doppelbestrafungsverbot ;
verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung bei
drohender Doppelbestrafung geboten. In diesem Fall
schließt die Bestrafung nach § 83 StGB eine Bestrafung
nach § 1 1. Satz des Landesgesetzes aus.
G 9/96 u.a. vom 5.12.1996 (VfSlg. 14.696);
Ungültigkeit des österreichischen Vorbehalts zu Art. 4
des 7.ZP. Die Wortfolge "in Abs2, 3 oder 4 bezeichnete"
in § 99 Abs.6 lit.c StVO idF vor der 19.Novelle, BGBl.
518/1994, war verfassungswidrig.
Die Wortfolge "in Abs2, 2a, 2b, 3 oder 4 bezeichnete" in
§ 99 Abs.6 lit.c StVO idF der 19.Novelle, BGBl. Nr.
518/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses einer gegenüber
strafgerichtlicher Verfolgung nur subsidiären
verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung wegen Lenken
eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand gemäß StVO infolge eines
Verstoßes gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art.4
des 7. ZP zur EMRK. Ungültigkeit des Vorbehalts der
Republik Österreich zum Doppelbestrafungsverbot mangels
erschöpfender Beschreibung der mit Art4 nicht im
Einklang stehenden Gesetze; kein Widerspruch des
lediglich die Strafbemessung im Sinne des
Kumulationsprinzips regelnden und die
verwaltungsstrafrechtliche Regel bei Zusammentreffen
strafbarer Handlungen aufstellenden Bestimmungen des
VStG gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Eine
gesetzliche Strafdrohung widerspricht dann dem Art.4 des
7. ZP zur EMRK, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt
("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil
eines von den Strafgerichten zu ahndenden
Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und
Bestrafung durch die Verwaltungsbehörden unterwirft.
Durch den ausdrücklichen Ausschluss einer gegenüber
strafgerichtlicher Verfolgung nur subsidiären
verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nach § 99
Abs.1 lit.a StVO hat der Gesetzgeber im Ergebnis eine
dem Art.4 Abs.1 des 7. ZP zuwiderlaufende und daher
verfassungswidrige Doppelbestrafung angeordnet.
Die mit *
gekennzeichneten Fälle hat der Betreiber dieser
Homepage, RA Dr. Postlmayr vertreten.
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
hans@postlmayr.at |
C) Der österreichische
Verwaltungsgerichtshof ( V w G H ):
Ra 2017/02/0017 vom
4.4.2017; Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO entfaltet
Sperrwirkung, weil die nachfolgende Bestrafung nach § 31
Abs.1 StVO auf einer identen Sachverhaltsgrundlage
beruht. Liegen nach
Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens einer
Bestrafung nicht wesentlich verschiedene
Sachverhaltselemente, vielmehr dieselbe einheitliche
Tathandlung zu Grunde, erweist sich die Bestrafung als
nicht zulässig (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2016,
Ra 2016/03/0029).
Ra 2016/02/0230 vom
10.1.2017; § 130 ASchG; erfolgreiche Amtsrevison des
Bundesministers gegen das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtes Wien. Einstellung des
Strafverfahrens nach § 190 Z.1 StPO durch die StA, weil
keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt und keine
Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von mehr
als 14tägiger Dauer. Diese Einstellung ist zwar keine
gerichtliche Entscheidung, dennoch ist sie eine das
Strafverfahren beendende Entscheidung (§ 1 Abs.2 StPO).
Das Gericht kann als Rechtsprechungsorgan die StA zwar
zur Weiterführung von Ermittlungen verhalten, nicht aber
zur Anklageerhebung. Das Verwaltungsgericht hat eine
nähere Auseinandersetzung mit der Frage der strafbaren
Handlung unterlassen; damit ist der rechtlichen Prüfung
der Sperrwirkung nicht Genüge getan. Aufhebung wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Ra 2015/02/0226 vom 15.4.2016;
erfolglose Amtsrevision der BH VB gegen das Erkenntnis
des LVwG Oö. vom 30.9.2015;
Im vorliegend zu beurteilenden Fall
wurde der Mitbeteiligte mit Urteil des Landesgerichtes
W. vom 23. Februar 2015 wegen des Vergehens der
fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4
erster Fall StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180
Tagessätzen verurteilt. Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass das Landesgericht W. die dem Mitbeteiligten mit
Strafantrag der Staatsanwaltschaft W. ausdrücklich zur
Last gelegte Qualifikation des § 88 Abs.4 zweiter Fall
(§ 81 Abs.1 Z.2) StGB nicht als verwirklicht erachtete,
weil nicht nachgewiesen werden konnte, dass der
Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Alkoholgenusses
vorhersah oder hätte vorhersehen können, später noch ein
Fahrzeug lenken zu müssen. Damit ergibt sich aber
bereits aus dem Vorbringen der Parteien, dass das
Landesgericht die Alkoholisierung des Mitbeteiligten -
anders als in dem von der revisionswerbenden BH
Vöcklabruck zitierten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 2. Juli 2009, B 559/08
- prüfte. Auch der vom Landesgericht bei der
Strafbemessung angenommene Erschwerungsgrund - "die
Alternative nach Hause zu gehen, wobei der Heimweg nur
2 km betragen hätte" - ist ein Indiz dafür, dass die
Alkoholisierung im strafgerichtlichen Verfahren sehr
wohl von Bedeutung war.
2012/02/0238 vom 29.5.2015;
Die Bestrafung nach § 80 bzw. § 88
StGB schließt die Bestrafung wegen desselben Verhaltens
nach § 130 Abs.5 ASchG aus (vgl. VfGH Urteil 7. Oktober
1998, G 51/97 ua). Der VwGH schließt sich diesem
Ergebnis des VfGH an. Im Zentrum beider angewendeten
Strafbestimmungen (§ 130 ASchG und § 88 StGB) steht
derselbe Vorwurf, nämlich die (fahrlässige)
Außerachtlassung der normierten
arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen. Damit
umfasst die strafrechtliche Anklage wegen fahrlässiger
Körperverletzung die Fakten der Verwaltungsstraftat in
ihrer Gesamtheit, und geht sogar noch um ein weiteres
Element (den Erfolgseintritt der Körperverletzung) über
die Verwaltungsstraftat hinaus. Auch davon, dass der
Unrechtsgehalt, der im Straftatbestand des § 88 StGB zum
Ausdruck kommt, von jenem des § 130 ASchG in einem
wesentlichen Element abweiche und damit wesentlich
verschieden sei, kann nicht die Rede sein (vgl. VfGH
Urteil 7. Oktober 1998, G 51/97 ua). Somit liegen keine
verschiedenen Straftatbestände vor, die sich in
wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine weitere
verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bzw. Verurteilung
nach rechtskräftig beendetem Strafverfahren wäre eine
Verletzung des Art.4 Abs.1 des 7.ZPzur EMRK und daher
unzulässig. Diese Ansicht vertrat auch der EGMR in einem
Fall des tödlichen Absturzes eines Arbeiters von einem
Gerüst, in dem er ausgehend von einem Arbeitsunfall zur
Konkurrenz eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der
fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB und einer erfolgten
verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung nach § 130 Abs1
Z16 ASchG iVm diversen Bestimmungen der BauArbSchV
feststellte, dass die Anklage im Strafverfahren, nämlich
das Versäumnis, einem Arbeitsunfall vorzubeugen, und der
Vorwurf im Verwaltungsstrafverfahren, die Kontrolle der
Beachtung der Sicherheitsregeln durch die Arbeiter
versäumt zu haben, im Wesentlichen übereinstimmen (vgl.
Urteil des EGMR vom 18. September 2008, Müller gegen
Österreich (Nr.2), Beschwerde-Nr. 28.034/04). Vor dem
Hintergrund, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des
Arbeitgebers und damit sein Verschulden im Rahmen des
Strafverfahrens wegen Verdachts der fahrlässigen
Körperverletzung nach § 88 StGB verneint wurde, durfte
der Arbeitgeber im Hinblick auf Art.4 7.ZP zur EMRK
somit nicht ein weiteres Mal verwaltungsstrafrechtlich
wegen Übertretung des § 130 Abs.5 ASchG verfolgt bzw.
verurteilt werden.
Ra 2014/03/0001 vom
24.9.2014; Stattgabe der ao. Revision der BH
Oberpullendorf gegen das Erkenntnis des LVwG Burgenland
betreffend Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens
wegen Übertretung des Jagdgesetzes. Geringe
Disziplinarstrafen (hier: Geldbuße vom € 700,--) fallen
nicht unter den Begriff der strafrechtlichen Anklage.
Das LVwG hätte die von der BH ausgesprochene Strafe
nicht aufheben dürfen.
2008/09/0203 (RS 4)
vom 25.3.2010; § 28 AuslBG + § 111 ASVG;
keine Konsumation
(VfGH- + EGMR-Judikatur).
Art. 4 des 7. ZP zur
EMRK in einem einzigen Verwaltungsstrafverfahren nicht
anwendbar.
2006/10/0015
(RS 4) vom
29.1.2009; § 33 Vbg. NSchG - § 80 MinROG;
Keine Subsidiarität,
Spezialität oder Konsumtion (Grabenwarter, RZ. 142 zu §
24). ne bis in idem; keine Gleichheit der Tatbestände in
den wesentlichen Elementen (F. Fischer vom 29.5.2001,
37.950/97).
2008/02/0203 vom
21.11.2008;
Amtsbeschwerde eines Ministers nach § 13 AIG (ArbeitsinspektionsG)
gegen ein Erkenntnis des UVS des Landes Oberösterreich
vom 28.5.2008 betreffend Stattgabe einer Berufung wegen
einer Übertretung von arbeitnehmerschutzrechtlichen
Bestimmungen (Arbeitsunfall). VwGH: die
Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft nach
§ 90 StPO entfaltet keine Sperrwirkung für das
Verwaltungsstrafrecht dar. Dieser Fall ist nicht mit
jenem vergleichbar, in welchem der VfGH das Erkenntnis
vom 7.10.1998, G 51/97 und G 26/98 gefällt hat, weil
dort strafgerichtliche Verurteilungen vorlagen. Der
Verweis auf das Erkenntnis 2006/03/0049 vom 4.5.2006
durch die belangte Behörde geht fehl, weil sich der VwGH
in diesem Fall mit der Wirkung einer
Verfahrenseinstellung nach § 90 StPO nicht
auseinandergesetzt hat.
2005/03/0001
(RS 1) vom 23.4.2008; GGBG; Auftraggeber nicht gleich Verlader
VfSlg. 15.293: § 80 StGB
+ § 130 ANSchG: Bestrafung nebeneinander nicht möglich).
2007/17/0004+ vom
28.8.2007;
das Doppelbestrafungsverbot (Art. 4 des 7. ZP zur EMRK)
greift nur dort, wo ein Delikt den Unrechtsgehlat des
anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst
(Subsidiarität, Spezialität, Konsumtion). Da dies hier
nicht der Fall ist, kommt diese Konventionsbestimmung
nicht zum Tragen.
2006/05/0026+ vom
3.7.2007;
Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des
7. ZP zur EMRK
§ 37 Nö. BauO (vgl.
VfSlg. 15.293)
2006/06/0037 vom
19.12.2006;
Idealkonkurrenz widerspricht dem Doppelbestrafungsverbot
noch nicht, außer Unrechts- und Schuldgehalt wird
vollständig erschöpft, womit das Strafbedürfnis
entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des
anderen in jeder Beziehung mitumfasst).
2003/18/0316 vom 30.11.2005;
Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes verstößt nicht
gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil es sich
dabei nicht um eine Strafe, sondern eine administrativ
rechtliche Maßnahme handelt (Erkenntnis vom 9. 2.1999,
99/18/0015, 0033).
2005/18/0158 vom 30.6.2005
Entgegen der Beschwerdeansicht verstößt die Erlassung
des Aufenthaltsverbots gegen den Beschwerdeführer nicht
gegen das Doppelbestrafungsverbot. Nach ständiger hg.
Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. September
2003, 2003/18/0213 und das Erkenntnis, 2004/18/0212,
mwN) und entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich
auch bei einem unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbot
nicht um eine Bestrafung des Fremden, sondern um eine
(bloße) administrativ-rechtliche Maßnahme. Dies zeigt
sich u.a. auch daran, dass bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 44 Fremdengesetz ein -
befristetes oder unbefristetes - Aufenthaltsverbot
aufzuheben ist. Ferner ist auch nicht zu erkennen, dass
der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich der Art. 8
und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates fällt.
2002/18/0252 vom 8.3.2005
Zur Unrichtigkeit des Vorbringens, die Entziehung des
Reisepasses sei eine Strafe im Sinn des Art. 6 EMRK, es
hätte ein Tribunal entscheiden müssen, die Maßnahme
würde gegen das Verbot der " Doppelbestrafung" gemäß
Art. 4 des 7. ZP zur EMRK verstoßen und es würde in
Anbetracht der "nach Art. 39 EUV garantierten
Freizügigkeit" überdies das berufliche Fortkommen der im
Grenzgebiet wohnenden Personen nachhaltig
beeinträchtigt, wird auf das Erkenntnis 2003/18/0006
verwiesen.
2001/18/0084 vom 3.11.2004
Da es sich bei der Versagung eines Reisedokuments um
eine administrativrechtliche Maßnahme und keine Strafe
handelt, geht auch der Beschwerdevorwurf einer
Doppelbestrafung ins Leere.
2002/13/0222 vom 29.9.2004
Grundlegendes Erkenntnis des VwGH zum
Doppelbestrafungsverbot.
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrafG: Freispruch durch das
Schöffengericht nach § 259 Z.3 StPO.
Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes, das Gericht
hätte den Freispruch nach § 214 FinStrafG fällen müssen,
womit die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden weiter
bestanden wäre. Auch die Generalprokuratur hat in ihrer
Stellungnahme gemeint, das Schöffengericht habe seine
Zuständigkeit rechtsirrig überschritten. Abweisung des
Rechtsmittels durch den OGH im Urteil vom 8.11.2000, 13
Os 72/00.
Der VwGH setzt sich in diesem Erkenntnis eingehend mit
der gesamten Judikatur zu Doppelbestrafung auseinander
und kommt zum Ergebnis, dass der Bestrafung das
Verfolgungshindernis des Art. 4 des 7. ZP zur EMRK
entgegen stand.
2002/03/0327+ vom
8.9.2004; §
22 VStG; §§ 7, 27 Abs.2 Z.4 GGBG
§ 7 Abs.8 Z. 2+3 GGBG
richtet sich gegen den Verlader, nicht an den
Auftraggeber.
2003/11/0311 vom 20.4.2004;
in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
bringt der Beschwerdeführer - wie bereits in seiner
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - vor, die
Entziehung der Lenkberechtigung stelle eine Strafe dar
und bewirke somit eine unzulässige Doppelbestrafung des
Beschwerdeführers. Es genügt daher, auf den oben
genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 25.
November 2003, B 1424/03, und das dort zitierte
Erkenntnis vom 11. Oktober 2003, B 1031/02, hinzuweisen.
In Ansehung des von der Beschwerde (erkennbar)
behaupteten Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 des 7. ZP zur
EMRK und somit der Verletzung dieses
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts ist der
Verwaltungsgerichtshof zufolge Art. 133 Z. 1 B-VG
unzuständig (vgl. zum Ganzen auch die hg. Erkenntnisse
jeweils vom 25. November 2003, 2002/11/0124,
2002/11/0165, und 2002/11/0223).
2003/02/0020 vom
30.1.2004;
§ 22 Abs.1 VStG; § 101
Abs.1 lit. a KFG (GG + Achslasten laut Typenschein)
UVS in Tirol: 1. € 72,--
hzGG von 18t um 1,06t überschritten. 2. € 87,-- hz
Achslast der 1. Achse u von 7,1t um 1,24t überschritten.
Beschwerdeführer: Konsumation der 2. Strafe, weil die
Überschreitung des hzGG unweigerlich die Überschreitung
der Achslast mit sich bringt. VwGH: dies ist keineswegs
zwingend; Summe der Achslasten: 20,1t, hzGG laut
Zulassungsantrag: 18t.
Das gewogene Gewicht von
19t überschreitet zwar das hzGG, hätte aber bei anderer
Gewichtsverteilung auf der Ladefläche nicht zwingend die
rechnerische Summe einer der beiden hz Achslasten
überschreiten müssen – daher keine Konsumtion.
Hier: hzGG: 17.990kg
Achslasten: 7.100 +
13.000kg = 20.100kg
Gewogenes Gewicht:
19.060kg
2001/03/0322 vom
18.11.2003;
GGBG
Beförderer +
Zulassungsbesitzer können nebeneinander bestraft werden.
V w G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
hans@postlmayr.at |
2002/21/0087 vom 11.12.2003;
Art 54 SDÜ
Judikaturdivergenz zwischen VwGH und OGH
Der Verwaltungsgerichtshof kann sich daher insoweit der
Ansicht des OGH in dem bereits zitierten - und in der
Literatur auf Kritik gestoßenen (ecolex 1998, S. 909) -
Urteil vom 19. Mai 1998 nicht anschließen. Keinen über
Art. 54 SDÜ hinausgehenden Inhalt hat das Übereinkommen
über das Verbot der doppelten Strafverfolgung BGBl. III
Nr. 1/2000.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die belangte
Behörde in ihrer Auffassung, an die italienische
gerichtliche Verurteilung gebunden zu sein, einem
Rechtsirrtum unterlag. Aus diesem Grund unterließ sie
es, Feststellungen über die dem Beschwerdeführer
vorgeworfene und von diesem bestrittene Schlepperei zu
treffen.
2003/18/0229 vom 10.10.2003
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass es sich bei der
Entziehung des Reisepasses um eine Strafe im Sinn des
Art. 6 EMRK handle, daher ein Tribunal hätte entscheiden
müssen und diese Maßnahme auch gegen das Verbot der
Doppelbestrafung gemäß Art. 4 des 7. ZP zur EMRK
verstoße, so wird diesbezüglich auf die Ausführungen im
Erkenntnis vom 27. Februar 2003, 2003/18/0006, welche zu
einem im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorbringen
ergingen, verwiesen. Zusätzlich wird auf das Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G
203/02, hingewiesen, in dem dieser Gerichtshof auf die
von der Beschwerde ins Treffen geführten Entscheidungen
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den
Fällen "Malige" und "Escoubet" eingegangen ist und
ausgeführt hat, dass es sich bei der Entziehung der
Lenkerberechtigung - welche mit der Entziehung eines
Reisepasses vergleichbar ist - nicht um eine Strafe im
Sinn von Art. 6 EMRK handelt.
2003/18/0222 vom 10.9.2003
Entgegen der Beschwerdeansicht handelt es sich bei der
Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach erfolgter
strafgerichtlicher Verurteilung des Fremden nicht um
eine Doppelbestrafung, sondern um eine
administrativrechtliche Maßnahme (Erkenntnis vom 18.
Dezember 2002, 2002/18/0259, mwN), weshalb schon deshalb
der Beschwerdehinweis auf die Unschuldsvermutung ins
Leere geht.
2002/02/0200 vom
20.5.2003; § 4 Abs.4 KDV; liegen an einem Pkw Schäden an
mehreren Reifen vor, so ist pro Reifen (kumulativ) eine
Strafe zu verhängen.
Verschieden Schäden an
einem Reifen = 1 Tat.
2003/18/0006 vom 27.2.2003
Mit seinem (eingehenden) Vorbringen zur Entziehung eines
Reisepasses als "Strafe" im Sinn des Art. 6 EMRK sowie
zur Entziehung der Reisedokumente als einer nach Art. 4
Abs. 1 des 7. ZP zur EMRK verpönten Doppelbestrafung
verkennt der Beschwerdeführer, dass die Entziehung eines
Passes eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz
der öffentlichen Ordnung und keine Strafe darstellt
(99/18/0292 und 2000/18/0092).
2001/03/0372 vom
26.2.2003;
§ 101 Abs.1 lit.a, § 4
Abs. 7a, § 2 Abs.1 Z. 33 + 35 KFG
§ 4 Abs. 7a KFG bezieht
sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht, demgegenüber
ist nach § 101 Abs.1 lit. a KFG die Beladung nur
zulässig, wenn das hzGG bzw. die hz Achslasten (Z.
33+35) nicht überschritten werden. Verschiedene Delikte.
Es ist von Fall zu Fall zu prüfen, welche dieser
Bestimmungen übertreten wurde (Anm. 33ff zu § 4 Abs. 7a
KFG in Grundter, S. 49f.).
2001/07/0182+ mwN vom
23.5.2002; §
31 Abs.1 WRG : § 7 SchiffahrtsG = lex specialis. ( RS
ausgedruckt )
2001/11/0243 vom 26.2.2002
Insoweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des
Einberufungsbefehles unter Bezugnahme auf Art. 54 SDÜ
deshalb erblickt, weil unzulässiger Weise - durch die
Verpflichtung zur Ableistung des Grundwehrdienstes für
Griechenland und Österreich – eine Doppelbestrafung
verfügt werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine
Doppel- oder Mehrfachbestrafung eine Strafdrohung oder
Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung
voraussetzt (VfSlg. 14.969). Verpflichtungen zur
Leistung des Präsenzdienstes gehören nicht zu den
Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.
2000/03/0143 vom
15.11.2001;
GGBG
Beförderer +
Zulassungsbesitzer; beide können bestraft werden.
99/21/0283 vom 8.11.2001
In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdeführer hätte
seine Strafe schon verbüßt und die Erlassung eines
Aufenthaltsverbotes sei ein Fall der Doppelbestrafung,
ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass ein
Aufenthaltsverbot keine Strafe, sondern eine
administrativrechtliche Maßnahme darstellt.
99/07/0086+ vom
16.9.1999*; Franz Rieß gegen den UVS
des Landes Oö.
Übertretungen des § 71
Abs.1 Z.1 iVm § 7 Z. 1-4 und § 71 Abs.1 Z.2 lit. c SaatG
iVm § 15 Abs.1. Der gesmate Unrechtsgehlat des
Täterverhaltens muss erfasst werden (88/02/0144 vom
16.11.1988 und 98/02/0279 (RS 1) vom 14.9.2001).
Diese Delikte stehen in
einem typischen Zusammenhang – das einen Delikt ist
notwendigerweise oder doch idR mit dem anderen
verbunden.
Konsumation !
Bestrafung nach der
zweiten Bestimmung nicht zulässig.
99/03/0054+ vom
26.5.1999; §
101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs. 7a KFG; § 2 Abs.1 Z. 32+33
KFG; § 44a Z.1 VStG; die Summe der hzGG =
Tatbestandsmerkmal (RS 2). Zwei verschiedenen
Tatbestände, die einander nicht ausschließen, weil jeder
für sich und beide gleichzeitig verwirklicht werden
können.
83/02/0204+ vom
16.9.1983; §
52 Z. 2 + 15 StVO;
Wenn entgegen dem Gebot
der Z. 15, gerade aus zu fahren, nach links abgebogen
wird, wird damit zwingend auch gegen das Verbot nach Z.
2 verstoßen, weswegen eine Bestrafung nach der Z. 2 im
Grund des § 22 VStG rechtswidrig ist. Mit der
Verurteilung wegen des einen Delikts ist auch der
Unrechtsgehlat des anderen Tatbestands umfasst
(Konsumation).
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
V w G H |
D) Der österreichische
Obersten Gerichtshofes ( O G H ):
11 Os 167/02 vom 5.8.2003 *; § 363a StPO –
Erneuerung des Strafprozesses nach Urteil des EGMR
Dem Antrag des Gerhard S. auf Erneuerung des
Strafverfahrens nach § 363a StPO wird gemäß § 363b Abs.
3 StPO stattgegeben, die Urteile des Bezirksgerichts
Grieskirchen vom 7. Jänner 1997, 2 U 160/95, sowie des
Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. Juni
1997, 24 Bl 88/97, werden aufgehoben und die Sache zur
Erneuerung des Verfahrens an das Gericht erster Instanz
verwiesen. Weil das Erkenntnis des EGMR die Verletzung
des Art. 4 Abs. l des 7. ZPMRK nur als solche
feststellt, ist zunächst zu prüfen, ob diese durch eine
Entscheidung oder Verfügung eines Strafgerichts erfolgt
ist. Nach der neuesten Judikatur ist selbst ein die
Subsidiarität nicht beachtendes Straferkenntnis der
Verwaltungsbehörde kein wirkungsloser, die Gerichte
deswegen nicht bindender Verwaltungsakt, sondern wegen
des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs. 4 Z.1 AVG, §
30 Abs. 3 zweiter Satz VStG existent, jedoch vernichtbar
(15 Os 18/02, EvBl 2002/230). Dies hat umso mehr zu
gelten, wenn das Verwaltungsstraferkenntnis ohne
Verletzung von Subsidiaritätsbestimmungen ergangen ist,
was hier zutrifft, weil das Erkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. September
1995 zeitlich vor der Aufhebung der die Subsidiarität
einschränkenden Bestimmungen des § 99 Abs. 6 lit. c StVO
durch das Erkenntnis des VfGH vom 5. Dezember 1996, G
9/96 u.a., BGBl I 16/1997 liegt, womit es rechtsrichtig
ergangen (und damit auch nicht vernichtbar) ist. Es ist
daher in concreto die Verletzung des Grundsatzes "ne bis
in idem" durch die Urteile des Bezirksgerichts
Grieskirchen vom 7. Jänner 1997 (ON 16) und des
Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 18. Juni
1997 (ON 24) zu bejahen.
Ds 5/06 vom 11.9.2006 und Ds 12/06 vom 21.11.2006
Strafgerichtliche Verurteilung und Disziplinarverfahren
gegen einen Richter. Es entspricht dem legitimen
Interesse einer Berufs- oder Standesgemeinschaft mit
spezifischen disziplinarrechtlichen Auflagen, den so
genannten „disziplinären Überhang" eines gerichtlich
strafbaren Verhaltens, mit dem über die bloße
strafrechtliche Relevanz hinaus auch eine Gefährdung des
Standesansehens oder der ordnungsgemäßen beruflichen
Pflichterfüllung einhergeht, disziplinarrechtlich zu
ahnden.
12 Os 111/05y vom 17.11.2005
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der
Generalprokuratur;
Das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als
Schöffengericht vom 12. Mai 2005, 622 Hv 8/05i-22,
verletzt im Schuldspruch wegen der in den Punkten
I./2./a. und b. bezeichneten Diebstahlsversuche das
Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der
Strafprozessordnung sowie aus Art. 4 Z. 1 des 7. ZP zur
EMRK ergebenden Verbot der Doppelbestrafung .
11 Os 68/05t vom 26.7.2005
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes der
Generalprokuratur nach § 33 Abs.2 StPO.
In der Strafsache gegen F.S., 35 Hv 32/05h des
Landesgerichtes Innsbruck. verletzt das Urteil dieses
Gerichtes als Schöffengericht vom 24. März 2005 durch
den nachträglichen Strafausspruch (§ 15 Abs. 1 JGG) zum
Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003,
23 Hv 24/03s, das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der
StPO verankerten Grundsatz der Bindungswirkung
gerichtlicher Entscheidungen.
Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt
bleibt, im Strafausspruch sowie demzufolge auch die
unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck
zurückverwiesen.
Die Anträge der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 18.
Jänner 2005 und vom 24. März 2005 auf nachträglichen
Strafausspruch zum Verfahren 23 Hv 24/03s des
Landesgerichtes Innsbruck werden zurückgewiesen.
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO
erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des
Gesetzes zutreffend ausführt, steht der (abermalige)
nachträgliche Strafausspruch zum Schuldspruch des
Landesgerichtes Innsbruck vom 14. März 2003 durch das
Urteil
dieses Gerichtes als Schöffengericht vom 24. März 2005,
35 Hv 32/05h, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Die - im Übrigen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
bereits rechtskräftige und aktenkundige - Entscheidung
vom 24. Mai 2004 über den nachträglichen Strafausspruch
(§ 15 Abs. 1 JGG) entfaltete seit der Übergabe an die
Gerichtskanzlei eine Bindungs(Sperr-)wirkung (SSt 51/5,
SSt 54/57). Es durfte daher weder das erkennende noch
ein anderes Gericht ohne vorangegangene
prozessordnungsgemäße Kassation dieser Entscheidung über
deren Gegenstand neuerlich absprechen (EvBl 1989/64, 11
Os 65/04). Da der zweimalige nachträgliche
Strafausspruch eine Doppelbestrafung darstellt, war die
Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter
Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
O G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
RA Dr. J. Postlmayr |
12 Os 23/04 vom 17.6.2004
Das (europäische) Verbot der Doppelbestrafung nach Art
54 SDÜ gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende
Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft eines
Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in
diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren
einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen
erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der
Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet
hat. Die festgelegten Auflagen müssen Sanktionscharakter
haben, die Vereinbarung muss ein ausdrückliches oder
stillschweigendes Schuldanerkenntnis und demzufolge ein
ausdrückliches oder stillschweigendes Urteil über die
Strafbarkeit des Verhaltens enthalten und darf dem Opfer
und anderen Betroffenen, die gegebenenfalls
zivilrechtliche Ansprüche haben, keinen Nachteil
zufügen.
15 Os 154/02* vom 21.8.2003
Dem Antrag des Walter F. auf Erneuerung des
Strafverfahrens nach § 363a StPO wird gemäß § 363b Abs.
3 StPO Folge gegeben, die Urteile des Bezirksgerichtes
Mattighofen vom 30. Jänner 1997, U 190/95 sowie des
Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht
vom 2. Juni 1997, 10 Bl 38/97, werden aufgehoben und die
Sache zur Erneuerung des Verfahrens an das Gericht
erster Instanz verwiesen.
Mit (in Rechtskraft erwachsenem) Straferkenntnis vom 19.
Oktober 1995, VerkR96-10869-1995-Kb, verhängte die
Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn über den
Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5
Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine
Geldstrafe von ATS 14.000,-- und wegen jener nach § 20
Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine solche
von ATS 500,--, weil er am 21. Mai 1995 um 14.35 Uhr
seinen PKW auf der Haltberg Gemeindestraße von Abern,
Gemeinde Jeging, in Richtung Munderfing bis
Straßenkilometer 1,610 in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand gelenkt und die auf
Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100
km/h um 20 km/h überschritten hatte.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Mattighofen vom 30.
Jänner 1997, U 190/95, wurde er (im zweiten Rechtsgang)
des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §
88 Abs. 1 und Abs. 3 (§ 81 Z 2) StGB schuldig erkannt
und zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen
à ATS 80,-- verurteilt.
Ausgehend von der Entscheidung des EGMR vom 30. Mai 2002
sind die Voraussetzungen für die Erneuerung des
Strafverfahrens (§ 363a StPO)
gegeben: Eine den Teilaspekt der Alkoholisierung
erfassende Sperrwirkung ist im vorliegenden Fall dem
Erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
19. Oktober 1995 zuzuerkennen.
12 Os 26/04 vom 27.5.2004
Verhältnis von Justiz und Verwaltungsstrafverfahren; §
99 Abs.6 lit.c StVO; § 30 (3) VStG; § 136 StGB; Art. 4
7.ZP EMRK
Die BH Kufstein verhängte über den Beschuldigten mit
zwei Strafverfügungen vom 17.9. bzw. 29.10.2002 wegen
der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 1
Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) Geldstrafen in der Höhe
von € 363,-- bzw. € 639,--, weil er am 31.8. bzw.
13.9.2002 einen PKW gelenkt hatte, ohne im Besitz der
dafür erforderlichen Lenkberechtigung zu sein. Da der
Beschuldigte den PKW offensichtlich ohne Einwilligung
der Fahrzeughalterin in Betrieb genommen hatte, wurde
gegen ihn auch ein Strafantrag wegen des Verdachts des
unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB beim
LG Innsbruck erhoben. Da der Beschuldigte wegen des
identen Sachverhalts bereits durch die
Verwaltungsbehörde rechtskräftig bestraft worden war,
brach der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 412 StPO
ab und regte bei der BH Kufstein an, die
Straferkenntnisse nach § 30 (3) VStG aufzuheben. Die BH
Kufstein lehnte ein Vorgehen nach § 30 (3) VStG mit der
Begründung ab, dass verwaltungsstrafrechtlich nicht der
unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs, sondern die
Verwaltungsübertretung des Lenkens eines PKW ohne der
dafür erforderlichen Lenkberechtigung geahndet worden
sei. Daraufhin stellte die Ratskammer das Strafverfahren
gemäß § 486 (3) iVm. § 485 Abs.1 Z.6 StPO mit der
Begründung ein, dass die – entgegen der
Subsidiaritätsbestimmung des § 99 Abs.6 lit.c StVO
ergangenen – rechtskräftigen Straferkenntnisse der BH
Kufstein im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des
Art. 4 des 7.ZP zur EMRK ein Verfolgungshindernis
darstellten. Der dagegen von der Staatsanwaltschaft
erhobenen Beschwerde gab das OLG Innsbruck nicht Folge.
Gegen diese Beschlüsse der Ratskammer des LG Innsbruck
und des OLG Innsbruck erhob der Generalprokurator
Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes.
Nach Art. 4 des 7.ZP zur EMRK darf niemand wegen einer
strafbaren Handlung, wegen der er bereits rechtskräftig
verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut vor
Gericht gestellt oder bestraft werden. Nach der
aktuellen Judikatur des EGMR und der ständigen
Rechtsprechung des VfGH verbietet diese Bestimmung die
gesonderte Verfolgung teils bereits rechtskräftig
geahndeter, ideal konkurrierender strafbarer Handlungen
dann, wenn die zusammentreffenden Delikte, deren eines
den Unrechtsgehalt des anderen in jeder Beziehung mit
umfasst, dieselben wesentlichen Tatbestandselemente
aufweisen. Das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 7.ZP
zur EMRK, das sich auch auf das Zusammentreffen
gerichtlich strafbarer und verwaltungsbehördlich zu
ahndender strafbarer Handlungen bezieht, untersagt
somit, ein strafbares Verhalten unter dem gleichen
wesentlichen unrechtsbegründenden Gesichtspunkt eines
bereits geahndeten tateinheitlich verwirklichten
Straftatbestandes einer neuerlichen Verfolgung und
Bestrafung zu unterziehen. Das prozessuale
Verfolgungshindernis des Art. 4 7.ZP EMRK greift daher
nur im Fall einer Überlagerung der normativ zu
ermittelnden wesentlichen Tatbestandselemente der in
Rede stehenden Normen Platz. Bei Anwendung dieser
Grundsätze auf das tateinheitliche Zusammentreffen der
Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.1
FSG mit dem Delikt des § 136 StGB im vorliegenden Fall
zeigt sich, dass Art. 4 Abs.1 7.ZP EMRK der
gerichtlichen Verfolgung wegen § 136 StGB ungeachtet der
rechtskräftigen Ahndung der Verwaltungsübertretung nicht
entgegen steht. Denn die konkurrierenden
Straftatbestände unterscheiden sich in den wesentlichen
Tatbestandsmerkmalen grundlegend voneinander. Während
nämlich § 37 Abs.1 iVm. § 1 Abs.1 FSG das Lenken eines
Kraftfahrzeugs ohne gültiger behördlicher
Lenkberechtigung verbietet, pönalisiert § 136 StGB den
Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Einwilligung des
Berechtigten. Ob dieser in den Fahrzeuggebrauch
eingewilligt hat, ist für die Tatbildverwirklichung nach
§ 37 iVm. § 1 Abs.3 FSG ebenso wenig von Bedeutung, wie
das Fehlen einer Lenkberechtigung für die Verwirklichung
des Tatbestands des § 136 StGB. Die Rechtsansicht des LG
und des OLG Innsbruck ist daher nicht zutreffend.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass dann, wenn
Verwaltungsstraftatbestände eine Subsidiaritätsklausel
zugunsten des gerichtlichen Strafrechts enthalten, der
Sachverhalt bei Gesetzeskonkurrenz der sachlichen
Rechtsprechungskompetenz der Verwaltungsbehörde entzogen
ist, und zwar unabhängig davon, ob das Gericht bereits
entschieden hat oder nicht. Ein dennoch ergangenes
verwaltungsrechtliches Straferkenntnis ist daher
jedenfalls gesetzwidrig. Dass es nach § 52a VStG
aufgehoben werden kann, zeigt mit hinreichender
Deutlichkeit, dass die aufgezeigte Problematik dringend
legistischer Klärung bedarf, um zumindest für die
Zukunft gleichheitswidrigen Judikaturresultaten
vorzubeugen.
Die rechtskräftigen Strafverfügungen der BH Kufstein
begründen somit für das gerichtliche Strafverfahren
wegen des echt ideal konkurrierenden Vergehens nach §
136 StGB nach Art. 4 Abs.1 des 7.ZP zur EMRK kein
Verfolgungshindernis. Da die Gesetzesverletzungen den
Beschuldigten begünstigten, hat es mit deren
Feststellung sein Bewenden.
14 Os 127/90 vom 21.11.1991 (verstärkter Senat);
§§ 33 Abs.1 und Abs.2 lit.a FinStrafG
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a FinStrG (Punkt 1 und 2 des
Schuldspruchs) sowie des Vergehens der Fälschung eines
Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB (Punkt 3 des
Schuldspruchs) schuldig erkannt und gemäß § 33 Abs. 5
FinStrG iVm § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG zu einer
Geldstrafe sowie gemäß § 293 Abs. 1 StGB zu einer
bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Gegen die Annahme echter Realkonkurrenz spricht auch,
dass darnach zufolge der Vorschrift des § 21 Abs. 2
FinStrG die einheitliche Geldstrafe nach der Summe der
den beiden zusammentreffenden Finanzvergehen zugrunde
liegenden Wertbeträge zu bemessen wäre (§ 33 Abs. 5
FinStrG). Dies bedeutete, dass der Verkürzungsbetrag bei
der Berechnung des Strafrahmens zweimal in Anschlag
gebracht werden müsste, obgleich die Umsatzsteuer in
Wahrheit nur einmal geschuldet wird und demnach in
diesem Umfang auch nur einmal eine Abgabenverkürzung im
Sinne der Begriffsbestimmungen des § 33 Abs. 3 FinStrG
eintreten kann. Eine derartige Doppelbestrafung wegen
einer in Summe nur einmal verwirklichten
Rechtsgutverletzung ist nicht nur grundsätzlich
abzulehnen, es besteht dafür auch keinerlei Bedürfnis,
weil dem im Einzelfall wegen des größeren Umfanges der
Pflichtenverletzung gegebenen Erfordernis strengerer
Bestrafung im Rahmen der Strafbemessung ohnedies
Rechnung getragen werden kann (§ 23 Abs. 2 FinStrG iVm §
32 Abs. 3 StGB).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher aus den
vorstehenden Erwägungen veranlasst, auch in der
aufgeworfenen Konkurrenzfrage von seiner bisherigen
Rechtsprechung abzugehen. Das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG
wird, wenn in der Folge mit Beziehung auf den gleichen
Betrag und denselben Steuerzeitraum auch das
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG zumindest
versucht wird, von letzterem konsumiert (vgl.
Schwaighofer: Zur Konkurrenz der Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, AnwBl. 1991,
781 ff).
Demnach wird das Erstgericht, falls es im zweiten
Rechtsgang abermals zu einem Schuldspruch wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.
1 FinStrG gelangen sollte, in Bezug auf die davon
erfasste Umsatzsteuerverkürzung eine zeitlich und
betraglich korrespondierende Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG nicht mehr annehmen dürfen.
Die mit * gekennzeichneten Fälle hat der Betreiber
dieser Homepage, RA Dr. Postlmayr, A-5230 Mattighofen,
vertreten.
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
O G H |
E) Die UVS
(Unabhängige Verwaltungssenate):
UVS-14/259/7-1998 vom 29.6.1998
UVS Vorarlberg vom 25.6.1998, 1-0739/07 und 1-0300/98
E M R K |
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Doppelbestrafung |
RA Dr. Postlmayr |
F) Der EuGH
(Europäischer Gerichtshof):
Urteil des EuGH vom 11.2.2003, C-385/01 und C-187/01
In den Fällen Klaus Brügge und Hüseyin Gözütok;
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln
und der Rechtbank van Eerste Aanleg Veurne (Belgien)
Urteilstenor:
Art. 54 SDÜ betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte
Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum
Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den
Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die
Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung
eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes
Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte
bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen
bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten
Geldbetrag entrichtet hat.
Jean van Straaten – Urteil des EuGH vom 28.9.2006,
C-150/05
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Hertogenbosch
(Niederlande) betreffend Auslegung des Artikels 54 SDÜ
(ABl. 2000, L 239, S. 19); Grundsatz ne bis in idem -
„Dieselbe Tat“ und „Aburteilung“ - Tat, die als
Ausfuhrhandlung in einem Staat und als Einfuhrhandlung
in einem anderen Staat verfolgt worden ist; liegt bei
einem Freispruch ein rechtskräftiges Urteil vor?
Urteilstenor:
Artikel 54 SDÜ ist dahin auszulegen, dass für seine
Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen
Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes
unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig
von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder
von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich
ist; es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich
ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten
in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die
angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt
waren, identisch sind.
Francesco Gasparini
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 28.9.2006
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de
Malaga, Spanien.
Urteilstenor:
Der Grundsatz des ne bis in idem, der in Artikel 54 SDÜ
verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren
ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats
Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen
Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass
zur Strafverfolgung gegeben hat.
Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere
Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat
rechtskräftig abgeurteilt worden sind.
Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware
nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im
freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht
eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware
festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.
In der Vermarktung einer Ware in einem anderen
Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den
Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt
eine Handlung, die Bestandteil „derselben Tat“ im Sinne
des Artikels 54 SDÜ sein kann.
Urteil des EuGH vom 9.3.2006, C-436/04 – Leopold
Henri van Esbroeck
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie -
Belgien
Artikel 54 und 71 - Grundsatz ne bis in Idem - zeitliche
Geltung - Begriff „dieselbe Tat“ — Einfuhr und Ausfuhr
von Suchtmitteln, die in verschiedenen Vertragsstaaten
strafrechtlich verfolgt werden). Urteilstenor:
Der in Artikel 54 SDÜ enthaltene Grundsatz ne bis in
idem ist auf ein Strafverfahren anzuwenden, das in einem
Vertragsstaat wegen einer Tat eingeleitet worden ist,
die in einem anderen Vertragsstaat bereits zur
Verurteilung des Betroffenen geführt hat, auch wenn das
genannte Übereinkommen in diesem letztgenannten Staat
zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Verurteilung noch
nicht in Kraft war, sofern es in den betreffenden
Vertragsstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem das mit einem
zweiten Verfahren befasste Gericht die Voraussetzungen
für die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem geprüft
hat, in Kraft war.
Artikel 54 SDÜ ist dahin auszulegen, dass das maßgebende
Kriterium für die Anwendung dieses Artikels das der
Identität der materiellen Tat, verstanden als das
Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander
verbundener Tatsachen, ist, unabhängig von der
rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem
geschützten rechtlichen Interesse;
die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der
Einfuhr derselben Betäubungs- (Sucht)mittel bestehen und
in verschiedenen Vertragsstaaten des genannten
Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind,
grundsätzlich als „dieselbe Tat“ im Sinne des Art. 54
anzusehen sind, wobei die endgültige Beurteilung
insoweit Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.
Art. 54 und 71 SDÜ - § 29 BtMG – Art. 30, 31 und 34 EU;
Art. 14 IpbpR; Art. 4 des 7. ZP zur EMRK.
Urteil des EuGH vom 10. März 2005, C-469/03 im Fall
Filomeno M. Miraglia
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Bologna
Italien.
Artikel 54 des Schengener Übereinkommens (SDÜ) - Verbot
der Doppelbestrafung – Anwendungsbereich - Entscheidung
der Justizbehörden eines Mitgliedstaats, von der
Strafverfolgung einer Person nur wegen der Eröffnung
eines vergleichbaren Verfahrens in einem anderen
Mitgliedstaat abzusehen.
Das Tribunale Bologna, erste Kammer für Strafsachen
ersucht den EuGH im Strafverfahren gegen Mario Filomeno
Miraglia um Vorabentscheidung folgender Frage:
Ist Artikel 54 des Übereinkommens zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
anzuwenden, wenn die im ersten Staat erlassene
Gerichtsentscheidung im Verzicht auf die Fortführung des
Strafverfahrens besteht, wobei allein aufgrund der
Annahme, dass die Tat bereits in einem anderen Staat
verfolgt wird, kein Sachurteil ergeht?
Urteilstenor:
Das Verbot der Doppelbestrafung, das in Artikel 54 SDÜ
verankert ist, findet keine Anwendung auf eine
Entscheidung der Gerichte eines Mitgliedstaats, mit der
ein Verfahren für beendet erklärt wird, nachdem die
Staatsanwaltschaft beschlossen hat, die Strafverfolgung
nur deshalb nicht fortzusetzen, weil in einem anderen
Mitgliedstaat Strafverfolgungsmaßnahmen gegen denselben
Beschuldigten wegen derselben Tat eingeleitet worden
sind und ohne dass eine Prüfung in der Sache erfolgt
ist.
E u G H |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
Dr. Postlmayr, A-5230 |
G) Das BVerfG
(Bundesverfassungsgericht der BRD):
2 BvR 1895/05, Beschluss vom 27.12.2006
Dauerdelikt; Zäsurwirkung einer Verurteilung;
neuerlicher Tatentschluss; Zweck des Strafrechts ist der
Schuldausgleich und nicht die Erwirkung bzw. Erzwingung
unvertretbarer Handlungen (Unterlassung der Abgabe einer
Zustimmungserklärung für die Ausreise eines Kindes in
einen anderen Staat); keine Strafe ohne Schuld und ne
bis in idem.
Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs.1 sowie 20 Abs.3 und 103
Abs.3 GG; §§ 13 und 235 Abs.2 Nr.2 StGB
2 BvR 2207/04, Beschluss vom 7.3.2005:
keine unzulässige Doppelbestrafung bei nachträglicher
Änderung der Bewährungsauflagen. § 56b und § 56e StGB,
Art. 19 Abs.3 und Art. 103 Abs.3 GG.
2BvR 2001/02; Beschluss vom 3.9.2004
Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale
Eröffnungsbeschlüsse; Verbot der doppelten
Strafverfolgung; Rechtschutz gegen Verletzung von
Verfahrensgrundrechten; §§ 119 Abs.5, 210, 211 und 304
Abs.1 StPO; Art. 19 Abs.4, Art. 20 Abs.2 und Art. 103
Abs.3 GG
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
Doppelbestrafung |
B V e r f G |
H) Der BGH
(Bundesgerichtshof der BRD):
3 StR 619/97, Beschluss vom 23.12.1997:
nachträgliche Gesamtstrafe, § 55 Abs.1 StGB - Art. 103
Abs.3 GG
5 StR 435/06, Beschluss vom 7.11.2006
Steuerhinterziehung – Strafzumessung;
steuerstrafrechtlich nicht hinnehmbare Doppelbelastung
im Verhältnis zwischen Körperschaft- und
Einkommensteuerhinterziehung.
§ 46 StGB; § 370 AO; § 36 Abs.2 Satz 2 Nr.3 EStG a.F.
2 StR 383/01, Beschluss vom 26.9.2001
Strafverschärfung wegen Häufung von Straftaten; § 46
StGB, Art. 103 Abs.3 GG
2 StR 120/05, Urteil vom 8.7.2005
Gesamtstrafbildung - Verhältnis zur Sicherungsverwahrung
- Strafklageverbrauch - Doppelbestrafungsverbot. § 55
Abs.1, § 66a Abs.1 StGB; Art. 20 Abs.3 und Art. 103 Abs.
2+3 GG
5 StR 115/03, Beschluss vom 17.6.2004
Fall Engel; Nazi- und Kriegsverbrechen; Irrelevanz von
zur Tatzeit geltendem Kriegsvölkerrecht wegen
Missachtung des Menschenrechts auf Leben (Art. 2 EMRK).
Verbrecherischer Charakter von Massenerschießungen.
Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Freispruch oder
Verfahrenseinstellung bei außergewöhnlichen Umständen).
Art. 1, 2, 16 Abs.2 und 20 Abs.3 GG; Art. 54 SDÜ; §§ 211
und 212 StGB.
5 StR 423/02, Beschluss vom 26.2.2003
Telefonüberwachung und Verwertung deren Ergebnisse;
Verhältnismäßigkeit; Fernmeldegeheimnis –
verfassungskonforme Auslegung;
§§ 100a, 261 und 344 StPO; § 129 StGB – Art. 10 GG;
4 StR 412/02, Urteil vom 23.1.2003
keine Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung
bei Berücksichtigung bereits in einem anderen noch nicht
rechtskräftigen Urteil.
§ 31 und § 66 JGG - § 352 StPO
2 StR 274/00, Urteil vom 3.11.2000
Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gerade vollstreckt“
in Art. 54 SDÜ; ne bis in idem; Strafanklageverbrauch –
notwendiger Inhalt der Anklageschrift – nachträgliche
Bildung einer Gesamtstrafe (Einbeziehung einer früheren
Bewährungshilfe). Art. 54 SDÜ, Art. 1 EG; § 200 StPO, §
55 StGB, § 58 Abs.2 StGB.
4 StR 87/98, Urteil vom 10.6.1999
BGHSt 45, 123; Strafverfolgung durch EU-Mitgliedstaat;
Verfahrenseinstellung aus tatsächlichen Gründen;
Verfahrenshindernis
Art. 54 SDÜ, § 211 StGB, § 260 Abs.3 StPO
E M R K |
Art. 4 des 7. ZP |
RA Dr. J. Postlmayr |
B G H |
Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR zum
Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot nach Art.
4 des 7. P zur EMRK in österreichischen Fällen:
Ein *
bedeutet Rechtsvertretung durch den Inhaber dieser
Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen
Kremzow
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 7.11.1990;
BeschwNr. 16.417/90
Unzulässigkeit der Beschwerde
E.L.
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 17.5.1995 –
teilweise zulässig.
BeschwNr. 23.019/93
Gradinger
Urteil des EGMR vom 23.10.1995, A-328-C; BeschwNr.
15.963/90
vgl. auch Zulässigkeitsentscheidung vom 10.5.1993
Verletzung (hier: § 5 StVO : § 88 Abs.1+3 StGB)
Palaoro
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 10.5.1993 –
zulässig
BeschwNr. 16.718/90
In der Folge: Urteil des EGMR vom 23.10.1995: Verletzung
Marte und Achberger
Zulässigkeitsentscheidung vom 17.1.2006 – zulässig
BeschwNr. 22.541/93
Streichung aus der Liste de anhängigen Fälle am 5.3.1998
nach Erreichung eines Vergleiches (friendly settlement)
H.S.
Zulässigkeitsentscheidung vom 28.2.1996 – unzulässig
BeschwNr. 26.510/95
Demel
Zulässigkeitsentscheidung vom 16.4.1998 – unzulässig
BeschwNr. 30.993/96
Sagir
Zulässigkeitsentscheidung vom 2.7.1998 – unzulässig
BeschwNr. 32.054/96
Kantner
Zulässigkeitsentscheidung vom 14.12.1999 – unzulässig
BeschwNr. 29.990/96
Freunberger
Zulässigkeitsentscheidung vom 8.2.2000 – zulässig
BeschwNr. 34.186/96
Streichung aus der Liste nach Vergleich (friendly
settlement) am 19.12.2000
Edelmayer
Zulässigkeitsentscheidung vom 21.3.2000 – zulässig
BeschwNr. 33.979/96
Streichung aus der Liste nach Vergleich (friendly
settlement) am 19.12.2000
Schlager *
Zulässigkeitsentscheidung vom 21.3.2000 – zulässig
BeschwNr. 33.732/06
In der Folge: friendly settlement
Luksch
Zulässigkeitsentscheidung vom 21.11.2000 – teilweise
zulässig.
BeschwNr. 37.075/97
R
Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle am
19.12.2000 nach Vergleich (friendly settlement)
BeschwNr. 32.502/96
S
Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle am
19.12.2000 nach Vergleich (friendly settlement)
BeschwNr. 33.732/96
Hangl
Zulässigkeitsentscheidung vom 20.3.2001 – unzulässig
BeschwNr. 38.716/97
Glantschnig
Zulässigkeitsentscheidung vom 20.3.2001
BeschwNr. 37.882/97 – Streichung aus der Liste
Ruschak
Zulässigkeitsentscheidung vom 21.3.2000 – zulässig
BeschwNr. 32.502/96
Franz Fischer
Urteil des EGMR vom 29.5.2001, BeschwNr. 37.950/97
Verletzung
Walter Forthuber (W.F.) *
Urteil des EGMR vom 30.5.2002, BeschwNr. 38.275/97
Verletzung
Beachte auch Zulässigkeitsentscheidung vom 11.9.2001
Gerhard Sailer (G.S.) *
Urteil des EGMR vom 6.6.2002, BeschwNr. 38.237/97
Verletzung
Beachte auch Zulässigkeitsentscheidung vom 10.5.2001
Unterguggenberger
Zulässigkeitsentscheidung vom 25.9.2001 – unzulässig
BeschwNr. 34.941/97
Liedermann
Zulässigkeitsentscheidung vom 5.12.2002 – teilweise
zulässig
BeschwNr. 54.272/00
Maier
Zulässigkeitsentscheidung vom 5.12.2002 – teilweise
zulässig
BeschwNr. 70.579/01
Schuhmeier
Zulässigkeitsentscheidung vom 11.0.2003
BeschwNr. 69.460/01
Streichung aus der Liste
Bachmaier *
Zulässigkeitsentscheidung vom 2.9.2004 - unzulässig
BeschwNr. 77.413/01
Falkner
Zulässigkeitsentscheidung vom 30.9.2004 – unzulässig
BeschwNr. 6072/02
Klein
Zulässigkeitsentscheidung vom 4.5.2006 – teilweise
zulässig
BeschwNr. 57.028/00
Müller
Urteil des EGMR vom 5.10.2006, BeschwNr. 12.555/03
Asci
Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 19.10.2006,
BeschwNr. 4.483/02
Unzulässigkeit der Beschwerde
Hauser-Sporn *
Urteil des EGMR vom 7.12.2006, BeschwNr. 37.301/03
Verletzung des Art. 6 EMRK
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art. 4 des 7. ZP zur
EMRK (§ 4 StVO : § 94 StGB)
Stempfer gegen Österreich *
BeschwNr. 18.294/03 – Urteil vom 26.7.2007 – keine
Verletzung.
§§ 88 und 94 StGB :: § 4 StVO
Sch. gegen Österreich *
BeschwNr. 18.015/03 – Urteil vom 26.7.2007 – keine
Verletzung.
§ 269 Abs.1 StGB :: § 97 Abs.5 StVO
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