e m r k . a t
Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK
Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden,
weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines
solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht
nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.
Ratifikationsstand: bis 28.12.2011 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert;
es fehlen: Belgien, Deutschland, England, Niederlande und Türkei.
Poghosyan
und Baghdasaryan
- Armenien; Urteil vom
12.6.2012 ; BeschwNr.22.999/06
Verletzung
dieses Konventionsrechts sowie des Art.13 EMRK
Für ein Fehlurteil muss
Schadenersatz zugesprochen werden.
Bei diesem Ergebnis
muss die Frage der Verletzung des Art.5 Abs.5 EMRK nicht
mehr geprüft werden.
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Art. 3 des 7. ZP |
Fehlurteile |
RA Dr. Postlmayr |
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