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						 e m r k . a t  
						
							Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK 
						 
						
						  
						Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen 
						  
						  
						Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden,  
						weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines  
						solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht  
						nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist. 
						  
						  
						Ratifikationsstand:  bis 28.12.2011 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert; 
						es fehlen: Belgien, Deutschland, England, Niederlande und Türkei. 
						  
						  
						
						
						Poghosyan
						
						und Baghdasaryan
						
						- Armenien; Urteil vom 
						12.6.2012 ; BeschwNr.22.999/06 
						
						Verletzung 
						dieses Konventionsrechts sowie des Art.13 EMRK 
						
						Für ein Fehlurteil muss 
						Schadenersatz zugesprochen werden. 
						
						Bei diesem Ergebnis 
						muss die Frage der Verletzung des Art.5 Abs.5 EMRK nicht 
						mehr geprüft werden. 
						
						  
						
						  
						
							
								
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									E M R K | 
									
									
									Art. 3 des 7. ZP | 
								 
								
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									Fehlurteile | 
									
									
									RA Dr. Postlmayr | 
								 
							 
						 
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