e m r k . a t

Artikel 3 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK
 
 
Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
 
 
Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, 
weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines 
solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht 
nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.
 
 
Ratifikationsstand:  bis 28.12.2011 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Zusatzprotokoll ratifiziert;
es fehlen: Belgien, Deutschland, England, Niederlande und Türkei.
 
 

Poghosyan und Baghdasaryan - Armenien; Urteil vom 12.6.2012 ; BeschwNr.22.999/06

Verletzung dieses Konventionsrechts sowie des Art.13 EMRK

Für ein Fehlurteil muss Schadenersatz zugesprochen werden.

Bei diesem Ergebnis muss die Frage der Verletzung des Art.5 Abs.5 EMRK nicht mehr geprüft werden.

 

 

E M R K Art. 3 des 7. ZP
Fehlurteile RA Dr. Postlmayr