e m r k . a t
Artikel 2 des 4. ZP zur EMRK -
Freizügigkeit
Jedermann, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet
eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu
bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich des
eigenen, zu verlassen.
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen Einschränkungen
unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale oder öffentliche Sicherheit, zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig sind.
Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für
bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden,
die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft durch das öffentliche Interesse
gerechtfertigt sind.
Michaelidou + Tymrios gegen die
Türkei; Urteil vom 31.7.2003; BeschwNr. 16.163/90
Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur
EMRK; bei diesem Ergebnis ist es nicht nötig, auch die
Frage der Verletzung der Art. 8 und 14 EMRK zu prüfen.
Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.
2+3 des 4. ZP zur EMRK
Nikiforenko - Ukraine; Urteil
vom 18.2.2010, BeschwNr. 14.613/03
Verletzung des Art. 2 des 4. ZP zur
EMRK aufgrund der Untersagung des Verreisens während der
Anhängigkeit des Strafprozesses.
Weitere Urteile, in welchen eine
Verletzung des Art. 2 des 4. ZP zur EMRK festgestellt
wurde:
Bertolini - Italien; Urteil
vom 18.12.2007, BeschwerdeNr. 14.448/03
Rosengren - Rumänien; Urteil
vom 24.4.2008, BeschwerdeNr. 70.786/01
Hajibeyli - Aserbaidschan;
Urteil vom 10.7.2008, BeschwerdeNr. 16.528/05
Bessenyei - Ungarn; Urteil vom
21.10.2008, BeschwerdeNr. 37.509/06
Shaw - Italien; Urteil vom
10.3.2009, BeschwerdeNr. 981/04
A.E. - Polen; Urteil vom
31.3.2009, BeschwerdeNr. 14.480/04
Milosevic - Serbien; Urteil
vom 28.4.2009, BeschwerdeNr. 31.320/05
Aufgrund der Feststellung der
Verletzung des Art. 5 Abs.3 EMRK, muss die Frage dieser
Konventionsverletzung nicht mehr geprüft werden.
Colombi - Italien; Urteil vom
26.5.2009, BeschwerdeNr. 24.824/03
Cavalleri - Italien; Urteil
vom 26.5.2009, BeschwerdeNr. 30.408/03
Carbè - Italien; Urteil vom
23.6.2009, BeschwerdeNr. 13.697/04
Ignatov - Bulgarien; Urteil
vom 2.7.2009, BeschwerdeNr. 50/02
Gochev - Bulgarien; Urteil vom
26.11.2209, BeschwerdeNr. 34.383/03
Ratifikationsstand:
bis 28.12.2011 haben 43 Mitgliedstaaten des Europarates
dieses Zusatzprotokoll ratifiziert,
es fehlen: England, Griechenland,
Türkei und die Schweiz
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RA Dr. Postlmayr |
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