e m r k . a t

 

Artikel 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK – Abschaffung der Todesstrafe

 

Die Todesstrafe ist abgeschafft.

Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

 

Artikel 2 – Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

 

Artikel 3 – Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

 

Ratifikationsstand:  bis 28.12.2001 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates dieses Protokoll ratifiziert; es fehlen: Armenien, Aserbaidschan, Lettland, Polen und Russland.

 

E M R K Art.1 des 13. ZP
Todesstrafe RA Dr. Postlmayr