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Artikel 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK –
Abschaffung der Todesstrafe
Die
Todesstrafe ist abgeschafft.
Niemand darf
zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 –
Verbot des Abweichens
Von diesem
Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention
abgewichen werden.
Artikel 3 –
Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte
nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind
nicht zulässig.
Ratifikationsstand: bis
28.12.2001 haben 42 Mitgliedstaaten des Europarates
dieses Protokoll ratifiziert; es fehlen: Armenien,
Aserbaidschan, Lettland, Polen und Russland.
E M R K |
Art.1 des 13. ZP |
Todesstrafe |
RA Dr. Postlmayr |
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