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Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot (12.
ZP - Zusatzprotokoll zur EMRK)
Abs.1:
Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes
ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der
Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu
einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt
oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Abs.2:
Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden,
insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten
Gründe.
Rom, am 4.November 2000
Das 12. ZP
zur EMRK ist am 1.4.2005 mit der Hinterlegung von 10
Ratifizierungsurkunden folgender Mitgliedstaaten des
Europarates (Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina,
Finnland, Georgien, Kroatien, Mazedonien, Holland, San
Marino, Serbien und Zypern) in Kraft getreten.
Deren
zentrale Bestimmung ist der allgemeine Gleichheitssatz.
Diskriminierungsverbot hinsichtlich jener Gründe, welche
in Art. 14 EMRK genannt sind.
Warum war
dieses Protokoll nötig ?
Der
grundlegende Unterschied zwischen diesem Zusatzprotokoll
und Art. 14 EMRK liegt darin, dass dieses die so
genannten Akzessorietät nicht verlangt, das heißt, die
Verletzung eines Konventionsrechtes ist keine
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des
Diskriminierungsverbots.
Damit wird
der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots
erheblich erweitert.
Darin liegt
aber gleichzeitig das Problem dieses neuen
Menschenrechts, was zu einer besonderen Zurückhaltung
der Mitgliedstaaten bei der Ratifizierung (Stand: siehe
unten) führt. Der EGRM erhält damit nach der
herrschenden Meinung eine Funktion, wie sie den
nationalen Verfassungsgerichten zukommt.
Das Problem
der Drittwirkung des Rechts ist ebenfalls unklar,
wenngleich die erläuternden Bemerkungen festhalten, dass
die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet werden, Gesetze
zu erlassen, welche auch zwischen Privaten jeder Art der
Diskriminierung verbieten.
Die
Vertragsstaaten befürchten zum Beispiel, dass der EGMR
im Hinblick auf seine Rechtsprechung zu den positiven (Schutz)Pflichten
diesen Erläuternden Bemerkungen nicht folgen könnte.
Darunter
versteht die Rechtsprechung die staatliche Pflicht,
Verletzungen Privater von Rechtspositionen Dritter
(Grundrechtsberechtigter) zu vermeiden (vgl. etwa Art. 1
und 2 EMRK).
Österreich, Deutschland, die Schweiz und Liechtenstein
haben das 12. ZP noch nicht ratifiziert !
E M R K |
12. Zusatzprotokoll |
Diskriminierungsverbot |
RA Dr. Postlmayr |
Ratifikationsstand: bis 28.12.2011 haben 18
Mitgliedstaaten des Europarates das 12. ZP
ratifiziert
Sejdic + Finci - Bosnien-Herzegowina; Urteil
der Großen Kammer vom 22.12.2009; BeschwNrn. 27.996/06 + 34.836/06
Ausschluss eines Roma und Juden von der Wahl zur
parlamentarischen Versammlung und zum Präsidentenamt
Verletzung des Art. 14 EMRK iVm Art. 3 des 1. ZP zur
EMRK (14 : 3 Stimmen)
Verletzung des Art. 1 des 12. ZP zur EMRK (16 : 1
Stimmen)
vgl. auch Art. 14 Abs.1
erster Satz IPbpR: alle Menschen sind vor Gericht
gleich.
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