E M R K
Europäische Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten
 


( Europäische Menschenrechtskonvention )
( Rom, am 4.11.1950 ) in Österreich in Kraft seit 3.9.1958
in der Fassung Protokoll Nr. 11 (seit 1.11.1998)

In Österreich:
BGBl. 210/1958 (EMRK und 1. ZP), 59/1964 (EMRK und 1. ZP in Verfassungsrang erhoben), 329/1970 (2. ZP), 330/1970 (3. ZP),

434/1969 (4. ZP), 84/1972 (5. ZP), 138/1985 (6. ZP), 628/1988 (7. ZP), 64/1990 (8. ZP), 69/1996 (9. ZP), BGBl. III Nr. 30/1998

(11. ZP), BGBl. III Nr. 22/2005 (13. ZP), BGBl. III Nr. 47/2010 (14. ZP); das 15. und 16. ZP hat Österreich noch nicht ratifiziert !
Die Verfahrensordnungen der Kommission und des Gerichtshofes wurden (in deutscher Übersetzung) in den BGBl. Nr. 10/1984 und 495/1997 kundgemacht.
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes: BGBl. III Nr. 13/2000 (idF BGBl. III Nr. 19/2007 und BGBl. III Nr. 43/2009)
 

e m r k . a t
 

zusammengestellt von RA  Dr. Postlmayr
kanzlei@estermann-partner.at A-5230 Mattighofen

 


Präambel


Abschnitt I: Rechte und Freiheiten


Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte


Artikel 2 Recht auf Leben


Artikel 3 Verbot der Folter


Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit


Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit


Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren


Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz


Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens


Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit


Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung


Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit


Artikel 12 Recht auf Eheschließung


Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde


Artikel 14 Verbot der Benachteiligung (Diskriminierung)


Artikel 15 Außerkraftsetzen im Notstandsfall


Artikel 16 Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern


Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte


Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen



Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)


Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Artikel 20 Anzahl der Richter
Artikel 21 Voraussetzungen für das Amt
Artikel 22 Wahl der Richter
Artikel 23 Amtszeit
Artikel 24 Entlassung
Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
Artikel 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Artikel 29 Kammerentscheidung zur Zulässigkeit und Begründetheit
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 31 Befugnisse der Großen Kammer
Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 33 Staatenbeschwerde
Artikel 34 Individualbeschwerde
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 36 Beteiligung Dritter
Artikel 37 Streichung von Beschwerden
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
Artikel 39 Gütliche Einigung (friendly settlement)
Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Artikel 42 Urteile der Kammern
Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
Artikel 44 Endgültige Urteile
Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Artikel 47 Gutachten
Artikel 48 Zuständigkeit des Gerichtshofs für Gutachten
Artikel 49 Begründung der Gutachten
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Artikel 51 Privilegien und Immunitäten der Richter


Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen


Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs]
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 Ausschluss anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 Vorbehalte
Artikel 58 Kündigung
Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation
 

e m r k . a t
 


Präambel


ln Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10.12.1948 verkündet wurde;
in der Erwägung, dass diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;
in der Erwägung , dass das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und dass eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;
unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;
entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;
vereinbaren die unterzeichnenden Regierungen und Mitglieder des Europarates folgendes:

Abschnitt I : Rechte und Grundfreiheiten


Artikel 1: Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.


Artikel 2: Recht auf Leben
Abs.1: Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
Abs.2: Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.


Artikel 3: Verbot der Folter
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.


Artikel 4: Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Abs.1: Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.
Abs.2: Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.
Abs.3: Als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" im Sinne dieses Artikels gilt nicht:
a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;
b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;
c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen,
d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.


Artikel 5: Recht auf Freiheit und Sicherheit
Abs.1: Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;
b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;
c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft einer solchen, die zwecks Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;
e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;
f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.
Abs.2: Jeder Festgenommene muss in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.
Abs.3: Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muss unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
Abs.4: Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.
Abs.5: Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.


Österreichischer Vorbehalt: „die Bestimmungen des Art. 5 der Konvention werden mit der Maßgabe angewendet, dass die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen BGBl. Nr. 172/1950 vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der im B-VG vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben“. Die Vereinbarkeit dieses Vorbehalts mit Art. 57 EMRK hat der EGMR in seiner jüngeren Judikatur verneint (Urteil vom 3.10.2000 im Fall Eisenstecken gegen Österreich sowie im Fall Gradinger gegen Österreich vom 23.10.1995 (hier: nur bezogen auf Art. 5 und auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs). Damit stand die frühere Rechtsprechung des VfGH in Widerspruch (VfSlg. 11.369 und 11.917; jetzt aber z.B. B 252/99 vom 26.2.2002).


Artikel 6: Recht auf ein faires Verfahren
Abs.1: Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.
Abs.2: Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Abs.3: Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) / insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;
b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;
c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.
Österreichischer Vorbehalt: „die Bestimmungen des Art. 6 der Konvention werden mit der Maßgabe angewendet, dass die in Art. 90 B-VG 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden“. Die Vereinbarkeit dieses Vorbehalts mit Art. 57 EMRK hat der EGMR in seiner jüngeren Judikatur verneint (Urteil vom 3.10.2000 im Fall Eisenstecken gegen Österreich sowie im Fall Gradinger gegen Österreich vom 23.10.1995 (hier: nur bezogen auf Art. 5 und auf Maßnahmen des Freiheitsentzugs). Damit stand die frühere Rechtsprechung des VfGH in Widerspruch (VfSlg. 11.369 und 11.917; neuerdings aber z.B. B 252/99 vom 26.2.2002 sowie VwGH vom 12.12.1995, 95/09/0057).


Artikel 7: Keine Strafe ohne Gesetz
Abs.1: Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.
Abs.2: Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.


Artikel 8: Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Abs.1: Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs.2: Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.


Artikel 9: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Abs.1: Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung, sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, durch die Ausführung und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.
Abs.2: Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.


Artikel 10: Freiheit der Meinungsäußerung
Abs.1: Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
Abs.2: Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafandrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.


Artikel 11: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Abs.1: Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Abs.2: Die Ausübung dieser Rechte darf keiner anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, dass die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.


Artikel 12: Recht auf Eheschließung
Mit Erreichung des Heiratsalters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.


Artikel 13: Recht auf wirksame Beschwerde
Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.


Artikel 14: Verbot der Diskriminierung (Benachteiligung)
Der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in der politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.


Artikel 15: Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Abs.1: Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, dass diese Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.
Abs.2: Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4 Absatz 1 und 7.
Abs.3: Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muss den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.


Artikel 16: Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern
Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, dass sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.


Artikel 17: Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.


Artikel 18: Begrenzung der Rechtseinschränkungen
Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewandt werden.

Abschnitt II: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Artikel 19 Errichtung des Gerichtshofs
Artikel 20 Zahl der Richter
Artikel 21 Voraussetzungen für das Amt
Artikel 22 Wahl der Richter
Artikel 23 Amtszeit
Artikel 24 Entlassung
Artikel 25 Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Artikel 26 Plenum des Gerichtshofs
Artikel 27 Ausschüsse, Kammern und Große Kammer
Artikel 28 Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Artikel 29 Kammerentscheidungen zur Zulässigkeit und Begründetheit
Artikel 30 Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer
Artikel 31 Befugnisse der Großen Kammer
Artikel 32 Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 33 Staatenbeschwerden
Artikel 34 Individualbeschwerden
Artikel 35 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Artikel 36 Beteiligung Dritter
Artikel 37 Streichung von Beschwerden
Artikel 38 Prüfung der Rechtssache und gütliche Einigung
Artikel 39 Gütliche Einigung
Artikel 40 Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
Artikel 41 Gerechte Entschädigung
Artikel 42 Urteile der Kammern
Artikel 43 Verweisung an die Große Kammer
Artikel 44 Endgültige Urteile
Artikel 45 Begründung der Urteile und Entscheidungen
Artikel 46 Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile
Artikel 47 Gutachten
Artikel 48 Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs
Artikel 49 Begründung der Gutachten
Artikel 50 Kosten des Gerichtshofs
Artikel 51 Privilegien und Immunitäten der Richter

Abschnitt III: Verschiedene Bestimmungen
Artikel 52 Anfragen des Generalsekretärs
Artikel 53 Wahrung anerkannter Menschenrechte
Artikel 54 Befugnisse des Ministerkomitees
Artikel 55 Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung
Artikel 56 Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 57 Vorbehalte
Artikel 58 Kündigung
Artikel 59 Unterzeichnung und Ratifikation
Den vollen Wortlaut der Abschnitte II und III der EMRK finden Sie in
BGBl. III Nr. 30/1998 (in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls zur EMRK).
 

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Zusatzprotokolle, welche weitere Rechte und Freiheiten gebracht haben:
 

CETS bedeutet die Nummer des Vertrages des Europarates ("Council of Europe Treaty Series")


1. Zusatzprotokoll: (Paris, 20.3.1952)   (CETS No. 009)

Artikel 1 - Schutz des Eigentums
Artikel 2 - Recht auf Bildung
Artikel 3 - Recht auf freie Wahlen
Artikel 4 - Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 5 - Verhältnis zur Konvention
Artikel 6 - Unterzeichnung und Ratifikation

Ratifikationsstand:  (1.12.2014):  45

zwei Mitgliedstaaten haben dieses ZP noch nicht ratifiziert:  Monaco und die Schweiz

(zuletzt ratifiziert: Andorra: 6.5.2008)

In Kraft seit 18.5.1954 nach 10 Ratifikationen



4. Zusatzprotokoll (Straßburg, 16.9.1963)   (CETS No. 046)

Artikel 1 - Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Artikel 2 - Freizügigkeit
Artikel 3 - Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 - Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation

Ratifikationsstand:  (1.12.2014):  43

vier Mitgliedstaaten des Europarates haben dieses ZP noch nicht ratifiziert

Griechenland, Schweiz, Türkei und UK  (zuletzt ratifiziert: Spanien: 16.9.2009)

In Kraft seit 2.5.1968 nach 5 Ratifikationen



6. Zusatzprotokoll (Straßburg, 28.4.1983)   (CETS No. 114)

Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 - Verbot des Außerkraftsetzens
Artikel 4 - Verbot von Vorbehalten
Artikel 5 - Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 6 - Verhältnis zur Konvention
Artikel 7 - Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 8 - Inkrafttreten
Artikel 9 - Aufgaben des Verwahrers

Ratifikationsstand:  (1.12.2014):  46

einzig Russland hat dieses ZP noch nicht ratifiziert

(zuletzt ratifiziert: Montenegro: 6.6.2006)

In Kraft seit 1.3.1985 nach 5 Ratifikationen



7. Zusatzprotokoll (Straßburg, 22.11.1984)   (CETS No. 117)

Artikel 1 - Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die
Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 - Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 - Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht
gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 - Gleichberechtigung der Ehegatten
Artikel 6 - Räumlicher Geltungsbereich
Artikel 7 - Verhältnis zur Konvention
Artikel 8 - Unterzeichnung und Ratifikation
Artikel 9 - Inkrafttreten
Artikel 10 - Aufgaben des Verwahrers

Ratifikationsstand:  (1.12.2014):  43

vier Mitgliedstaaten des Europarates haben dieses ZP noch nicht ratifiziert:

Deutschland, Niederlande, Türkei und UK

(zuletzt ratifiziert: Aserbaidschan und Belgien am 1.7.2012)

In Kraft seit 1.11.1988 nach 7 Ratifikationen



12. Zusatzprotokoll (Rom, am 4.11.2000)   (CETS No. 177)

allgemeines Gleichheitsrecht

Ratifikationsstand:  (Stand: 1.12.2014):  18

Österreich, die Schweiz, Deutschland und Liechtenstein u.a. haben noch nicht ratifiziert

In Kraft seit 1.4.2005 nach 10 Ratifikationen



13. Zusatzprotokoll (Wilna, 3.5.2002)   (CETS No. 187)
vollständige Abschaffung der Todesstrafe
(von Österreich am 1.5.2004 ratifiziert - BGBl. III Nr. 22/2005 vom 18.2.2005 - Verfassungsrang):

Art.1 Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Art.2 Von diesem Protokoll darf nach Art. 15 nicht abgewichen werden.
Art.3 Vorbehalte nach Art. 57 sind zu diesem Protokoll nicht zulässig.

Ratifikationsstand:  (1.12.2014):  44

44 Mitgliedstaaten des Europarates haben dieses ZP ratifiziert, folgende 3 noch nicht:

Armenien, Aserbaidschan und Russland

(zuletzt ratifiziert: Polen am 1.9.2014)

In Kraft seit 1.7.2003 nach 10 Ratifikationen

 

15. Zusatzprotokoll  (Straßburg, 24.6.2013)   (CETS No. 213)

29 Unterzeichnungen, 10 Ratifizierungen

n o c h  n i c h t  i n  K r a f t

 

16. Zusatzprotokoll  (Straßburg, 2.10.2013)   (CETS No. 214)

16 Unterzeichnungen, keine Ratifizierungen

n o c h  n i c h t  i n  K r a f t

 

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(Das 14. Zusatzprotokoll (Straßburg, 13.5.2004) betrifft keine materiellen Rechte sondern eine Novelle des Verfahrens vor dem EGMR,

weswegen dieses auf dieser Homepage an anderer Stelle dargestellt ist).

Dieses ist nach der Ratifizierung durch Russland als letztem der 47 Mitgliedstaaten am 1.6.2010 in Kraft getreten.

Österreich:

Protokoll Nr.14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (BGBl. III Nr. 47/2010)

samt Anhängen (Vertragstext in englischer, französischer und deutscher Sprache).


 

[1] Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 idF BGBl. Nr. 330/1970, BGBl. Nr. 84/1972, BGBl. Nr. 64/1990, BGBl. Nr. 558/1990, BGBl. Nr. 593/1994, BGBl. III Nr. 30/1998 und BGBl. III Nr. 179/2002.




Die Rechte und Freiheiten des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1: Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Artikel 2: Recht auf Bildung

Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 3: Recht auf freie Wahlen

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, welche die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Körperschaften gewährleisten.


Die Rechte und Freiheiten des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1: Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
(Anm.: so genanntes Verbot der exekutiven Schuldhaft)

Artikel 2: Freizügigkeit

Jedermann, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich des eigenen, zu verlassen.
Die Ausübung dieser Rechte darf keinen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Artikel 3: Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.
Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.

Artikel 4: Verbot der Kollektivausweisung von ausländischer Personen

Kollektivausweisungen von Fremden sind nicht zulässig.


Die Rechte und Freiheiten des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1: Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2: Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.

Artikel 3: Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abge­wichen werden.

Artikel 4: Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu Bestimmungen dieses Protokolls sind nicht zulässig.


Die Rechte und Freiheiten des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1
Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften betreffend Ausweisung von Ausländern


Abs.1 Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet werden,
a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,
b) ihren Fall prüfen zu lassen und
c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.
Abs.2 Eine ausländische Peron kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen

Abs.1 Wer von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts und die Gründe, aus denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz.
Abs.2 Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat oder in denen eine Person nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten Rechtsmittel verurteilt worden ist.

Österreichischer Vorbehalt zu dieser Bestimmung:
„als übergeordnete Gerichte im Sinne des Art. 2 Abs.1 sind auch der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshof anzusehen“;
Der EGMR hat diesen Vorbehalt bislang als zulässig angesehen (vgl. zuletzt etwa dessen Urteil vom 7.12.2006, BeschwNr. 37.301/03 im Fall Hauser-Sporn gegen Österreich*: es deutet nichts darauf hin, dass die Überprüfungsbefugnis des VwGH im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren im Hinblick auf Art.2 des 7. ZP unzureichend gewesen wäre).

Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Ist jemand wegen einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache schlüssig beweist, dass ein Fehlurteil vorlag, so muss sie, wenn sie aufgrund eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.

Artikel 4
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden ( „ne bis in idem“ )


Abs.1 Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
(Anm.: Doppelbestrafungs- und Doppelverfolgungsverbot)

Abs.2 Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Abs.3 Dieser Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden.

Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten

Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.


Die Rechte und Freiheiten des 12. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1:  Allgemeines Diskriminierungsverbot

Abs.1 Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

Abs.2 Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.



Die Rechte und Freiheiten des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK:

Artikel 1 Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.


Die österreichischen Vorbehalte:

zu Art. 5 EMRK: die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzugs bleiben unter der Kontrolle des VwGH und VfGH unberührt (Freiheitsstrafen, welche im VStG vorgesehen sind; beachte aber die mittlerweile tätigen Unabhängigen Verwaltungssenate in den Bundesländern (UVS), welche Tribunale sind).

zu Art. 6 EMRK: die in Art. 90 B-VG festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren werden in keiner Weise beeinträchtigt (mittlerweile vom EGMR als unzulässig (weil unbestimmt - vgl. u.a. EGMR im Urteil vom 3.10.2000 im Fall Eisenstecken gegen Österreich) erkannt, was vom VfGH in seiner neueren Judikatur akzeptiert wird – vgl. u.a. VfGH vom 26.2.2002, B 252/99).

zu Art. 1 des 1. ZP: Eigentumsrecht - Staatsvertrag 1955 – Teil IV „aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und Teil V „Eigentum, Rechte und Interessen“

zum 4. ZP: durch Art. 3 dieses Protokolls das Gesetz vom 3.4.1919, StGBl. Nr. 209 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen nicht berührt wird (Habsburgergesetze).

zum 7. ZP: übergeordnete Gericht im Sinne des Art. 2 Abs.1 sind auch der VfGH und VwGH. Die Art. 3 und 4 beziehen sich nur auf Strafverfahren nach der StPO (Doppelbestrafung - vom EGMR für unzulässig erklärt - vgl. Fälle Gradinger u.a. sowie Walter Forthuber* vom 31.5.2002 und Gerhard Sailer* vom 6.6.2002 gegen Österreich).

 

 

Neben der EMRK gibt es zwei weitere regionale Regelwerke, nämlich die AEMR, die amerikanische Menschenrechtskonvention und die AfrCh, die afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker.

Am 16.12.1966 hat die Generalversammlung der UN den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) sowie den internationalen Pakt betreffend bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)  (Österreich: BGBl. Nr. 591/1978) samt dessen Fakultativprotokoll verabschiedet. Dies stellte die Komplettierung der "International Bill of Rights" dar, welcher aus diesen beiden Pakten, dem Fakultativprotokoll zum IPbpR und den AEMR aus 1948 besteht.

Später kam das zweite Fakultativprotokoll zum IPbpR zur Abschaffung der Todesstrafe dazu.

 

Individualbeschwerdemöglichkeiten sind neben der EMRK auch in folgenden Pakten (Übereinkommen) vorgesehen:

Art.14 CERD, Fakultativprotokoll zum IPbpR, Art.22 CAT sowie Art.1ff. CEDAW.

 

Am 19.12.2011 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen das 3. Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet.

Dieses sieht ein Individualbeschwerdeverfahren wegen Verletzung dieser Konvention beim UN-Ausschuss für die Rechte der Kinder in Genf vor.

 

BGBl. I Nr. 1/2012 (OPCAT - DurchführungsG): Bundesgesetz über die Durchführung des Fakultativprotokolls vom 18.12.2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (u.a. Änderung des B-VG betreffend die Volksanwaltschaft, des Volksanwaltschaftsgesetzes (Schutz und Förderung der Menschenrechte), des Sicherheitspolizeigesetzes und des Strafvollzugsgesetzes) in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2012 (dieses Protokoll ist demnach für Österreich am 3.1.2013 - ohne Vorbehalte - in Kraft getreten), 123/2014 (Beitritt vom Mosambik und UK betreffend Insel Man) und 25/2015 (Beitritt von Finnland, Niger, Marokko und Mongolei).

 

Am 14.7.2014 hat Österreich mit BGBl. I Nr. 106/2014 die Änderung des Römer Statuts (RS) des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH - BGBl. III Nr. 180/2002) betreffend das Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art.7 RS) und Kriegsverbrechen (Art.8 RS) in das StGB übernommen. In der Konferenz von Kampala im Juni 2010 wurde das Kriegverbrechen (Art.8 RS) neu formuliert und das Verbrechen der Aggression in das RS implementiert.  Mit dem StrafrechtsänderungsG (StrÄG) 2015, BGBl. I Nr. 112/2015 hat Österreich mit 1.1.2016 auch das Verbrechen der Aggression (§ 321k) ins StGB aufgenommen.

 

e m r k . a t
 

zusammengestellt von RA  Dr. Postlmayr
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