E    G    M    R

 

 (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) 

 

 

A k t u e l l e s : 

 

 

 

PROTOKOLL Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Straßburg, 24.6.2013)    CETS 213

Ziel: Steigerung der Effizienz des Gerichtshofs

Subsidiaritätsprinzip, Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Auslegung der EMRK jetzt in deren Präambel

Art.21: Richter dürfen bei ihrer Wahl nicht älter als 65 Jahre sein

Art. 30 : kein Einspruch mehr gegen den Beschluss einer Kammer, die Sache zur Entscheidung an die Große Kammer anzugeben

Art. 35 Abs.1 : Beschwerdefrist: vier statt sechs Monate

Art. 35 Abs.3 lit. b : erheblicher Nachteil muss vorliegen, damit die Beschwerde in der Sache geprüft wird

Sie kann nun auch dann als unzulässig erklärt werden, wenn sie bislang noch von keinem innerstaatlichen Gericht gebührend geprüft wurde

Tritt in Kraft, wenn alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben.

Ratifikationsstand am 1.5.2018: 43  (auch BRD, Schweiz und Liechtenstein; Österreich: BGBl. I Nr. 112/2017 - Genehmigung des Protokolls

durch Verfassungsgesetz). Vier fehlen immer noch: Bosnien-Herzegowina, Griechenland, Italien und Spanien.

n o c h  n i c h t  i n  K r a f t

 

PROTOKOLL Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(Straßburg, 2.10.2013)    CETS 214

die innerstaatlichen Höchstgerichte und Tribunale können in anhängigen Verfahren beim EGMR ein Rechtsgutachten über die Auslegung der EMRK und ihrer ZP beantragen

Bedingung:  10 Ratifikationen; diese sind nun erreicht: zuletzt Frankreich am 10.4.2018, das Protokoll tritt daher am 1.8.2018 in Kraft.

Österreich, Deutschland, Liechtenstein und die Schweiz haben dieses Zusatzprotokoll noch nicht ratifiziert.

 

e m r k . a t

 

 

Aktuelle  S t a t i s t i k :

 

Am 30. November 2017 waren beim EGMR (vor einem Entscheidungsorgan) 62.800 Beschwerden anhängig.

Allein fünf der 47 Mitgliedstaaten des Europarates sind für mehr als 2/3 der Fälle verantwortlich:

Ungarn und Rumänien je 16%, Russland und Türkei je 12% und  Ukraine 11%.


Am Ende des ersten Quartals 2018 waren beim EGMR 55.800 Beschwerden anhängig.

 

Zuletzt wurden 9 Richter und Richterinnen von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu Richtern des EGMR gewählt:

Gabriele Kucsko-Stadlmayer (Österreich); seit 1.11.2015

Pere Pastor Vilanova (Andorra); seit 1.11.2015

Geoges Raverani (Luxemburg); seit 1.11.2015

Alena Polackov (Slowakei); seit 29.12.2015

Pauline Koskelo (Finnland); seit 1.1.2016

Georgios Serghides (Zypern); seit 18.4.2016

Marko Bosnjak (Slowenien); seit 30.5.2016

Jovan Ilievski (Mazedonien); seit 12.10.2016

Latif Hüseynov (Aserbaidschan); seit 12.10.2016

Jolien Schukking (Niederlande); seit 3.4.2017,

Branko Lubarda (Bosnien & Herzegovina) seit 1.2.2017,

Peter Paczolay (Ungarn); seit 24.4.2017

Elosgui Ichaso (Spanien); seit 1.2.2018,

Ivana Jelic (Montenegro); seit 1.5.2018 im Amt.

 

 

Am 23.1.2018 wurde Frau Elosgui Ichaso für Spanien von der Parlamentarischen Versammlung zur Richterin der EGMR gewählt und tritt ihr Amt

spätestens in drei Monaten an.

Sie hat sich gegen zwei männliche Kollegen aus dem nationalen Dreiervorschlag mit 114 zu 113 gültigen Stimmen durchgesetzt. Sie tritt die Nachfolge

von Richter Luis Lopez Guerra an, der dieses Amt seit 1.2.2008 inne hatte und 17 Monate lang bis 31.1.2017 Präsident einer der fünf Sektionen war.

Am 24.4.2018 wurde Ivana Jelic mit 101 der 160 Stimmen für Montenegro zur Richterin des EGMR gewählt, welch sich gegen eine weitere Kandidatin

und einen weiteren Kandidaten durchgesetzt hat.

 

Zusammensetzung der V. Kammer, welche u.a. für österreichische Fälle zuständig ist:

Nussberger (Präsidentin), Deutsche

Mose (Vizepräsident), Norweger

Potocki, Franzose

Grozev, Bulgare

O´Leary, Irin

Kusko-Stadlmayer, Österreicherin

Husynov, Aserbaidschaner

 

Der EGMR hat kein eigenes Budget und wird nach Art.50 EMRK vom Europarat dotiert, im Jahr 2018 mit 71,7 Mio Euro.

Dazu trägt z.B. Österreich 5,3 Mio bei,

 

 

Die Österreich betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 8 :

 

 

1.  Lechner - Österreich; Streichung des Falles am 23.1.2017 nach Art.39 EMRK, BeschwerdeNr. 60.331/13

Verfahren betreffend Kontaktrecht zu den Kindern - Art.8 EMRK. Beschwerdeführer und Regierung haben einen Vergleich (gerechte Entschädigung) abgeschlossen.

 

2.  Krauss - Österreich; Urteil vom 6.2.2018, BeschwerdeNr. 40.607/12

Verurteilung im Verwaltungsstrafverfahren vor dem UVS Salzburg wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Keine Verletzung des Art.6 Abs.1 (fair) und Abs.2 (Unschuldsvermutung) EMRK.

Die Beschwerdeführerin ist zur vom Verwaltungssenat anberaumten Verhandlung nicht erschienen und hatte im Rechtsmittel lediglich behauptet, damals nicht in Österreich gewesen zu sein.

Sie hat das an sie gerichtete behördliche Lenkerauskunftsersuchen nach § 103 Abs.2 KFG nicht beantwortet und damit argumentiert, für ihre Lenkereigenschaft gebe es keine Beweise.

Im Rahmen der Beweiswürdigung ist der UVS davon ausgegangen, dass die Zulassungsbesitzerin dieses Pkw auch die Lenkerin war §§ 37 und 45 AVG - Amtswegigkeit des Verfahrens).

Der VfGH hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, der VwGH hat deren Behandlung abgelehnt, weil die Strafe den Betrag von 750 Euro nicht erreicht hat und keine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Keine Verletzung des Fairnessgebots nach Art.6 Abs.1 und  der Unschuldsvermutung nach Abs.2 EMRK.

(Krumpholz - Österreich vom 18.3.2010, Telfner - Österreich vom 20.3.2001, Lückhof und Spanner - Österreich vom 10.1.2008).

 

3.  E.B. - Österreich; Urteil vom 14.6.2018 (Revision), BeschwerdeNr. 31.913/07; Revision dieses Urteils betreffend Kosten und Auslagen nach Art.41 EMRK

Abweisung der Anträge dieser fünf Beschwerdeführer auf Löschung deren Verurteilung nach dem außer Kraft getretenen § 209 StGB.

Verletzung des Art.14 iVm Art.8 EMRK (Diskriminierung) und Art.13 EMRK (effektives Rechtsmittel gegen eine Konventionsverletzung).

Zuspruch einer erhöhten gerechten Entschädigung für Kosten und Auskagen.

 

4.  Aviso Zeta AG - Österreich; Urteil vom 21.6.2018, BeschwerdeNr. 5734/14; Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahrens nach Art.6 Abs.1 EMRK.

Fehlende Unparteilichkeit eines OGH-Richters, der bereits in zwei vorangegangenen Verfahren befangen war.

 

5.  Wögler Bau GmbH - Österreich; Streichung des Falls aus der Liste am 30.8.2018, BeschwerdeNr. 51626/15

überlange Verfahrensdauer - Art.6 Abs.1 EMRK - Abschluss eines Vergleichs - gerechte Entschädigung von 12.000 Euro

 

6.  Steinert - Österreich; Streichung des Falls aus der Liste am 30.8.2018, BeschwerdeNr. 57301/16

überlange Verfahrensdauer - Art.6 Abs.1 EMRK - Abschluss eines Vergleichs - gerechte Entschädigung von 8.000 Euro

(die letztgenannten zwei Fälle wurden vom EGMR in eine Entscheidung zusammengefasst)

 

7.  Caner - Österreich; Urteil vom 20.9.2018, BeschwerdeNr. 35841/16

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines strafprozessualen Vorverfahrens von 7 Jahren und 3 Monaten.

Gerechte Entschädigung für immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen.

 

8.  Merwald - Österreich; Urteil vom 20.9.2018, BeschwerdeNr. 54978/16

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines Zivilverfahrens von 15 Jahren und 4 Monaten.

Gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK für immateriellen Schaden von 18.000 Euro.

 

9. Schiefer - Österreich; Urteil vom 20.9.2018, BeschwerdeNr. 56653/15

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens von 6 Jahren und 5,5 Monaten vor vier Instanzen.

Gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK

 

10.  Thum - Österreich; Urteil vom 20.9.2018, BeschwerdeNr. 10037/15

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens von 6 Jahren und 7 Monaten vor zwei Instanzen.

Gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK

 

11.  Mainstreet Automaten GmbH - Österreich; Urteil vom 20.9.2018, BeschwerdeNr. 72662/14

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines Verwaltungsstrafverfahrens von 6 Jahren und 7,5 Monaten vor zwei Instanzen.

Gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK

(die letztgenannten vier Fälle wurden vom EGMR in einem Urteil zusammengefasst)

 

12.  E.S. - Österreich; Urteil vom 25.10.2018, BeschwerdeNr. 38450/12

strafbare Handlung gegen den religiösen Frieden; Verurteilung nach § 188 StGB

keine Verletzung des Art.10 EMRK; die innerstaatlichen Gerichte haben deren Ermessensspielraum zu dieser Konventionsbestimmung nicht überschritten.

(zitiert: Urteile in den Fällen Prager, Oberschlick, Otto-Preminger-Institut, Jerusalem und Genner gegen Österreich)

 

* bedeutet Rechtsvertretung durch den Betreiber dieser Homepage RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

 

 

Die Österreich betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 9 :

 

1.  Tepra - Österreich; Zulässigkeitsentscheidung vom 5.2.2019, BeschwerdeNr. 13.573/14

Ein Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ist nach der Judikatur zwar ein effektives Rechtsmittel gegen Konventionsverstöße, steht aber demjenigen nicht zur Verfügung, der im Strafprozess bereits eine Nichtigkeitsbeschwerde an den OGH erheben konnte. Der Einwand der Regierung betreffend Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs ist daher nicht berechtigt.

§ 131 StPO war eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Einsatz von verdeckten Ermittlern "agents provocateurs" (Fairness iSd Art.6 EMRK). Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

E G M R 

österreichische  Fälle  2018

RA Dr. Postlmayr, Mattighofen

hans@postlmayr.at

 

 

 

 

Die die  B R D  betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 8 : 

 

 

1.  Bikas - BRD; Urteil vom 25.1.2018, BeschwerdeNr. 76.607/13

keine Verletzung des Art.6 Abs.2 EMRK - Unschuldsvernutung; mehrere weitere Straftaten, welche nicht abgeurteilt waren, als Erschwerungsgrund herangezogen.

 

2.  Mitzinger - BRD; Urteil vom 25.1.2018, BeschwerdeNr. 29.762/10

gerechte Entschädigung nach Art.41 EMRK; die BRD muss muss dem Beschwerdeführer binnen drei Monaten nach Rechtskraft 6100 Euro bezahlen.

auf der Grundlage des Urteils vom 9.2.2017 (Verstoß gegen Art.14 iVm Art.8 EMRK). Im Übrigen wird der Fall nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK gestrichen.

 

3. Ejimson - BRD; Urteil vom 1.3.2018; BeschwerdeNr. 58.681/12

keine Verletzung des Art.8 EMRK durch Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis für einen Nigerianer, um mit seiner Schwester in der BRD leben zu können.

 

4.  Patalakh - BRD; Urteil vom 1.3.2018, BeschwerdeNr. 22.692/15

Verletzung des Art.5 Abs.4 EMRK, weil die Zeitspanne zwischen den Überprüfungen der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft zu groß war.

Eigenständige Prüfung der Verletzung des Art.5 ABs.1 EMRK nicht mehr nötig. Abweisung des Antrags auf Zuspruch einer gerechten Entschädigung nach Art.41 EMRK

für Kosten und Auslagen, weil diese weder aufgeschlüsselt noch belegt wurden.

 

5.  Nix - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 13.3.2018, BeschwerdeNr. 35.285/16

§ 86 Abs.3 und § 86a Abs.3 StGB - Art.10 EMRK

Verurteilung wegen Wiederbetätigung - Unzulässigkeit der Beschwerde

 

6.  Poplaz - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 20.3.2018, BeschwerdeNr. 51.742/15

Art.8 EMRK - Korrespondenz eines Strafgefangenen; innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft BVerfG hat Beschwerde als verspätet zurückgewiesen)

Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.4 EMRK

 

7.  Tlapak und Pingen - BRD; Urteil vom 22.3.2018, BeschwerdeNr. 11.308 und 11.344/16

Unzulässigkeit der Beschwerde zur Verfahrensdauer; keine Verletzung des Art.8 EMRK betreffend Entzug des elterlichen Obsorgerechts.

 

8.  Wetjen - BRD; Streichung des Falles aus der Liste am 22.3.2018 nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK, BeschwerdeNrn. 68.125/14 und 72.204/14

§§ 1631, 1666 und 1666a BGB; UN-Kinderrecht-Charta; Art.17 der europäischen Sozialcharta.

Die Regierung hat eine ausreichende gerechte Entschädigung für die unangemessene Verfahrensdauer (Art.8 EMRK) angeboten.

Im Übrigen keine Verletzung des Art.8 EMRK

 

9.  Sangoi - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 3.4.2018, BeschwerdeNr. 43.976/17

Kontaktrecht zum Kind - Art.8 EMRK - auch Verfahrensdauer

Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.3 lit.a und Abs.4 EMRK, weil die Verfahrensdauer angemessen war.

 

10.  Werra Naturstein GmbH & Co KG - BRD; Urteil vom 19.4.2018, BeschwerdeNr. 32.377/12

Streichung des Fall aus der Liste nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK (durch Urteil) aufgrund einer einseitigen Erklärung der Bundesregierung betreffend

gerechte Entschädigung.

 

11.  Demir - BRD; Beschluss vom 7.5.2018, BeschwerdeNr. 67.976/11

Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK - Recht auf Zeugenbefragung; die Aussage des Zeugen vom Hören-Sagen war für die Verurteilung nicht entscheidend

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

12.  Storck - BRD; teilweise Streichung, teilweise Erklärung als unzulässig am 26.6.2018, BeschwerdeNr. 486/14

Weigerung, das Zivilverfahren nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des EGMR vom 16.6.2005, 61603/00 wieder aufzunehmen,

in welchem Verletzungen der Art.5 Abs.1 und Art.8 EMRK festgestellt wurden.

 

13.  M.L. und W.W. - BRD; Urteil vom 28.6.2018, BeschwerdeNr. 60.798/10 und 65.599/10

keine Verletzung des Art.8 EMRK.

 

14.  Klatt - BRD; Streichung des Falles am 10.7.2018, BeschwerdeNr. 63.258/17 nach Art.37 Abs.1 lit.a EMRK

infolge Zurückziehung der Beschwerde. § 6a Bundes-JagdG; keine Ausnahme von der Jagdausübung auf dem eigenen Grundstück

 

15.  Dridi - BRD; Urteil vom 26.7.2018, BeschwerdeNr. 35.778/11

Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit. b und c EMRK.

Trotz Bekanntgabe der neuen Adresse wurde der Angeklagte durch öffentliche Kundmachung zur Berufungshauptverhandlung geladen - ohne Zustellversuch.

Bevollmächtigung erst einen Tag vor der Hauptverhandlung erteilt - Vertagungsersuchen abgewiesen worden.

Daher keine Möglichkeit zur Akteneinsicht und Teilnahme an der Verhandlung.

 

16.  Fröhlich - BRD; Urteil vom 26.7.2018, BeschwerdeNr. 16.112/15

Kontaktrecht - keine Verletzung des Art.8 EMRK

 

17. N.K. - BRD; Urteil vom 26.7.2018, BeschwerdeNr. 59.549/12

Das Strafverfahren war gesamt gesehen durch die Verwertung dieser Zeugenaussage nicht unfair

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.d EMRK

 

18. Saidani - BRD; Beschluss vom 4.9.2018, BeschwerdeNr. 17.675/18;

Abschiebung eines Gefährders nach Tunesien, wo die Todesstrafe drohe.

Unzulässigkeit der Beschwerde

 

19.  Annen Nr.2 bis 6 - BRD; Urteil vom 20.9.2018; BeschwerdeNr. 3682/10, 3687/10, 9765/10 und 70693/11

Art.5 GG; §§ 211 und 218 StGB SchwangerschaftskonfliktG; der Schutz der Ehre einer Person ist in Art.8 EMRK garantiert

Zulässigkeit der Beschwerde aber keine Verletzung des Art.10 EMRK.

 

20.  D.L. - BRD; Urteil vom 22.11.2018, BeschwerdeNr. 18.297/13

keine amtswegige Beigebung eines Verteidigers im Strafprozess erster Instanz

§ 395 StPO; Nebenklage; keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.c EMRK

 

21.  Ilnscher - BRD; Urteil vom 4.12.2018, BeschwerdeNr. 10.211/12 und 27.505/14

nachträgliche Sicherheitsverwahrung; keine Verletzung von Art.5 ABs.1 EMRK (15 : 2 Stimmen);

keine Verletzung des Art.7 EMRK (14 : 3 Stimmen); keine Verletzung des Art.5 Abs.4 EMRK (einstimmig);

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK betreffend (Un)Parteilichkeit eines Richters, der bereits am Hauptverfahren teilgenommen hatte.

 

22. Cabucak - BRD; Urteil vom 20.12.2018, BeschwerdeNr. 18.706/16

Abschiebung in die Türkei nach mehreren Drogendeilkten stellt keine Verletzung des Art.8 EMRK dar

 

E G M R 

BRD - Fälle  2018

RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

 

Die die  B R D  betreffenden Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 9 : 

 

 

1.  Bauer - BRD; Streichung aus der Liste am 8.1.2019 nach Vergleich; BeschwerdeNr. 5.318/17

Art.8 EMRK - Kontaktrecht zur leiblichen Tochter; Zahlung eines Betrages für (im)materiellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen

 

2.  Williamson - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 8.1.2019; BeschwerdeNr. 64.496/17

Inlandstat iSd § 3 StGB; § 206a StPO; eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20 Euro ist angemessen und in einem demokratischen Rechtsstaat notwendig.

Art.10 EMRK - Unzulässigkeit der Beschwerde

 

3.  Wunderlich - BRD; Urteil vom 10.1.2019, BeschwerdeNr. 18.925/15

keine Verletzung des Art.8 EMRK

 

4.  Fröhlich - BRD; Urteil vom 24.1.2019, BeschwerdeNr. 16.741/16

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Verfahrensdauer zivil; 5 Jahre und 4 Monate vor einer Instanz. SV-Gutachten nötig.

Komplexes Verfahren (vgl. Wohlmeyer - Österreich vom 8.7.2004, Rz.52).

 

5. Demanjuk - BRD; Urteil vom 24.1.2019, BeschwerdeNr. 24.247/15

keine Verletzung des Art.6 EMRK - Zugang zu einem Gericht

 

6.  Coisson - BRD; Zulässigkeitsentscheidung vom 29.1.2019, BeschwerdeNr. 19.555/10

Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Überschreitung der sechsmonatigen Beschwerdefrist nach Art.35 Abs.1 und 4 EMRK

 

7.  Schnepp - BRD; Streichung aus der Liste der anhängigen Fälle am 21.3.2019, BeschwerdeNr. 9.608/16

Streichung nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK aufgrund einer Erklärung der Regierung betreffend gerechte Entschädigung des Beschwerdeführers,

welche der Gerichtshof entgegen dem Beschwerdeführer als ausreichend erachtet.

 

8.  Harisch - BRD; Urteil vom 11.4.2019; BeschwerdeNR. 50.053/16

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Fairness; berechtigte Verweigerung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH nach Art. 267 AEUV.

 

 

Die Schweiz betreffende Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 8 :

 

!.  Kaiser - Schweiz; Urteil vom 9.1.2018, BeschwerdeNr. 35.294/11

Die Gerichtskosten von umgerechnet 432 Euro sowie die Kosten der Gegenseite wurden nicht erlassen.

Zugang zu einem Gericht - keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK

 

2.  Kadusic - Schweiz; Urteil vom 9.1.2018, BeschwerdeNr. 43.977/13

Verletzung des Art.5 Abs.1 EMRK

 

3.  Stiftung ... - Schweiz; Urteil vom 9.1.2018, BeschwerdeNr. 18.597/13

Verpflichtung zur Entfernung eines Artikels auf der Homepage und Tragung der Prozesskosten für beide Seiten.

Verletzung des Art.10 EMRK - Missverhältnis zwischen den Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die in der Rechtsprechung des EGMR gefundenen Kriterien wurden nicht ausreichend beachtet.

Zuspruch einer gerechten Entschädigung von 5000 sowie für Kosten und Auslagen von 3000 Euro.

 

4.  I.K. - Schweiz; Urteil vom 18.1.2018, BeschwerdeNr. 21.417/17

keine Verletzung des Art.3 EMRK im Fall der Abschiebung nach Sierra Leone.

 

5.  L.R. + A.R. - Schweiz; Urteil vom 18.1.2018, BeschwerdeNr. 22.338/15

keine Befreiung des Kindes vom Sexualunterricht

keine Verletzung der Art.8 und 9 EMRK; Unzulässigkeit zu Art.14 EMRK mangels

Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.

 

6.  Nait-Liman - Schweiz; Urteil der Großen Kammer vom 15.3.2018, BeschwerdeNr. 51.537/07

16 : 1 Stimmen: Art.6 EMRK ist auf dieses Verfahren anwendbar (Schadenersatzklage)

15 : 2 Stimmen: keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (Zugang zu einem Gericht) durch Zurückweisung der Klage

 

7.  Uche - Schweiz; Urteil vom 17.4.2018, BeschwerdeNr. 12.211/09

keine Verletzung des Art.6 Abs.3 lit.a EMRK (der Angeklagte ist ausreichend von den Anklagegründen in Kenntnis gesetzt worden)

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK: völliges Schweigen des Bundesgerichts zur behaupteten Verletzung des Anklagegrundsatzes;

Zuspruch von 2000 Euro für immateriellen Schaden und 1720 Euro an Kosten und Auslagen.

 

8.  H. - Schweiz; Unzulässigerklärung am 15.5.2018, BeschwerdeNr. 67.981/16

Art.3 EMRK; Abschiebung einer HIV-infizierten Person nach Italien nach dem Dublin III - Abkommen

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

9.  Danelyan - Schweiz; Unzulässigerklärung vom 29.5.2018, BeschwerdeNr. 76.424/14 und 76.435/14

Art.8 EMRK; Verfahren betreffend Aufenthaltsberechtigung; Art.6 Abs.1 und Art.13 EMRK - effektives Rechtsmittel.

Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

10.  Akiki - Schweiz; Unzulässigerklärung vom 12.6.2018, BeschwerdeNr. 79.216/12

Art.6 Abs.1 EMRK - Fairness - Akteneinsicht; Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.3 und 4 EMRK.

 

11. Zoppi - Schweiz; Unzulässigerklärung vom 11.9.2018, BeschwerdeNr. 15.625/09 und 56.889/10

(Un)Parteilichkeit des Gerichts; Verfahrensdauer Strafprozesse und Verwaltungsverfahren - Art.6 Abs.1 EMRK

Die Verfahrensdauer von 7,5 Jahren wurde von den Gerichten anerkannt und bei der Festsetzung der Strafe ausreichend berücksichtigt.

Die Verfahrensdauer von 8,5 Jahren vor drei Instanzen im Verwaltungsverfahren ist hier unter den besonderen Umstände noch nicht zu lange;

Komplexität des Verfahrens und Verhalten der Behörden/Gerichte und Parteien.

Unzulässigkeit der Beschwerde iSd Art.35 Abs.3 lit.a und Abs.4 EMRK

 

12.  Pfurtscheller - Schweiz; Unzulässigerklärung vom 18.9.2018, BeschwerdeNr. 13.568/17 und 13.583/17

Art.6 EMRK - Zugang zu einem Gericht und mündliche Verhandlung

Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.3 lit.b und Abs.4 EMRK

 

13.  Bladt - Schweiz; Beschluss vom 18.9.2018, BeschwerdeNr. 37.946/13

Art.14 iVm Art.8 EMRK - Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.3 lit.a und Abs.4 EMRK

 

14. Mutu + Pechstein - Schweiz; Urteil vom 2.10.2018, BeschwerdeNr. 40.575/10 und 67.474/10

Die Einrede der Regierung betreffend Nichtausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs wird zurückgewiesen.

Anwendbarkeit des Art.6 EMRK in diesem Verfahren ratione materiae und personae

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (unabhängiges und unparteiliches Gericht)  -  5 : 2 Stimmen

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - keine mündliche Verhandlung vor dem internationalen Sportgerichtshof (TAS)

 

15.  H., I. und J. - Schweiz; Unzulässigerklärung am 19.11.2018, BeschwerdeNr. 27.478/17

Art.2+3 EMRK - Abschiebung in den Iran - Unzulässigkeit der Beschwerde.

 

16.  Belli + Arquier-Martinez - Schweiz; Urteil vom 11.12.2018, BeschwerdeNr. 65.550/13

Zulässigkeit der Beschwerde zu Art.14 iVm Art.8 EMRK (5 : 2 Stimmen), ansonsten Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art.35 Abs.3 lit.a und Abs.4 EMRK

Keine Verletzung des Art.14 iVm Art.8 EMRK

 

E G M R 

schweizer  Fälle  2018

bearbeitet von RA Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

Die Schweiz betreffende Entscheidungen

des EGMR im Jahr  2 0 1 9:

 

 

1.  Rivera Vazquez u.a. - Schweiz; Urteil vom 22.1.2019, BeschwerdeNr. 65.048/13

Verletzung des Art.6 EMRK - Fairness

 

2.  N-M. - Schweiz; Urteil vom 5.2.2019, BeschwerdeNr. 16.874/12

keine Verletzung des Art.6 EMRK - Fairness - Zugang zu einem Gericht

 

3.  I.M. - Schweiz; Urteil vom 9.4.2019, BeschwerdeNr. 23.887/16

Verletzung des Art.8 EMRK - Privat- und Familienleben

Bei diesem Ergebnis muss die relevierte Verletzung des Art.3 EMRK nicht mehr geprüft werden.

 

 

 

Liechtenstein

 

 

Mayer - Liechtenstein; Streichung des Falles am 23.2.2016, BeschwerdeNr. 52.288/13 aus der Liste nach einseitiger Erklärung der Regierung nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK

Art.6 Abs.1 EMRK - Dauer eines Strafprozesses; mit € 9.000,-- hat die Regierung eine ausreichend gerechte Entschädigung angeboten, weswegen kein Grund besteht,

die Beschwerde weiter zu prüfen; sollte die Regierung dem Zahlungsversprechen nicht nachkommen, könnte das Verfahren nach Art.37 Abs.2 EMRK fortgesetzt werden.

 

A.K. - Liechtenstein (Nr.2); Urteil vom 18.2.2016, BeschwerdeNr. 10.722/13

Verletzung des Art.6 Abs.1 und Art.13 EMRK: überlange Verfahrensdauer (4,5 Jahre vor dem fürstlichen Landgericht) und kein effektives Rechtsmittel dagegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine ausreichende Effektivität.

Die Verpflichtung des Staates zur Tragung der Kosten in Höhe von CHF 170,-- für die Verfassungsbeschwerde und € 1.700,-- an Urteilsgebühr ist nicht ausreichend.

Dies ist keine ausreichende Wiedergutmachung iSd Art.41 EMRK.

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK wegen Abweisung des Befangenheitsantrags durch den VfGH

 

A.K. - Liechtenstein; Urteil vom 9.7.2015, BeschwerdeNr. 38.191/12

Parteilichkeit von fünf Richtern des VfGH - Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK

 

Bekerman - Liechtenstein; Urteil vom 3.9.2015, BeschwerdeNr. 34.459/10

Dauer eines Zivilprozesses in zwei Rechtsgängen über je zwei Instanzen von 11 Jahren und 11 Monaten

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK

 

Das einzige Urteil gegen Liechtenstein im Jahr 2014:

Glotar Establishment u.a. - Liechtenstein; Streichung des Falles am 17.6.2014, Beschwerde-Nr. 49.538/12

Art.6 und 7 EMRK sowie Art.1 des 1. ZP geltend gemacht; Zurückziehung der Beschwerde.

Es gibt keine Gründe, welche die weitere Prüfung der Beschwerde nötig machen würden - Streichung nach Art.37 Abs.1 lit.a EMRK.

 

 

 

Die Urteile der Großen Kammer des  E G M R   im Jahr  2 0 1 6

 

 

1.  Mozer - Moldawien + Russland; Urteil vom 23.2.2016, BeschwerdeNr. 11.138/10

Unzulässigkeit der Beschwerde zu Art.17 EMRK

Gerichtliche Freiheitsentziehung in der "Moldawischen Republik Transnistrien"

Verletzung der Art.3, 5 Abs.1, 8, 9 und 13 iVm 3, 8 und 9 EMRK durch Russland

Keine Verletzung der Art.3, 5 Abs.1, 8, 9, 13 iVm 3, 8 und 9 EMRK betreffend Moldawien

 

2.   Blokhin - Russland; Urteil vom 23.3.2016, BeschwerdeNr. 47.152/06

Sicherung der Rechte der Kinder nach internationalen Standards bei Anhaltung eines überdies kranken Zwölfjährigen

Verletzung der Art.3. 5 Abs.1, 6 Abs.1 und 3 lit. c+d EMRK

Zuspruch von € 7.500,-- für immateriellen Schaden sowie von € 1.910,-- für Kosten und Auslagen

 

3.  F.G. - Schweden; Urteil vom 23.3.2016, BeschwerdeNr. 43.611/11

Abweisung des Antrags der Regierung auf Streichung des Falles aus der Liste

Im Fall der Abschiebung eines konvertierten in den Iran würden die Art. 2+3 EMRK verletzt.

Art und Weise der Einschätzung der vorgebrachten Gefahr.

 

4.  Bédat - Schweiz; Urteil vom 29.3.2016, BeschwerdeNr. 56.925/08

Gegenüber dem Schutz des Funktionierens der Gerichtsbarkeit muss der Schutz eines Journalisten in Bezug auf Art. 10 EMRK allenfalls zurücktreten.

Der Eingriff war gesetzlich vorgesehen (Art. 293 StGB), war in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und die Strafe von € 2.667,-- auch verhältnismäßig.

In allen 30 untersuchten Mitgliedstaaten des Europarates gibt es solchen Straftatbestände.

keine Verletzung des Art.10 EMRK

 

5.  Armani Da Silva - UK; Urteil vom 26.4.2016, 5.878/08

keine Verletzung des Art.2 EMRK (13 : 4 Stimmen)

 

6.  Murray - Niederlande; Urteil vom 26.4.2016, BeschwerdeNr. 10.511/10

Verletzung des Art.3 EMRK; dieses Urteil ist eine ausreichend gerechte Entschädigung iSd Art.41 EMRK

 

7.  Izzettin Dogan - Türkei; Urteil vom 26.4.2016, BeschwerdeNr. 62.649/10

Benachteiligung von Aleviten gegenüber Sunniten iZm der Religionsausübung

Verletzung des Art.9 EMRK sowie von Art.14 iVm Art.9 EMRK - Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig.

 

E G M R 

Große Kammer  2016

RA  Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

8.  Avotins - Lettland; Urteil vom 23.5.2016, BeschwerdeNr. 17.502/07

Vollstreckung eines Urteils eines anderen EU-Staates nach der Brüssel-I-Verordnung

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, in Zypern das Urteil zu bekämpfen, nicht genutzt.

keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (16 : 1 Stimmen)

Im Urteil vom 25.2.2014 hatte die Kammer ebenfalls keine Konventionsverletzung (4 : 3 Stimmen) festgestellt.

 

9.  Al-Dulimi + Montana Management Inc. - Schweiz; Urteil vom 21.6.2016, BeschwerdeNr. 5.809/08

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (15 : 2 Stimmen)

Einfrieren von Vermögen nach der UN-Resolution 1483 (2003); diese hätte mit einem entsprechenden Grad an Flexibilität angewendet werden müssen.

 

10.  Karacsony u.a. - Ungarn; Urteil vom 17.5.2016, BeschwerdeNr. 42.461/13 und 44.357/13

Entrollung eines Banners mit der Aufschrift "Hier handelt die nationale Tabakmafia" während einer Parlamentssitzung.

Bestrafung der Abgeordneten, da sie dies auch nach Verwarnung des Präsidenten nicht unterlassen haben.

Verletzung des Art.10 EMRK (einstimmig).

 

11.  Biao - Dänemark; Urteil vom 24.5.2016, BeschwerdeNr. 38.590/10

Familienzusammenführung - indirekte Diskriminierung

Verletzung des Art.14 iVm Art.8 EMRK  (12 : 5 Stimmen)

 

12.  Baka - Ungarn; Urteil vom 23.6.2016, BeschwerdeNr. 20.261/12

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK (15 : 2 Stimmen) - Recht auf Zugang zu einem Gericht und Art.10 EMRK

Abberufung des OGH-Präsidenten nach nur 2,5 der 6jährigen Amtsperiode wegen Kritik an der Gesetzgebung.

Dagegen konnte der Beschwerdeführer kein Gericht anrufen. Zuspruch von materiellem und immateriellem Schaden

sowie Kosten und Auslagen.

 

13.  Buzadji - Moldawien; Urteil vom 5.7.2016, BeschwerdeNr. 23.755/07

Verletzung des Art.5 Abs.3 EMRK (einstimmig) wegen 10monatiger Untersuchungshaft.

Nur floskelhafte Begründung; keine relevanten und ausreichenden Gründe angeführt.

Auch die Kammer hatte in ihrem Urteil vom 16.12.2014 diese Konventionsverletzung mit 4 : 3 Stimmen festgestellt.

 

14.  Jeronovics - Lettland; Urteil vom 5.7.2016, BeschwerdeNr. 44.898/10

Verletzung des Art.3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (10 : 7 Stimmen) wegen Verweigerung der Wiederaufnahme des Strafverfahrens, nach die Regierung

im vorangegangenen Verfahren diese Konventionsverletzung anerkannt hatte (Streichung des Falles aus der Liste des EGMR am 10.2.2009, BeschwerdeNr. 547/02)

 

E G M R 

Große Kammer  2016

RA  Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

15.  J.K. u.a. - Schweden; Urteil vom 23.8,2016, BeschwerdeNr. 59.166/12

Art.3 EMRK - Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak.

In ihrem Urteil vom 4.6.2015 hatte die Kammer mit 5 : 2 Stimmen keine Verletzung der Konvention festgestellt.

Am 19.10.2015 hat ein 5-Richter-Senat der Großen Kammer dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben

und die Sache nach Art.43 EMRK an die Große Kammer verwiesen, welche am 24.2.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

 

16.  Ibrahim u.a. - UK; Urteil vom 13.9.2016, BeschwerdeNr. 50.541/08 u.a.

keine Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.c EMRK (Recht auf einen Verteidiger) betreffend die ersten drei Beschwerdeführer

Verletzung des Art.6 Abs.1 und Abs.3 lit.c EMRK (Recht auf einen Verteidiger) betreffend Viertbeschwerdeführer

 

17.  Khan - BRD; Streichung des Falles aus der Liste durch die Große Kammer am 21.9.2016, BeschwerdeNr. 38.030/12, nach Art.37 Abs.1 lit.c EMRK

Die Kammer hatte in ihrem Urteil vom 23.4.2015 keine Verletzung des Art.8 EMRK im Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Pakistan festgestellt.

 

18.  Mursic - Kroatien; Urteil vom 20.10.2016, BeschwerdeNr. 7.334/13

Art.3 EMRK: untragbare Zustände im kroatischen Gefängnis Bjelovar ?

Verletzung des Art.3 EMRK für den Zeitraum vom 18.7. bis 13.8.2010, in welchem ihm nicht einmal 3m² zur Verfügung standen.

 

19.  Magyar Helsinki Bizottsag - Ungarn; Urteil vom 8.11.2016, BeschwerdeNr. 18.030/11

Der Umfang des Rechts auf Zugang zu staatlichen Informationen bestimmt sich nach dem Zweck und dem Ziel des Ersuchens, dem Inhalt der Informationen

der Rolle der Person des Ersuchenden sowie ob diese Informationen zur Verfügung stehen.

Die von der Regierung vorgebrachten Argumente sind zwar relevant aber nicht ausreichend, um den Eingriff in dieses Recht in einer demokratischen Gesellschaft

für notwendig erachten zu können.

Verletzung des Art.10 EMRK (15 : 2 Stimmen)

 

20.  Kuripka - Ukraine; Urteil vom 10.11.2016, BeschwerdeNr. 7.918/07

Verletzung des Art.8, keine Verletzung des Art.6 EMRK

 

21.  Kovacheva - Bulgarien; Urteil vom 10.11.2016, BeschwerdeNr. 2.423/09

Verletzung des Art.1 des 1. ZP zur EMRK - Eigentumsrecht

E G M R 

Große Kammer  2016

RA  Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

22.  Kovachev - Bulgarien; Urteil vom 10.11.2016, BeschwerdeNr. 65.679/11

Verletzung des Art.1 des 1. ZP zur EMRK - Eigentumsrecht

 

23.  Gasimov - Aserbaidschan; Urteil vom 10.11.2016, BeschwerdeNr. 8.937/09

Verletzung des Art.2 EMRK (formalrechtlicher Aspekt - mangelnde Untersuchung eines Todesfalls)

 

24.  A und B - Norwegen; Urteil vom 15.11.2016, BeschwerdeNr. 24.130/11

Art.4 des 7. ZP zur EMRK; Abgabenerhöhung und Finanzstrafverfahren

Doppelte Sanktionierung eines Steuervergehens - sowohl inhaltliche als auch zeitliche enge Verbindung der Verfahren.

Teile eines integrierten Sanktionsmodells für das Unterlassen, Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen und hiefür Steuern zu bezahlen.

Ein Aufrechnungsmechanismus muss sicherstellen, dass die Gesamthöhe der Strafen verhältnismäßig bleibt. 

keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots.

 

25.  Dubska und Krejzova - Tschechien; Urteil vom 15.11.2016, BeschwerdeNrn. 28.859/11 und 18.473/12

Verbot der Tätigkeit von Hebammen und Angehöriger anderer Gesundheitsberufe bei Hausgeburten verstößt nicht gegen Art.8 EMRK

mangels eines europäischen Konsenses dazu genießen die Mitgliedstaaten einen weiten Ermessensspielraum

 

26.  V.M. - Belgien; Streichung des Falles am 17.11.2016 nach Art.37 Abs.1 lit.a EMRK aus der Liste; BeschwerdeNr. 60.125/11

Die Beschwerdeführer pflegen zu deren Anwalt, der die Beschwerde eingebracht hat, keinen Kontakt mehr und ist auch deren Aufenthalt nicht bekannt.

Es ist daher davon auszugehen, dass sie die Beschwerde nicht mehr weiterverfolgen wollen.

 

27.  Lupeni Greek Catholic Parish - Rumänien; Urteil vom 29.11.2016, BeschwerdeNr. 76.943/11

Der Gerichtshof  prüft die auf diesen Fall anwendbare Bestimmung des Art.6 Abs.1 EMRK in dreifacher Hinsicht:

Zugang zu einem Gericht, Einhaltung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und angemessene Verfahrensdauer.

Eine widersprüchliche Rechtsprechung des Höchstgerichts verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, was mit Art.6 EMRK unvereinbar ist.

Keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK betreffend Zugang zu einem Gericht (12 : 5 Stimmen)

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK betreffend die Rechtssicherheit und die Verfahrensdauer.

Keine Verletzung des Art.14 iVm Art.6 Abs.1 EMRK (Diskriminierung als religiöse Minderheit)

Zuspruch einer gerechten Entschädigung für immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen.

 

28.  Lhermitte - Belgien; Urteil vom 29.11.2016, BeschwerdeNr. 34.238/09

Keine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - Fairness (10 : 7 Stimmen)

Geschworene müssen die Entscheidung zur Schuld des Täters nicht begründen, es müssen aber Verfahrensgarantien gegeben sein, damit Willkür ausgeschlossen wird.

Die an die 12köpfige Jury gestellten Fragen wurden verlesen und bekam die Angeklagte davon eine Kopie. Die umfangreiche Anklage enthielt

den genauen Ablauf der Ereignisse samt Gutachten.

Ausreichende Begründung des Strafurteils, um dieses verstehen zu können.

 

29.  Bélané Nagy - Ungarn; Urteil vom 13.12.2016, BeschwerdeNr. 53.080/13

Wegfall der Invaliditätspension durch Gesetzesnovellierung - kein angemessenes Verhältnis zwischen dem verfolgten Ziel und den dafür eingesetzten Mitteln.

Unverhältnismäßige Last für den Betroffenen.

Verletzung des Art.1 des 1. ZP zur EMRK (9 : 8 Stimmen) - Eigentumsrecht.

Zuspruch für materiellen und immateriellen Schaden sowie für Kosten und Auslagen nach Art.41 EMRK.

E G M R 

Große Kammer  2016

RA  Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

30.  Paposhvili - Belgien; Urteil vom 13.12.2016, BeschwerdeNr. 41.738/10

Verletzung des Art.3 EMRK entgegen der Meinung der 5. Kammer im Urteil vom 17.4.2014

 

31.  Khlaifia - Italien; Urteil vom 15.12.2016, BeschwerdeNr. 16.483/12

Verletzung des Art.5 Abs.1 und Abs.2sowie Abs.4 EMRK; Freiheitsentzug nicht mit dem Schutz vor Willkür vereinbar

Kein Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden, eine gerichtliche Entscheidung über die  Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzugs zu erreichen

Keine Verletzung des Art.3 und des Art.4 des 4. ZP zur EMRK

Verletzung des Art.13 iVm Art.3 EMRK - kein Rechtsbehelf gegen die Bedingungen der Anhaltung

keine Verletzung des Art.13 iVm Art.4 des 4. ZP zur EMRK

 

32.  Hutchinson - UK; Urteil vom 17.1.2017, BeschwerdeNr. 57.592/08

Keine Verletzung des Art.3 EMRK

 

33.  Paradiso + Campanelli - Italien; Urteil vom 24.1.2017, BeschwerdeNr. 25.358/12

Keine Verletzung des Art.8 EMRK (11 : 6 Stimmen) in einem Adoptionsverfahren

 

34.  Khamtokhu + Aksenchik - Russland; Urteil vom 24.1.2017, BeschwerdeNr. 60.367/08

Keine Verletzung des Art.14 iVm Art.5 EMRK betreffend unterschiedliche Strafdrohungen

in Bezug auf das Lebensalter (16 : 1 Stimmen) und betreffend das Geschlecht (10 : 7 Stimmen)

 

35.  Tommaso - Italien; Urteil vom 23.2.2017, BeschwerdeNr. 43.395/09

Verletzung des Art.2 des 4. ZP zur EMRK

Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK - keine öffentliche mündliche Verhandlung

 

E G M R 

Große Kammer  2016

RA  Dr. Postlmayr

A-5230 Mattighofen

 

 

Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !

e m r k . a t